Sitzung: 21.11.2011 Ortsbeirat des Stadtteils Ockstadt
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Ortsvorsteher Weil übergibt um 20.05 Uhr wegen Befangenheit die
Sitzungsleitung an seine Stellvertreterin Frau Bohl und verlässt den
Sitzungssaal.
Frau Bohl übernimmt die
Leitung und übergibt das Wort an Frau Kleinschmidt vom Stadtbauamt,
die auf die Magistratsvorlage verweist, die u.a. die Bedenken und Äußerungen der Anlieger
aus der 1. Offenlage und deren Behandlung enthält. Sie informiert anhand von
Folien über die aktuelle Sachlage und die neuen Pläne.
Ortsbeiratsmitglied Schaupp fragt an, ob die Erschließungsstraße über
den nördlichen Feldweg im Hinblick auf eine eventuelle spätere Erweiterung des
Baugebiets möglich sei. Weiterhin merkt er
an, dass er die Anzahl der
geplanten Parkplätze als zu wenig erachte und ob hier noch weitere Parkplätze
eingeplant werden können.
Frau Kleinschmidt erwidert, dass keine Erweiterung des Baugebiets gemäß
dem Regionalen Flächennutzungsplan weder in nördliche noch in westliche
Richtung vorgesehen sei.
Weitere Parkplätze gingen zu Lasten der Grundstücksflächen. Für Einfamilienhäuser
müssen auf dem eigenen Grundstück 2 Parkplätze, für Zweifamilienhäuser 3
Parkplätze eingerichtet werden.
Frau Bohl stellt die Beschlussvorlage zu Punkt A en bloque zur Abstimmung.
A) Behandlung der Äußerungen aus der 1. Offenlage
(Anmerkung: In der Anlage 1 sind die Äußerungen aus der 1. Offenlage den
Beschlussvorschlägen gegenübergestellt.)
Herr
Lutz Hantl, Kapellenstr. 16
Beschluss
zu A1:
Die Bedenken hinsichtlich der Lage der Planstraße werden nicht geteilt.
Die vorgesehene Erschließung über die Kapellenstraße und die über die Parzelle
3/1 geführte Planstraße wird beibehalten.
Begründung:
1.
Erhöhte, unzumutbare Verkehrs- und
Lärmbelästigungen sind durch die Erschließung des Baugebietes nicht zu
erwarten. Zum einen ist der Verkehr in der Kapellenstraße bisher sehr gering
(nördlich des Grundstückes Kapellenstr. 16 gibt es nur noch 8 Gebäude und dann
beginnt freies Feld/Streuobstbestand), und zum anderen wird durch den
Bebauungsplan Nr. 65 „Hollerfeldchen“ ein sehr kleines Baugebiet mit
voraussichtlich maximal 25 Wohneinheiten (s. Begründung Pkt. 5.2
Wohnbebauung) erschlossen.
2.
Die für die Erschließungsstraße vorgesehene
Parzelle 3/1 ist für sich alleine aufgrund der geringen Breite nicht für eine
Bebauung (und Schließung der Baulücke) geeignet und bietet sich auch deshalb
für die Errichtung der Planstraße an.
3.
Die vom Einwender vorgeschlagene Verlegung der
Erschließung über die nördliche Feldwegeparzelle und den angrenzenden Graben
würde
a)
nicht zu einer Reduzierung des Verkehrsaufkommens
im Bereich des Grundstückes Kapellenstraße 16 führen
b)
teilweise eine einseitige Erschließung und damit
auch erhöhte Erschließungs- und Baukosten (und damit auch erhöhte
Erschließungskosten) bedeuten. Darüber hinaus würde dann statt des
Grundstücks Kapellenstraße 16 das Grundstück Kapellenstraße 24 (mittlerweile
bebaut) die Nachteile eines Eckgrundstückes erfahren, ohne Vorteile von
der Erschließung zu haben.
4.
Eine Erschließung über die Hollerfeldchenstraße
(Feldweg) ist nicht möglich, da im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze
Waldstraße 29 keine ausreichende Breite für eine Erschließungsstraße vorhanden
ist.
Beschluss
zu A 2:
Die Anregung wird berücksichtigt. Im Entwurf zur 2. Offenlage wird entsprechend
ein Grundstück für die Bebauung mit einem Einzelhaus festgesetzt und die
Baugrenze wird wie angeregt verschoben.
Rainer
Kulb, Waldstraße 29
Beschluss:
Der Hinweis wird lediglich zur Kenntnis
genommen.
Begründung:
Für die Erarbeitung des 2. Offenlageentwurfes wurde eine
artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. Hierbei wurde auch das
Vorhandensein von Zauneidechsen untersucht. Es wurden jedoch innerhalb des
Geltungsbereiches keine Exemplare entdeckt.
Heinrich
und Hedwig Weidmann, Hintergasse 23
Beschluss:
Die den Bebauungsplan betreffenden Anregungen 1. (lagegerechtes
Grundstück) und 2. (Einzelhaus) werden berücksichtigt. Im Entwurf zur 2.
Offenlage werden die Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Fläche und der
Bebauungsweise entsprechend vorgenommen.
Anmerkung:
Die sonstigen Äußerungen und der grundsätzliche Widerspruch beziehen
sich auf das spätere Umlegungsverfahren und können auch erst in dem Rahmen
geprüft und geklärt werden.
Klaus
und Katrin Gröninger, Kapellenstraße 10
Beschluss
zu 1.:
Die Forderung wird berücksichtigt. Im vorliegenden Entwurf zur 2.
Offenlage werden die beiden Parzellen aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Anmerkung zu 2.:
Ein Beschluss hierzu ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht
möglich. Grundlage für die Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes ist die jeweils geltende Erschließungsbeitragssatzung.
Günther
Weil, Waldstraße 25
Beschluss:
Die Anregung wird berücksichtigt, indem Teilflächen der Grundstücke
Waldstraße 25 und 27a in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen
werden.
Anmerkung:
Die Grundstücke Waldstraße 21 und 23 wurden auf ausdrücklichen Wunsch
der Eigentümer nicht in den Geltungsbereich aufgenommen, weil hierfür keine
Planungsnotwendigkeit gesehen wird.
Der
Beschlussentwurf zu Punkt A wurde erweitert um die Bitte, nochmals zu prüfen,
ob im Hinblick auf eine eventuelle zukünftige Erweiterung des Baugebietes die
Erschließung nicht doch über den nördlich des Erschließungsgebietes liegenden
Feldweg möglich ist.
Begründung:
Mit der
Erschließung über den nördlichen Feldweg wäre eine sinnvolle Voraussetzung
geschaffen für die künftige Erschließung des restlichen Baugebietes „Am
Hollerfeldchen“.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig mit Ergänzung beschlossen
Ja 5 Nein 0 Enthaltung 2
B)
Änderung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg,
Ockstadt
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65
„Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt wird geändert. Der neue Geltungsbereich
ist in der Anlage 2 dargestellt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Ja 6 Nein 0 Enthaltung 1
C)
Beschluss zur
Durchführung der 2. Offenlage gem. § 3(2) BauGB und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB
Mit dem vorliegenden Entwurf (Anlage 2) des Bebauungsplanes Nr. 65
„Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt
–Stand 2. Offenlage- mit
Begründung ist die 2. Offenlage gem. § 3(2) BauGB und die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: