Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Bauamtsleiter Dr. Braam erläutert die Historie des Bebauungsplanverfahrens ausführlich. Ebenso wird von ihm eine Anfrage aus der letzten Sitzung des Ortsbeirates von Ockstadt wie folgt beantwortet:

 

Anfrage aus dem Ortsbeirat des Stadtteils Ockstadt,

Sitzungsnummer: OB Ock/004/11-16

Datum: Montag, 21. November 2011

 

Der Ortsbeirat Ockstadt bittet um Prüfung, ob:

1.   mehr öffentliche Parkplätze im Bereich der Planstraße untergebracht werden können und

2.   ob nicht doch eine Erschließung über den nördlich des Geltungsbereiches verlaufenden Feldweg Parzelle 1189/1 geführt werden kann und dafür die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Erschließung über die Parzelle 3/1 wegfallen könnte. Dieses vor dem Hintergrund, das möglicherweise doch in Zukunft weitere Bauflächen nördlich des jetzigen Geltungsbereiches entstehen könnten.

 

Antwort zu 1.

Grundsätzlich ist der Stellplatzbedarf durch die geplante Bebauung gem.  Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg auf den jeweiligen Grundstücken nachzuweisen. Im öffentlichen Verkehrsraum werden darüber hinaus Parkplätze als Besucherparkplätze vorgesehen.

Im Bereich der Planstraße sind im vorliegenden Entwurf Flächen für die Herstellung von 6 öffentlichen  Parkplätzen festgesetzt (bei den möglichen 20 Bauplätzen heißt das, dass für rd. 30% der Bauplätze Besucherstellplätze vorhanden sein werden). Da die Planstraße aufgrund der begrenzten Größe des Geltungsbereiches nur 5,50m breit dimensioniert ist und die Baugrundstücke ebenfalls sehr klein sind können aufgrund der erforderlichen privaten Grundstückszufahrten beiderseits der Planstraße keine weiteren öffentlichen Parkplätze im Bereich der Planstraße verwirklicht werden.

 

Antwort zu 2.

 Wie bereits in der Magistratsvorlage erläutert bedeutet eine Erschließung über den nördlichen Feldweg (Parzelle 1189/1) eine einseitige Erschließung und damit auch erhöhte Erschließungskosten für die Anlieger. Darüber hinaus wäre auch die Herstellung einer Straße an dieser Stelle nur mit wesentlich erhöhtem Aufwand und Kosten möglich: der vorhandene Graben müsste verrohrt/verlegt werden und es wäre zusätzlicher Grunderwerb erforderlich.

Eine Ausweisung von weiteren Bauflächen in Richtung Norden ist nicht zu erwarten. Im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes wurde vom Planungsverband insbesondere dieser an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hollerfeldchen“ nördlich angrenzende Außenbereich als besonders schützenswerter Bereich eingestuft (Kirschenberg, Streuobstbestände).

Eine Erweiterung der Bebauung an dieser Stelle würde auch eine gestalterisch ungewünschte Zäsur in die Landschaft und Aufhebung des homogenen Ortsrandes bedeuten.

 

Nach dieser Erläuterung wird über den Tagesordnungspunkt abgestimmt.

 

 

A)    Behandlung der Äußerungen aus der 1. Offenlage

(Anmerkung: In der Anlage 1 sind die Äußerungen aus der 1. Offenlage den Beschlussvorschlägen gegenübergestellt.)

 

Herr Lutz Hantl, Kapellenstr. 16

 

Beschluss zu A1:

 

Die Bedenken hinsichtlich der Lage der Planstraße werden nicht geteilt. Die vorgesehene Erschließung über die Kapellenstraße und die über die Parzelle 3/1 geführte Planstraße wird beibehalten.

 

Begründung:

1.     Erhöhte, unzumutbare Verkehrs- und Lärmbelästigungen sind durch die Erschließung des Baugebietes nicht zu erwarten. Zum einen ist der Verkehr in der Kapellenstraße bisher sehr gering (nördlich des Grundstückes Kapellenstr. 16 gibt es nur noch 8 Gebäude und dann beginnt freies Feld/Streuobstbestand), und zum anderen wird durch den Bebauungsplan Nr. 65 „Hollerfeldchen“ ein sehr kleines Baugebiet mit voraussichtlich maximal 25 Wohneinheiten (s. Begründung Pkt. 5.2 Wohnbebauung)  erschlossen.

 

2.     Die für die Erschließungsstraße vorgesehene Parzelle 3/1 ist für sich alleine aufgrund der geringen Breite nicht für eine Bebauung (und Schließung der Baulücke) geeignet und bietet sich auch deshalb für die Errichtung der Planstraße an.

 

3.     Die vom Einwender vorgeschlagene Verlegung der Erschließung über die nördliche Feldwegeparzelle und den angrenzenden Graben würde

a)     nicht zu einer Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Bereich des Grundstückes Kapellenstraße 16 führen

b)     teilweise eine einseitige Erschließung und damit auch erhöhte Erschließungs- und Baukosten (und damit auch erhöhte Erschließungskosten) bedeuten. Darüber hinaus würde dann statt des Grundstücks Kapellenstraße 16 das Grundstück Kapellenstraße 24 (mittlerweile bebaut) die Nachteile eines Eckgrundstückes erfahren, ohne Vorteile von der Erschließung zu haben.

 

4.     Eine Erschließung über die Hollerfeldchenstraße (Feldweg) ist nicht möglich, da im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze Waldstraße 29 keine ausreichende Breite für eine Erschließungsstraße vorhanden ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 8  Nein 0  Enthaltung 1 

 

 

Beschluss zu A 2:

 

Die Anregung wird berücksichtigt. Im Entwurf zur 2. Offenlage wird entsprechend ein Grundstück für die Bebauung mit einem Einzelhaus festgesetzt und die Baugrenze wird wie angeregt verschoben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 8  Nein 0  Enthaltung 1 

 

 

Rainer Kulb, Waldstraße 29

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird lediglich zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

Für die Erarbeitung des 2. Offenlageentwurfes wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. Hierbei wurde auch das Vorhandensein von Zauneidechsen untersucht. Es wurden jedoch innerhalb des Geltungsbereiches keine Exemplare entdeckt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 8  Nein 0  Enthaltung 1 

 

 

Heinrich und Hedwig Weidmann, Hintergasse 23

 

Beschluss:

 

Die den Bebauungsplan betreffenden Anregungen 1. (lagegerechtes Grundstück) und 2. (Einzelhaus) werden berücksichtigt. Im Entwurf zur 2. Offenlage werden die Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Fläche und der Bebauungsweise entsprechend vorgenommen.

 

Anmerkung:

Die sonstigen Äußerungen und der grundsätzliche Widerspruch beziehen sich auf das spätere Umlegungsverfahren und können auch erst in dem Rahmen geprüft und geklärt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 8  Nein 0  Enthaltung 1 

 

 

Klaus und Katrin Gröninger, Kapellenstraße 10

 

Beschluss zu 1.:

 

Die Forderung wird berücksichtigt. Im vorliegenden Entwurf zur 2. Offenlage werden die beiden Parzellen aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

 

Anmerkung zu 2.:

Ein Beschluss hierzu ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich. Grundlage für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ist die jeweils geltende Erschließungsbeitragssatzung.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 8  Nein 0  Enthaltung 1 

 

 

Günther Weil, Waldstraße 25

 

Beschluss:

 

Die Anregung wird berücksichtigt, indem Teilflächen der Grundstücke Waldstraße 25 und 27a in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen werden.

 

Anmerkung:

Die Grundstücke Waldstraße 21 und 23 wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Eigentümer nicht in den Geltungsbereich aufgenommen, weil hierfür keine Planungsnotwendigkeit gesehen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 8  Nein 0  Enthaltung 1 

 

 

B)    Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg, Ockstadt

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt wird geändert. Der neue Geltungsbereich ist in der Anlage 2 dargestellt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 8  Nein 0  Enthaltung 1 

 

 

C)    Beschluss zur Durchführung der 2. Offenlage gem. § 3(2) BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB

 

Mit dem vorliegenden Entwurf (Anlage 2) des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt  –Stand 2. Offenlage-  mit Begründung ist die 2. Offenlage gem. § 3(2) BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB durchzuführen.

 


Abstimmungsergebnis: