Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

1.   Wie hoch war das jährliche Aufkommen der Stadt Friedberg aus der Spielapparatesteuer in den Jahren 2009 – 2012?

 

2.   Wie hoch ist das geschätzte Aufkommen aus der Spielapparatesteuer, das in die Haushaltsplanung 2013 – 2016 jährlich eingeflossen ist?

 

3.   Wie viele steuerpflichtige Spielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 1 der Spielapparatesteuersatzung existieren in Friedberg? Bitte gliedern Sie die Antwort nach den in der Satzung aufgeführten folgenden Gruppen und Untergruppen:

 

a)   Apparate mit Gewinnmöglichkeit

·  in Spielhallen

·  in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

 

b)   Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

·  in Spielhallen

·  in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten

 

c)   Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

·  in Spielhallen

·  in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

Apparat angemeldet ist.

 

 

Sachverhaltsinformationen:

 

I.    Nach der Spielapparatesteuer-Satzung der Stadt Friedberg beträgt die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit …

 

in Spielhallen 12 % der Bruttokasse, höchstens 250,00 €,

 

in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 % der Bruttokasse, höchstens 125,00 €.

 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung jedoch auch Steuersätze von 15 % der Bruttokasse für zulässig erachtet.

 

 

II.   Nach der Spielapparatesteuer-Satzung der Stadt Friedberg beträgt die Steuer für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

 

in Spielhallen 20 % der Bruttokasse, höchstens 400,00 €

 

in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungen 20 % der Bruttokasse, höchstens 400,00 €.

 

In verschiedenen Städten und Gemeinden Hessens werden indessen nicht nur 20 %, sondern Steuersätze bis zu 40 % und 50 % erhoben.


 

III.  Städte und Gemeinden können in ihren Spielapparatesteuer-Satzungen entweder regeln, dass die Steuerveranlagung …

 

a)   Mit einem bestimmten Prozentsatz der Bruttokasse erfolgt oder

b)   anhand fester €-Höchstbeträge je Spielapparat erfolgt oder

c)   beide Formen Anwendung finden.

 

Die Satzung der Stadt Friedberg folgt Modell c) (z.B. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit „12% der Bruttokasse, höchstens 250,00 Euro“, siehe oben).

 

Nach der herrschenden Rechtssprechung steht eine Besteuerung nach der Bruttokasse in
besonderer Weise mit dem Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit im Einklang.
Soweit eine Kommune Fest- und Höchstbeträge in ihrer Satzung vorsieht, muss sie daher regelmäßig überprüfen, auf welcher Grundlage die Mehrzahl ihrer Veranlagungen erfolgt. Kommt in an-nähernd der Mehrzahl oder sogar in der überwiegenden Zahl der Fälle der Fest- und Höchstbetrag zur Anwendung, wird also quasi die Ausnahme zur Regel, muss die Kommune folgende Maßnahmen ergreifen: entweder…

 

-     sind die Fest- und Höchstbeträge deutlich so weit zu erhöhen, dass zu erwarten ist, dass die
Besteuerung nach der Bruttokasse in der Zukunft den Regelfall bildet, oder

 

-     die Fest- und Höchstbeträge sind gänzlich abzuschaffen und es ist aufgrund der Bruttokasse zu versteuern.

 

 

4.   Wie oft wird in Friedberg geprüft, ob annähernd in der Mehrzahl oder sogar in der überwiegenden Zahl der Fälle die Fest- und Höchstbeträge zur Anwendung kommen?

 

5.   Wann erfolgten die letzten drei Prüfungen dieser Art?

 

6.   Zu welchem Ergebnis haben die drei Prüfungen unter Nr. 5 geführt?

Wie viele Steuerveranlagungen waren danach in den Prüfungszeiträumen jeweils anhand der Fest- und Höchstbeträge sowie anhand der Bruttokasse erfolgt?

 

7.   Hat danach Handlungsbedarf im Sinne von Ziff. III der Sachverhaltsinformation bestanden?

 

8.   Mit welchen Mehreinnahmen wäre jährlich zu rechnen, wenn die bislang bestehenden Fest- und Höchstbeträge aufgehoben würden und der Steuersatz …

 

a)    für Apparate mit Gewinnmöglichkeit von 12% auf 15% der Bruttokasse erhöht würde sowie

b)     für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, von 20% auf 40% der Bruttokasse erhöht würde?

 

Wir bitten, die Beträge zu a) und b) getrennt aufzuführen.

 

Erster Stadtrat Ziebarth trägt folgende Stellungnahme der Kämmerei-Steuerabteilung vom 20.03.2013 vor:

 

Im Rahmen der Haushaltsberatung 2011 hat sich der Magistrat mit der Spielapparatesteuer befasst. In der Sitzung am 04.10.2010 wurden einvernehmlich folgende Steuersätze beschlossen:

 

§ 4 Steuersätze

 

(1)  Die Steuer beträgt

 

Zu § 2a):

 

Je angefangenem Kalendermonat und Apparat


 

1.   für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

a)   in Spielhallen 12 v. H. der Bruttokasse höchstens 250,00 Euro

b)   in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 v. H. der Bruttokasse höchstens 125,00 Euro

 

2.   für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

a)   in Spielhallen 6 v. H. der Bruttokasse höchstens 50,00 Euro

b)   in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 6 v. H. der Bruttokasse höchstens 25,00 Euro

 

3.   für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,

 

a)   in Spielhallen 20 v. H. der Bruttokasse höchstens 400,00 Euro

b)   in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 20 v. H. der Bruttokasse höchstens 400,00 Euro

 

Die Steuerbeträge wurden festgelegt aufgrund einer Umfrage bei vergleichbaren Kommunen (Bad Nauheim, Butzbach, Büdingen, Bad Vilbel, Karben und Bad Homburg) sowie einer telefonischen
Abfrage beim Hessischen Städte- und Gemeindebund. Dieser teilte am 28.09.2010 mit, dass für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 200,00 bis 250,00 Euro höchstens jedoch 12 v. H. der Bruttokasse zulässig seien.

 

In Gaststätten die Hälfte.

 

Für Apparate mit sexuellen Handlungen oder Gewalttätigkeiten seien 20 bis 25 v. H. der Bruttokasse, höchstens 400,00 bis 500,00 Euro zulässig.

 

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedberg (Hessen) wurde in der Sitzung der Stadt-verordnetenversammlung am 09.12.2010 zum 01.01.2011 beschlossen.

 

Beantwortung der Fragen

 

Zu 1.: 2009 = 110.776,35 €

2010 = 163.001,65 €

2011 = 312.149,18 €

2012 = 472.107,67 €

 

Zu 2.: Das 1. Quartal 2013 ist fällig am 15.04.2013. Es liegen noch keine Zahlen vor.

 

2013 = 400.000,00 €

2014 = 450.000,00 €

2015 = 500.000,00 €

2016 = 500.000,00 €

 

Zu 3.: Stand 4. Quartal 2012 – Monat Dezember

 

a)   Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

in Spielhallen                                                         257 Stück

 

Davon 130 Stück abgerechnet nach Bruttokasse und 127 Stück nach Höchstbetrag.

 

in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten  47 Stück

 

Davon 14 Stück abgerechnet nach Bruttokasse und 33 Stück nach Höchstbetrag.


 

b)   Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

in Spielhallen                                                            7 Stück

 

Davon alle 7 Stück abgerechnet nach Höchstbetrag.

 

in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten              0 Stück

 

c)   Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder

die eine Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand haben,

 

in Spielhallen                                                            0 Stück

 

in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten              0 Stück

 

 

Zu den Sachverhaltsinformationen:

 

Zu I. Dies wurde telefonisch am 18.03.2013 durch Herrn Jung vom Hessischen Städte- und
 Gemeindebund bestätigt.

 

Zu II. Hierzu teilte der Hessische- Städte und Gemeindebund mit, dass es keine Empfehlung gebe,
  da es so gut wie keine Apparate gäbe.

 

Zu III. In Friedberg gibt es zur Zeit 22 Automatenaufsteller. Davon haben 13 Aufsteller nach

 dem Höchstbetrag, 5 Aufsteller nach der Bruttokasse und 4 Aufsteller nach dem Mischsystem

 abgerechnet.

 

Der Hessische Städte- und Gemeindebund empfiehlt die Höchstbeträge aus der Satzung
herauszunehmen.

 

 

Zu 4.: Die Automatenaufsteller geben vierteljährlich ihre Spielapparatesteuer-Erklärung ab. Daraus ist

ersichtlich, ob nach dem Höchstbetrag, nach der Bruttokasse oder nach dem Mischsystem abgerechnet wird.

 

Zu 5., 6. und 7.: Keine bzw. nein

 

Zu 8.: a) Lässt sich nicht ermitteln, da bei den Höchstbeträgen teilweise keine Umsatzzahlen
vorliegen.

 

Hier die Zahlen vom größten Steuerzahler der nach dem Mischsystem betreffend das Jahr 2012 abgerechnet hat.

 

Der Aufsteller hat Erklärungen abgegeben, die einen Umsatz von 1.331.885,66 €
nachweisen.

Hierfür hat er nach dem Mischsystem 144.336,69 € bezahlt.

Nach der Bruttokasse mit 12 % wären 159.826,28 € fällig gewesen.

Nach der Bruttokasse mit 15 % wären 199.782,85 € fällig gewesen.

 

b) Keine, da kein solcher Apparat angemeldet ist.