Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

 

Der  § 13 Absatz 2 der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung wird wie folgt geändert:

 

(2)   Der Gebührenpflichtige leistet 11 gleichbleibende, monatliche Abschlagszahlungen, beginnend ab dem 01. Februar eines jeden Jahres gemäß dem ihm erteilten Gebührenbescheid. Die Abschläge sind spätestens an den im Gebührenbescheid festgesetzten Fälligkeitstagen zu leisten. Lassen die Stadtwerke in Sonderfällen Benutzungsgebühren durch einen mit dem Zählerablesen Beauftragten einziehen, so sind diese beim Vorlegen der Zahlungsaufforderung fällig.

 


Abstimmungsergebnis: