Sitzung: 19.05.2016 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 21, Enthaltungen: 0
Vorlage: 16-21/0001
Fraktionsvorsitzender Uebelacker erläutert den Antrag
sowie die dazugehörige Anlage und händigt zusätzlich eine Ergänzung zum Antrag
(Anlage 2) an alle Stadtverordneten aus.
Neue Fassung:
„Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) vom
26.9.1997
-V. Nachtrag-
Aufgrund der §§ 5,6,7 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) in ihrer Sitzung am 19.05.2016 folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) vom 26.9.1997
-V. Nachtrag- beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 2 der Hauptsatzung enthält folgende neue Fassung:
§ 3
Magistrat
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 12. Die Stelle der oder des Ersten Beigeordneten wird hauptamtlich verwaltet.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung -V. Nachtrag- tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedberg (Hessen), den xx. Mai 2016
Der Magistrat
(Michael Keller)
Bürgermeister“
Fraktionsvorsitzender Uebelacker erklärt, dass diese
Ergänzung/neue Fassung in den ursprünglichen Antrag/Beschluss eingearbeitet
werden soll.
Daraufhin entfacht eine heftige Diskussion.
Bürgermeister Keller beantragt eine Sitzungsunterbrechung.
Stadtverordnetenvorsteher Hollender ruft den Ältestenrat zusammen.
Nach der 10minütigen Sitzungsunterbrechung stellt
Stadtverordnetenvorsteher den Antrag 16-21/0001 mit der oben aufgeführten
Ergänzung zur Abstimmung:
Beschluss:
1.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt zur
Hauptsatzung der Kreisstadt
Friedberg (Hessen), in der
Fassung vom 1. Oktober 1997 unter Berücksichtigung der Nachträge 1-4 als 5. Nachtrag:
§ 3 Magistrat, Absatz 2 erhält
folgende neue Fassung:
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 12. Die
Stelle der oder des Ersten Beigeordneten wird hauptamtlich verwaltet.
2.
Der Magistrat wird beauftragt, den 5. Nachtrag inklusive der Ergänzung (Anlage 2)
kurzfristig zu veröffentlichen.
Abstimmungsergebnis: