Anfrage:
1.
Gibt
es eine vertraglich und / oder gesetzlich festgelegte Pflicht der Stadt
Friedberg, die Sanierungsmaßnahme zu einem bestimmten Termin zum Abschluss zu
bringen?
2.
Wenn
ja: zu welchem Termin muss die Maßnahme förmlich abgeschlossen werden?
3.
Wenn
nein: gibt es seitens übergeordneter Behörden/Dienststellen die Möglichkeit die
Stadt Friedberg dennoch zu einem förmlichen Abschluss zu bewegen oder gar zu
zwingen?
Bürgermeister Keller beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1. und 2.:
Alle Kommunen in Hessen, die im Förderprogramm „Städtebauliche
Sanierungsmaßnahme“ sind, wurden vom damaligen Fördergeber, dem hessischen
Wirtschaftsministerium, in den letzten Jahren zur Abrechnung ihrer Maßnahme
aufgefordert. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Bund dieses Förderprogramm
zwischenzeitlich eingestellt hat und somit bundesweit einen Nachweis aller
ausgereichten Mittel einfordert. Die Stadt Friedberg wurde mit Schreiben vom
18.05.2010 dazu aufgefordert, ihre Abrechnung, in Abhängigkeit der
Programmaufnahme abzuschließen. Da Friedberg eine der wenigen hessischen
Kommunen ist, die noch sehr spät in die Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
aufgenommen wurde, (Programmaufnahme in den Jahren 1984 bis 85) wurde der Stadt
ein vergleichsweiser später Zeitraum für die Abrechnung eingeräumt, derzeit
wurde der Zeitpunkt auf den 31.12.2014 festgesetzt
(s. Anlage 1).
Die Grundlage für die Abrechnung der Maßnahmen ist in Hessen der
Leitfaden für die Abrechnung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in Hessen.
Dort ist festgelegt, dass die Kommunen nach Aufhebung ihrer Satzung die
Abrechnung innerhalb eines Jahres vorlegen müssen. In der Abrechnung kann und
sollte nachgewiesen werden, dass alle noch zu erwartenden Einnahmen des
Verfahrens durch vertragliche Regelungen gebunden sind, so dass sämtliche
Einnahmen in der Kommune verbleiben können. Dies trifft insbesondere für
Friedberg zu.
Mit Aufhebung der Sanierungssatzung beginnt der Zeitpunkt innerhalb
dessen der Stadt Friedberg vom Gesetzgeber Zeit eingeräumt wird, die Ausgleichsbetragserhebung
durchzuführen. Die Frist beginnt mit der Satzungsaufhebung im
laufenden Kalenderjahr zuzüglich vier weiterer Jahre.
Das bedeutet beispielhaft:
· Aufhebung
15.12.2014 – Abschluss 31.12.2018
· Aufhebung
15.01.2015 – Abschluss 31.12.2019
Zu 3.:
- entfällt -