Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

1.   Gibt es eine vertraglich und / oder gesetzlich festgelegte Pflicht der Stadt Friedberg, die Sanierungsmaßnahme zu einem bestimmten Termin zum Abschluss zu bringen?

 

2.   Wenn ja: zu welchem Termin muss die Maßnahme förmlich abgeschlossen werden?

 

3.   Wenn nein: gibt es seitens übergeordneter Behörden/Dienststellen die Möglichkeit die Stadt Friedberg dennoch zu einem förmlichen Abschluss zu bewegen oder gar zu zwingen?

 

Bürgermeister Keller beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1. und 2.:

Alle Kommunen in Hessen, die im Förderprogramm „Städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ sind, wurden vom damaligen Fördergeber, dem hessischen Wirtschaftsministerium, in den letzten Jahren zur Abrechnung ihrer Maßnahme aufgefordert. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Bund dieses Förderprogramm zwischenzeitlich eingestellt hat und somit bundesweit einen Nachweis aller ausgereichten Mittel einfordert. Die Stadt Friedberg wurde mit Schreiben vom 18.05.2010 dazu aufgefordert, ihre Abrechnung, in Abhängigkeit der Programmaufnahme abzuschließen. Da Friedberg eine der wenigen hessischen Kommunen ist, die noch sehr spät in die Städtebauliche Sanierungsmaßnahme aufgenommen wurde, (Programmaufnahme in den Jahren 1984 bis 85) wurde der Stadt ein vergleichsweiser später Zeitraum für die Abrechnung eingeräumt, derzeit wurde der Zeitpunkt auf den 31.12.2014 festgesetzt (s. Anlage 1).

 

Die Grundlage für die Abrechnung der Maßnahmen ist in Hessen der Leitfaden für die Abrechnung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in Hessen. Dort ist festgelegt, dass die Kommunen nach Aufhebung ihrer Satzung die Abrechnung innerhalb eines Jahres vorlegen müssen. In der Abrechnung kann und sollte nachgewiesen werden, dass alle noch zu erwartenden Einnahmen des Verfahrens durch vertragliche Regelungen gebunden sind, so dass sämtliche Einnahmen in der Kommune verbleiben können. Dies trifft insbesondere für Friedberg zu.

 

Mit Aufhebung der Sanierungssatzung beginnt der Zeitpunkt innerhalb dessen der Stadt Friedberg vom Gesetzgeber Zeit eingeräumt wird, die Ausgleichsbetragserhebung durchzuführen.  Die Frist  beginnt mit der Satzungsaufhebung im laufenden Kalenderjahr zuzüglich vier weiterer Jahre.

 

Das bedeutet beispielhaft:

 

·       Aufhebung 15.12.2014 – Abschluss 31.12.2018

·       Aufhebung 15.01.2015 – Abschluss 31.12.2019

 

Zu 3.:

- entfällt -