Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

1. Erhebt die Stadt Friedberg für die Aufstellung von Briefkästen, Postablagekästen, Kleidercontainern, Werbeanhängern und ähnlichen Objekten im öffentlichen Raum bereits Gebühren? Wenn ja, wie hoch sind die Gebühren für die jeweiligen Objekte?

 

2. Wenn nein, ist auch in Friedberg geplant, eine „Nutzungssatzung für Flächen im öffentlichen Verkehrsraum“ zu erstellen, damit künftig Gebühren für Kleidercontainer, Briefkästen, Werbeanhänger und ähnliche Objekte erhoben werden können?

 

Bürgermeister Keller trägt folgende Stellungnahme des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 12.10.2016 vor:

 

Die Stadt Friedberg erhebt für Brief- und Postablagekästen keine Sondernutzungsgebühren. Für Altkleidercontainer werden durch die Eigenbetriebe Entsorgung ca. 800,- Euro jährlich pro Container vereinnahmt.

 

Das Abstellen bzw. Parken von Werbeanhängern ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt, d. h. ohne an ein Zugfahrzeug angekoppelt zu sein, dürfen diese unbewegt max. 2 Wochen an einer Stelle geparkt werden. Verstöße gegen diese Bestimmung werden ordnungsrechtlich entsprechend mit z. B. Bußgeld geahndet. Allerdings gibt es Gerichtsurteile, wonach das Parken von Werbeanhängern auch eine gebührenpflichtige Sondernutzung darstellen kann, sofern es zum überwiegenden Zwecke der Werbung dient. Dies kann dabei nicht pauschal auf alle Anhänger übertragen werden, sondern es stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar.

 

Für alle weiteren erlaubnispflichtigen Sondernutzungen werden Gebühren nach der Sondernutzungssatzung bzw. der Gebührenordnung der Stadt Friedberg sowie im Übrigen nach Maßgabe der zweiten Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes erhoben. Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.