Anfrage:
1. Erhebt die
Stadt Friedberg für die Aufstellung von Briefkästen, Postablagekästen,
Kleidercontainern, Werbeanhängern und ähnlichen Objekten im öffentlichen Raum
bereits Gebühren? Wenn ja, wie hoch sind die Gebühren für die jeweiligen
Objekte?
2. Wenn nein,
ist auch in Friedberg geplant, eine „Nutzungssatzung für Flächen im
öffentlichen Verkehrsraum“ zu erstellen, damit künftig Gebühren für
Kleidercontainer, Briefkästen, Werbeanhänger und ähnliche Objekte erhoben
werden können?
Bürgermeister Keller trägt folgende Stellungnahme des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 12.10.2016 vor:
Die Stadt
Friedberg erhebt für Brief- und Postablagekästen keine Sondernutzungsgebühren.
Für Altkleidercontainer werden durch die Eigenbetriebe Entsorgung ca. 800,-
Euro jährlich pro Container vereinnahmt.
Das
Abstellen bzw. Parken von Werbeanhängern ist nach den Bestimmungen der
Straßenverkehrs-Ordnung geregelt, d. h. ohne an ein Zugfahrzeug angekoppelt zu
sein, dürfen diese unbewegt max. 2 Wochen an einer Stelle geparkt werden.
Verstöße gegen diese Bestimmung werden ordnungsrechtlich entsprechend mit z. B.
Bußgeld geahndet. Allerdings gibt es Gerichtsurteile, wonach das Parken von
Werbeanhängern auch eine gebührenpflichtige Sondernutzung darstellen kann,
sofern es zum überwiegenden Zwecke der Werbung dient. Dies kann dabei nicht
pauschal auf alle Anhänger übertragen werden, sondern es stellt immer eine
Einzelfallentscheidung dar.
Für alle
weiteren erlaubnispflichtigen Sondernutzungen werden Gebühren nach der
Sondernutzungssatzung bzw. der Gebührenordnung der Stadt Friedberg sowie im
Übrigen nach Maßgabe der zweiten Verordnung zur Ausführung des Hessischen
Straßengesetzes erhoben. Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu
erheben, bleibt unberührt.