Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Bürgermeister Keller erläutert die bisherigen Planungen in dem Bereich und erklärt, dass die Friedberger Wohnungsbaugesellschaft als Bauträger auf dem Gelände tätig sein wird.

 

Mitglied Bey nimmt Bezug auf die Hinweise S. 6 – Wasser-/ Hochwasserschutz und fragt, ob besondere bauliche Maßnahmen bezüglich des Hochwasserschutzes ergriffen werden müssen. Frau Kleinschmidt verneint dies.

 

Mitglied El Fechtali erkundigt sich nach den Anteilen, die der soziale Wohnungsbau haben wird. Bürgermeister Keller erläutert, dass diese Entscheidung vom Aufsichtsrat der Friedberger Wohnungsbaugesellschaft getroffen werden wird. Der Aufsichtsrat werde die Anteile an freiem preisgünstigem Wohnraum und öffentlich gefördertem Wohnraum bestimmen.

 

Beschluss:

 

1.   Der Bebauungsplan Nr. 68 "Jugendhaus an den 24 Hallen“ in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1

Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren geändert. Das Planänderungsverfahren erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 68 „Westlich der 24 Hallen“

(1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Jugendhaus an den 24 Hallen“)  in Friedberg – Kernstadt.

     Der Geltungsbereich der Änderung ist im anliegenden Lageplan dargestellt (Anlage 1 der Vorlage).

     Die im Zusammenhang mit den zwei nicht abgeschlossenen Änderungsverfahren aus dem Jahr 2013 und 2015 gefassten Stadtverordnetenbeschlüsse vom 21.03.2013 (DS 11-16/0532, Änderungs- und Offenlagebeschluss), vom 04.07.2013 (DS 11-16/0616, Satzungsbeschluss) und vom 16.07.2015 (DS 11-16/1210, Änderungs- und Offenlagebeschluss)  werden aufgehoben.

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2.   Mit dem hier  vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 68 „Westlich der 24 Hallen“ (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68  "Jugendhaus an den 24 Hallen)  einschließlich der Begründung (Anlage 2 und 3 der Vorlage) wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.

 


Abstimmungsergebnis: