Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Ortsvorsteher Weil übergibt um 20.05 Uhr wegen Befangenheit die Sitzungsleitung an seine Stellvertreterin Frau Bohl und verlässt den Sitzungssaal.

 

Frau Bohl  übernimmt die Leitung und übergibt das Wort an Frau Kleinschmidt vom Stadtbauamt,

die auf die Magistratsvorlage verweist, die  u.a. die Bedenken und Äußerungen der Anlieger aus der 1. Offenlage und deren Behandlung enthält. Sie informiert anhand von Folien über die aktuelle Sachlage und die neuen Pläne.

 

Ortsbeiratsmitglied Schaupp fragt an, ob die Erschließungsstraße über den nördlichen Feldweg im Hinblick auf eine eventuelle spätere Erweiterung des Baugebiets möglich sei. Weiterhin merkt er

an,  dass er die Anzahl der geplanten Parkplätze als zu wenig erachte und ob hier noch weitere Parkplätze eingeplant werden können.

 

Frau Kleinschmidt erwidert, dass keine Erweiterung des Baugebiets gemäß dem Regionalen Flächennutzungsplan weder in nördliche noch in westliche Richtung vorgesehen sei.

Weitere Parkplätze gingen zu Lasten der Grundstücksflächen. Für Einfamilienhäuser müssen auf dem eigenen Grundstück 2 Parkplätze, für Zweifamilienhäuser 3 Parkplätze eingerichtet werden.

 

Frau Bohl stellt die Beschlussvorlage zu Punkt A en bloque zur Abstimmung.

 

 

A)    Behandlung der Äußerungen aus der 1. Offenlage

(Anmerkung: In der Anlage 1 sind die Äußerungen aus der 1. Offenlage den Beschlussvorschlägen gegenübergestellt.)

 

Herr Lutz Hantl, Kapellenstr. 16

 

Beschluss zu A1:

 

Die Bedenken hinsichtlich der Lage der Planstraße werden nicht geteilt. Die vorgesehene Erschließung über die Kapellenstraße und die über die Parzelle 3/1 geführte Planstraße wird beibehalten.

 

Begründung:

1.     Erhöhte, unzumutbare Verkehrs- und Lärmbelästigungen sind durch die Erschließung des Baugebietes nicht zu erwarten. Zum einen ist der Verkehr in der Kapellenstraße bisher sehr gering (nördlich des Grundstückes Kapellenstr. 16 gibt es nur noch 8 Gebäude und dann beginnt freies Feld/Streuobstbestand), und zum anderen wird durch den Bebauungsplan Nr. 65 „Hollerfeldchen“ ein sehr kleines Baugebiet mit voraussichtlich maximal 25 Wohneinheiten (s. Begründung Pkt. 5.2 Wohnbebauung)  erschlossen.

 

2.     Die für die Erschließungsstraße vorgesehene Parzelle 3/1 ist für sich alleine aufgrund der geringen Breite nicht für eine Bebauung (und Schließung der Baulücke) geeignet und bietet sich auch deshalb für die Errichtung der Planstraße an.

 

3.     Die vom Einwender vorgeschlagene Verlegung der Erschließung über die nördliche Feldwegeparzelle und den angrenzenden Graben würde

a)     nicht zu einer Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Bereich des Grundstückes Kapellenstraße 16 führen

b)     teilweise eine einseitige Erschließung und damit auch erhöhte Erschließungs- und Baukosten (und damit auch erhöhte Erschließungskosten) bedeuten. Darüber hinaus würde dann statt des Grundstücks Kapellenstraße 16 das Grundstück Kapellenstraße 24 (mittlerweile bebaut) die Nachteile eines Eckgrundstückes erfahren, ohne Vorteile von der Erschließung zu haben.

 

4.     Eine Erschließung über die Hollerfeldchenstraße (Feldweg) ist nicht möglich, da im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze Waldstraße 29 keine ausreichende Breite für eine Erschließungsstraße vorhanden ist.

 

Beschluss zu A 2:

 

Die Anregung wird berücksichtigt. Im Entwurf zur 2. Offenlage wird entsprechend ein Grundstück für die Bebauung mit einem Einzelhaus festgesetzt und die Baugrenze wird wie angeregt verschoben.

 

Rainer Kulb, Waldstraße 29

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird lediglich zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

Für die Erarbeitung des 2. Offenlageentwurfes wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. Hierbei wurde auch das Vorhandensein von Zauneidechsen untersucht. Es wurden jedoch innerhalb des Geltungsbereiches keine Exemplare entdeckt.

 

Heinrich und Hedwig Weidmann, Hintergasse 23

 

Beschluss:

 

Die den Bebauungsplan betreffenden Anregungen 1. (lagegerechtes Grundstück) und 2. (Einzelhaus) werden berücksichtigt. Im Entwurf zur 2. Offenlage werden die Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Fläche und der Bebauungsweise entsprechend vorgenommen.

 

Anmerkung:

Die sonstigen Äußerungen und der grundsätzliche Widerspruch beziehen sich auf das spätere Umlegungsverfahren und können auch erst in dem Rahmen geprüft und geklärt werden.

 

Klaus und Katrin Gröninger, Kapellenstraße 10

 

Beschluss zu 1.:

 

Die Forderung wird berücksichtigt. Im vorliegenden Entwurf zur 2. Offenlage werden die beiden Parzellen aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

 

Anmerkung zu 2.:

Ein Beschluss hierzu ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich. Grundlage für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ist die jeweils geltende Erschließungsbeitragssatzung.

 

Günther Weil, Waldstraße 25

 

Beschluss:

 

Die Anregung wird berücksichtigt, indem Teilflächen der Grundstücke Waldstraße 25 und 27a in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen werden.

 

Anmerkung:

Die Grundstücke Waldstraße 21 und 23 wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Eigentümer nicht in den Geltungsbereich aufgenommen, weil hierfür keine Planungsnotwendigkeit gesehen wird.

 

 

Der Beschlussentwurf zu Punkt A wurde erweitert um die Bitte, nochmals zu prüfen, ob im Hinblick auf eine eventuelle zukünftige Erweiterung des Baugebietes die Erschließung nicht doch über den nördlich des Erschließungsgebietes liegenden Feldweg möglich ist.

 

Begründung:

Mit der Erschließung über den nördlichen Feldweg wäre eine sinnvolle Voraussetzung geschaffen für die künftige Erschließung des restlichen Baugebietes „Am Hollerfeldchen“.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig mit Ergänzung beschlossen

Ja 5  Nein 0  Enthaltung 2 

 

 

B)    Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg, Ockstadt

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt wird geändert. Der neue Geltungsbereich ist in der Anlage 2 dargestellt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 6  Nein 0  Enthaltung 1 

 

 

C)    Beschluss zur Durchführung der 2. Offenlage gem. § 3(2) BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB

 

Mit dem vorliegenden Entwurf (Anlage 2) des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt  –Stand 2. Offenlage-  mit Begründung ist die 2. Offenlage gem. § 3(2) BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB durchzuführen.

 

 


Abstimmungsergebnis: