Beschluss: Einstimmig in Abänderung beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Ausländerbeirat genehmigt die Niederschrift über die 02. Sitzung des Ausländerbeirates vom 02. Februar 2016 mit nachstehenden Änderungen:

 

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Verpflichtungserklärung wegen Besuchervisum;
hier: Sachstandsbericht durch Ausländerbeiratsmitglied Demirok

 

Herr Demirok gibt eine PowerPoint Präsentation zum Thema: „Handhabung von Verpflichtungserklärungen durch die Ausländerbehörde des Wetteraukreises für den touristischen Aufenthalt“, wobei es sich meist um die Einladung von Verwandten und Freunden durch hier ansässige ausländische Bewohner handelt. Zunächst stellt er fest, dass die rechtlichen Grundlagen für die Akzeptanz einer Verpflichtungserklärung (indirekt auch für Berechnung des nötigen Einkommens) im Aufenthaltsgesetz zu finden sind: „Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere die § 66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kostenhaftung und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehört neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Daneben haften Sie im Fall einer notwendigen Rückführung des Ausländers auch für die damit verbundenen Kosten. “Es gebe keine  einheitliche Einkommenserfordernis für Verpflichtungsgeber zwecks Ausstellung einer Verpflichtungserklärung im Bundesgebiet.  Das „Bundeseinheitliche Merkblatt“ diene allen Ausländerbörden als Leitfaden und sei zusätzlich zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ den Ländern zur Anwendung empfohlen.  Aber auch innerhalb Hessens gebe es sehr große Unterschiede. Der Einkommensnachweis werde sehr individuell gehandhabt. Während beispielsweise bei dem einen der Nachweis von Mieteinnahmen oder Kindergeld akzeptiert werde, würde dies bei anderen abgelehnt. Alternativen wie die Zahlung einer Kaution seien den Ausländerbehörden zum Teil nicht bekannt oder würden nicht angewendet. Als Grundlage für die Berechnungen der Höhe des geforderten Einkommens diene eine Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen. Dies daher, weil der Staat sicher sein wolle, dass bei Nichtzahlung notfalls gepfändet werden könne, damit er nicht doch noch auf den Kosten sitzen bleibe. Die Pfändungsfreigrenzen wiederrum orientierten sich am steuerlichen Grundfreibetrag, der in jedem Fall überschritten werden müsse. Die Frage sei, wie weit sie überschritten werden müssten. Da gebe es große Unterschiede.

 

Er habe verschiedene Ausländerbehörden in Hessen angeschrieben und nach dem für einen positiven Bescheid eines Antrages erforderliche Höhe des Einkommens gefragt. Die Unterschiede bei den 7 Kommunen, die geantwortet hätten, seien sehr hoch. So läge das notwendige Einkommen einer Familie mit  3 Kindern für die Einladung einer Besuchsperson in Fulda bei etwa  2.170,00 Euro, im Wetteraukreis aber bei 3.290,00 Euro. Der Durchschnitt der beantworteten Anfragen liege bei ca. 2.700 Euro für diese Konstellation. Auch gebe es in der Wetterauer Ausländerbehörde lt. einer persönlichen Erfahrung keine Beratung. Man habe jedenfalls schon am Empfang versucht, ihn ohne Aufklärung über Alternativen abzuwimmeln.

 

Die Zahlen und Statistiken werden von den Teilnehmer*innen der Sitzung als sehr informativ empfunden, stoßen aber gleichzeitig auf großes Unverständnis und Empörung. Das gesamte Verfahren wird als sehr willkürlich und ungerecht angesehen. Man sieht Handlungsbedarf. Zunächst wird vorgeschlagen, Herr Demirok solle seine Präsentation dem Landesausländerbeirat Hessen zur Verfügung stellen und darum bitten, dass sich dieser mit der Angelegenheit beschäftigt. Herr Nasisi als Friedberger Vertreter in den AGAH will sich darum kümmern.

 


Abstimmungsergebnis: