Sitzung: 23.06.2016 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 16-21/0023
Bürgermeister Keller
erläutert die bisherigen Planungen in dem Bereich und erklärt, dass die
Friedberger Wohnungsbaugesellschaft als Bauträger auf dem Gelände tätig sein
wird.
Mitglied Bey nimmt
Bezug auf die Hinweise S. 6 – Wasser-/ Hochwasserschutz und fragt, ob besondere
bauliche Maßnahmen bezüglich des Hochwasserschutzes ergriffen werden müssen.
Frau Kleinschmidt verneint dies.
Mitglied El
Fechtali erkundigt sich nach den Anteilen, die der soziale Wohnungsbau haben
wird. Bürgermeister Keller erläutert, dass diese Entscheidung vom Aufsichtsrat
der Friedberger Wohnungsbaugesellschaft getroffen werden wird. Der Aufsichtsrat
werde die Anteile an freiem preisgünstigem Wohnraum und öffentlich gefördertem
Wohnraum bestimmen.
Beschluss:
1. Der Bebauungsplan Nr. 68 "Jugendhaus an
den 24 Hallen“ in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1
Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
geändert. Das Planänderungsverfahren erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr.
68 „Westlich der 24 Hallen“
(1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Jugendhaus an den 24
Hallen“) in Friedberg – Kernstadt.
Der
Geltungsbereich der Änderung ist im anliegenden Lageplan dargestellt (Anlage 1
der Vorlage).
Die
im Zusammenhang mit den zwei nicht abgeschlossenen Änderungsverfahren aus dem
Jahr 2013 und 2015 gefassten Stadtverordnetenbeschlüsse vom 21.03.2013 (DS
11-16/0532, Änderungs- und Offenlagebeschluss), vom 04.07.2013 (DS 11-16/0616,
Satzungsbeschluss) und vom 16.07.2015 (DS 11-16/1210, Änderungs- und
Offenlagebeschluss) werden aufgehoben.
2.
Mit dem hier
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 68 „Westlich der 24 Hallen“ (1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 68 "Jugendhaus
an den 24 Hallen) einschließlich der
Begründung (Anlage 2 und 3 der Vorlage) wird die öffentliche Auslegung gem. § 3
Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB
gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Abstimmungsergebnis: