Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 21, Enthaltungen: 0

Fraktionsvorsitzender Uebelacker erläutert den Antrag sowie die dazugehörige Anlage und händigt zusätzlich eine Ergänzung zum Antrag (Anlage 2) an alle Stadtverordneten aus.

 

Neue Fassung:

 

„Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) vom 26.9.1997

 

-V. Nachtrag-

 

Aufgrund der §§ 5,6,7 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) in ihrer Sitzung am 19.05.2016 folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) vom 26.9.1997

-V. Nachtrag- beschlossen:

 

Artikel 1

 

§ 3 Abs. 2 der Hauptsatzung enthält folgende neue Fassung:

 

§ 3

Magistrat

 

(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 12. Die Stelle der oder des Ersten Beigeordneten wird       hauptamtlich verwaltet.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung -V. Nachtrag- tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Friedberg (Hessen), den xx. Mai 2016

 

Der Magistrat

 

(Michael Keller)

 Bürgermeister“

 

 

Fraktionsvorsitzender Uebelacker erklärt, dass diese Ergänzung/neue Fassung in den ursprünglichen Antrag/Beschluss eingearbeitet werden soll.

 

Daraufhin entfacht eine heftige Diskussion.

 

Bürgermeister Keller beantragt eine Sitzungsunterbrechung. Stadtverordnetenvorsteher Hollender ruft den Ältestenrat zusammen.

 

Nach der 10minütigen Sitzungsunterbrechung stellt Stadtverordnetenvorsteher den Antrag 16-21/0001 mit der oben aufgeführten Ergänzung zur Abstimmung:

 

Beschluss:

 

1.   Die Stadtverordnetenversammlung beschließt zur Hauptsatzung der Kreisstadt

     Friedberg (Hessen), in der Fassung vom 1. Oktober 1997 unter Berücksichtigung der Nachträge 1-4 als            5. Nachtrag:

    

     § 3 Magistrat, Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

 

            (2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 12. Die Stelle der oder des Ersten Beigeordneten wird                          hauptamtlich verwaltet.

 

2.   Der Magistrat wird beauftragt, den 5. Nachtrag inklusive der Ergänzung (Anlage 2) kurzfristig zu veröffentlichen.


Abstimmungsergebnis: