Anfrage:
1.
Wer
erteilt zurzeit die im Brandschutzhilfeleistungsgesetz (§ 3 (1) Ziff. 6 HBKG)
vorgeschriebene Brandschutzerziehung im Bereich der Stadt Friedberg?
2.
Wenn
dies durch die Gerätewarte der Feuerwehr Friedberg erfolgt, geschieht das
während der regulären Arbeitszeit und ist diese Tätigkeit Teil der
Stellenbeschreibung der ausführenden Personen?
3.
Wenn
dies durch Fremdpersonal erfolgt, welche Qualifikation haben diese Personen und
auf welcher Vertragsgrundlage erfolgt diese Tätigkeit?
4.
Welche
Kostenstelle wird dabei belastet wenn die Tätigkeiten durch Mitarbeiter der
Stadt Friedberg/Fremdpersonal erfolgen?
5.
In
welchen Friedberger Schulen oder Kitas wird die Brandschutzerziehung
abgehalten?
6.
Wenn
keine Brandschutzerziehung gemäß Brandschutzhilfeleistungsgesetz durchgeführt
wird, welche Vereinbarung diesbezüglich wurden mit dem Kreisbrandinspektor
und/oder dem Stadtbrandinspektor getroffen?
Bürgermeister Keller trägt folgende Stellungnahme der Abteilung 32/4 Örtlicher Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz vom 14.10.2015 vor:
Zu 1.:
Die Angehörigen der Feuerwehr Friedberg waren viele Jahre bemüht die
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 6 HBKG
durchzuführen, obwohl dies nicht ihre Aufgabe ist, sondern eine Aufgabe der
Gemeinde.
Da diese Schulungen in der Regel vormittags durchgeführt werden mussten,
haben die entsprechend pädagogisch geschulten Kräfte hierzu ihren Jahresurlaub
geopfert oder Mehrarbeitsstunden genommen. Dies ging auf die Dauer nicht mehr.
Schulungen werden daher derzeit nicht durchgeführt.
Die Einrichtung einer Stelle für die Brandschutzerziehung wurde am
13.09.2012 durch die Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich abgelehnt (DS-Nr.
11-16/0391)
Zu 2.:
Die Gerätewarte verfügen nicht über die pädagogische Ausbildung.
Außerdem ist diese Tätigkeit kein Bestandteil ihrer Arbeitsplatzbeschreibung
und auch nicht leistbar.
Zu 3.:
Es gibt keine Fremdvergabe.
Zu 4.:
Entfällt. Da keine Personalkosten entstehen.
Zu 5.:
Es gibt seit Jahren keine Anfragen seitens der Schulen oder
Kindergärten.
Zu 6.:
Es gibt keine Vereinbarungen mit dem Kreisbrandinspektor und dem
Stadtbrandinspektor.