Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

1.   Welche finanziellen Mittel sind für die Wiederherstellung der Sicherheit bzw. die Reparatur des Schwimmbeckens einzustellen? Gibt es schon einen Kostenvoranschlag?

2.   Welche Eigenleistung finanzieller und ideeller Art kann der Förderverein leisten, bzw. sind vom Förderverein zugesagt?

3.   Wie viel Trinkwasser wird zusätzlich zu dem Quellwasser während der Badesaison eingespeist?

4.   Liegt schon ein Konzept vor, das den Badebetrieb rechtzeitig zur Badesaison sicher stellt?

 

 

Bürgermeister Keller beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

 

a)   Kurzfristig zur Öffnung des Bades in diesem Sommer:

     Nachdem das Angebot Pfeifhofer gescheitert ist…

 

     Einschub: Zitat aus einer E-Mail von Herrn Stephan Pfeifhofer vom 23.03.2012 an das Stadtbauamt: „Meine Versicherung hat mir Anfang März mitgeteilt, dass die Erhöhung der Deckungssummen für meine Berufshaftpflicht-Versicherung kein Problem sei und mir den Preis dafür genannt. Auf weitere Nachfrage und auf die Bitte, die Deckung für den Bauzustand im Schwimmbad zu bestätigen, teilte man mir heute überraschend mit, dass die Erhöhung der Summen in der Tat kein Problem sei, die Allianz allerding die Auffassung vertritt, das von mir geplante Vorgehen sei nicht versichert. Warum mir dieses nicht schon bei meiner ersten Anfrage mitgeteilt wurde entzieht sich meiner Kenntnis. Ohne Versicherungsschutz kann ich, auch bei minimalem Restrisiko, die Überwachung der Wände im leeren Zustand nicht verantworten. Vor diesem Hintergrund ziehe ich mein heutiges Angebot für die Überwachung der Wände im Ockstädter Schwimmbad zurück.“

 

     … liegt nun ein neues Angebot für Messungen, Fotodokumentationen und Sichtprüfungen während der erforderlichen Arbeiten, sowie die Ausführung von Beckenreinigungs- und Anstricharbeiten vor. Dieses Angebot erfüllt nicht die haftungs- und versicherungsrechtlichen Anforderungen. Ob diese gewährleistet werden können, ist derzeit nicht bekannt. Dieses Angebot beläuft sich  – ohne die versicherungs- und haftungsrechtlichen Anforderungen – auf etwa 13.000,00 €.

 

     Weiterhin wären vor einer Eröffnung im Jahr 2012 aufgrund von TÜV-Auflagen und

-empfehlungen  zahlreiche weitere kleinere, aber ebenfalls sicherheitsrelevante Verbesserungen umzusetzen, die grob geschätzte Kosten in Höhe von weiteren ca. 17.000,00 € zur Folge hätten.

 

     Die erforderlichen Mittel von mindestens 30.000,00 € sind nicht im Haushalt 2012 enthalten.

 

b)   Mittel- und langfristig:

     Das Stadtbauamt hat bezüglich eines langfristigen Erhalts des Freibades ein weiteres detaillierteres Gutachten bzw. Sanierungsstudie in Auftrag geben, die folgenden Bearbeitungsumfang haben soll:

 

·       Untersuchung / Bewertung der vorhandenen Baulichkeiten und Technik bezüglich Zustand, Sicherheit, Genehmigungsfähigkeit und Restlebensdauer.

·       Abgleich und Bewertung der vorhandenen technischen Substanz mit den nach heutige Vorschriften erforderlichen Anlagen. Hierbei ist ein eventueller Weiterbetrieb der vorhandenen Technik, bezüglich seiner Möglichkeit und Sicherheit zu bewerten. Wirtschaftliche Betrachtung ob in die vorhandene Substanz eine teilweise Investition (evtl. nur Ertüchtigung vorhandenes Becken) möglich und sinnvoll ist.

·       Betrachtung, Beschreibung und wirtschaftliche Bewertung (Schätzkosten) von alternativen Konzepten zur Sanierung. Stichworte Neubau (Edelstahlbecken), Sanierung vorh. Becken mit evtl. Reduzierung der Wassertiefe, Naturschwimmbad, Wasserspielplatz etc.

 

Das Gutachten soll im Mai vorliegen und wird dann den Gremien vorgelegt.

 

zu 2. 

 

Der Förderverein nimmt schon jahrelang die Vorbereitung der Kabinen, der Toilettenanlagen und der Außenanlagen vor. Mitte März 2012 hat er angeboten, ab dem Jahr 2012 auch den Grünschnitt mit Rasen mähen und Hecken schneiden vor, während und nach der Saison vor zu nehmen, sowie die Beckenreinigung und den Beckenanstrich durch ausgebildete Maler durchführen zu lassen. Weiterhin ist der Förderverein bereit, eigene Gelder zu investieren und zu Spendenaktionen aufzurufen.

 

zu 3.

 

Die Menge des zusätzlich zum Quellwasser in das Becken eingespeisten Trinkwassers ist abhängig von den Besucherzahlen des Bades und schwankt daher von Jahr zu Jahr. Zusätzlich gibt es gewisse Wasserverluste durch Verdunstung, durch die Überlaufrinnen, sowie durch vermutete Undichtigkeiten des Beckens.

 

Aufgrund der hygienerechtlichen Vorschriften sind 30 Liter Frischwasser (oder aufzubereitendes Quellwasser) pro Badegast und pro Tag dem Becken hinzuzuführen. Da die Entnahmemenge von Wasser aus der Pfingstbrunnenquelle jedoch durch die Untere Wasserbehörde limitiert ist, muss das Becken teilweise mit Trinkwasser aufgefüllt werden. Außerdem entsteht naturgemäß bei mehr Besuchern auch ein höherer Trinkwasserverbrauch durch vermehrte Nutzung von Duschen, Toiletten und den Angeboten des Kiosks, sowie erhöhtem Reinigungsaufwand.

 

zu 4.

 

Nein. Alle bisherigen Ansätze und Vorschläge zur technischen Absicherung der zwingend notwendigen Reinigungs- und Streicharbeiten im Becken sind aus versicherungsrechtlichen Gründen gescheitert. Die GVV-Kommunalversicherung VVaG, die die Stadt versichert, nahm zum Vorschlag „Förderverein/Pfeifhofer“ wie folgt Stellung:

 

„Einer möglichen Haftung gemäß § 836 BGB wird sich die Stadt Friedberg nicht entledigen können. Als städtischer Haftpflichtversicherer können wir nur noch einmal dringend empfehlen, das Ansinnen des Fördervereins zurück zu weisen. Immerhin besitzt die Stadt Friedberg aufgrund des Gutachtens Schütz positive Kenntnis von der Gefährdungslage. Sofern sie dennoch nicht einschreitet und Personen bei geleertem Becken ins Bad lässt, werden die verantwortlichen Amtsträger im Falle eines Schadens sowohl straf- als auch zivilrechtlich mit dem Vorwurf eines groben Verschuldens bis hin zum (bedingt) vorsätzlichen Handeln konfrontiert werden. Ohne die Frage des Versicherungsschutzes, die immer einer genauen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf, vorwegzunehmen, sei in diesem Zusammenhang auf Ziff. 6.6 Abs. 1 unserer AHB hingewiesen, wonach Ansprüche aus Schadenfällen, die durch Vorsatz herbeigeführt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sind.“