Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Ausschussvorsitzende Götz weist darauf hin, dass nicht dieselbe Firma mit der Jahresabschlussaufstellung und Prüfung beauftragt werden kann, wenn nicht der Nachweis vorligt, dass eine strikte organisatorische und personelle Trennung zwischen den mit der Aufstellung und der Prüfung befassten Personen der Firma gewährleistet ist.

 

Ausschussvorsitzende Götz fragt weiterhin, inwiefern eine Preisabfrage bei mehreren Prüfungsgesellschaften stattgefunden habe, um die Wirtschaftlichkeit des Angebots beurteilen zu können. Darüber hinaus merkt sie kritisch an, dass in der Beschlussvorlage die Angebe der Auftragssumme fehlt.

 

Erster Stadtrat Ziebarth berichtet, dass die WIBERA im fünften Jahr tätig werden sollte und daher keine aktuelle Preisabfrage einzelner Prüfungsgesellschaften vorgenommen wurde.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss ist sich einig, dass die Vorlage in vorgelegter Form so nicht beschlossen werden kann.

 

Ausschussvorsitzende Götz weist darauf hin, dass die Aufstellung der Jahresabschlüsse von der Verwaltung in eigener Verantwortung durchgeführt oder an einen externen Dienstleister vergeben werden kann, z. B. die vorgeschlagene WIBERA. Hierzu bedürfe es keines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung und keiner Befassung des Ausschusses bzw. eine solche sei wegen sachlicher Unzuständigkeit gar nicht möglich.

 

Allein die Bestellung des Prüfers für die danach folgende Prüfung der Jahresabschlüsse unterliege der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung, nur diese könne daher im Ausschuss erörtert werden.

 

Erster Stadtrat Ziebarth erklärt auf Nachfrage, dass eine Dringlichkeit für die Bestellung des Prüfers nicht besteht, diese könne ebenso auch im Oktober vorgenommen werden. Der Haupt- und Finanzausschuss fasst daraufhin folgenden Beschluss:

 

Beschluss:

 

Der Magistrat wird beauftragt, einen Preisvergleich mehrerer Prüfungsgesellschaften vorzunehmen und das Ergebnis mit einer ergänzenden bzw. neuen Vorlage zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Sollte danach die Firma WIBERA das wirtschaftlichte Angebot abgegeben haben und sollte sie von der Verwaltung zuvor auch mit der Aufstellung des Abschlusses beauftragt worden sein, kann ihre Beauftragung nur erfolgen, wenn sie einen Nachweis darüber erbringt, dass eine strikte organisatorische und personelle Trennung zwischen den mit der Aufstellung und der Prüfung befassten Personen der Firma gewährleistet ist.


Abstimmungsergebnis: