Sitzung: 24.11.2011 Ausschuss für Bauwesen, Planung, Umwelt und Konversion
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Bauamtsleiter Dr. Braam erläutert die Historie des
Bebauungsplanverfahrens ausführlich. Ebenso wird von ihm eine Anfrage aus der
letzten Sitzung des Ortsbeirates von Ockstadt wie folgt beantwortet:
Anfrage
aus dem Ortsbeirat des Stadtteils Ockstadt,
Sitzungsnummer:
OB Ock/004/11-16
Datum: Montag, 21.
November 2011
Der Ortsbeirat Ockstadt bittet um Prüfung, ob:
1.
mehr öffentliche Parkplätze im Bereich der
Planstraße untergebracht werden können und
2.
ob nicht doch eine Erschließung über den nördlich
des Geltungsbereiches verlaufenden Feldweg Parzelle 1189/1 geführt werden kann
und dafür die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Erschließung über die
Parzelle 3/1 wegfallen könnte. Dieses vor dem Hintergrund, das möglicherweise doch
in Zukunft weitere Bauflächen nördlich des jetzigen Geltungsbereiches entstehen
könnten.
Antwort zu 1.
Grundsätzlich ist der Stellplatzbedarf durch die geplante Bebauung
gem. Stellplatzsatzung der Stadt
Friedberg auf den jeweiligen Grundstücken nachzuweisen. Im öffentlichen
Verkehrsraum werden darüber hinaus Parkplätze als Besucherparkplätze
vorgesehen.
Im Bereich der Planstraße sind im vorliegenden Entwurf Flächen für die
Herstellung von 6 öffentlichen
Parkplätzen festgesetzt (bei den möglichen 20 Bauplätzen heißt das, dass
für rd. 30% der Bauplätze Besucherstellplätze vorhanden sein werden). Da die Planstraße
aufgrund der begrenzten Größe des Geltungsbereiches nur 5,50m breit
dimensioniert ist und die Baugrundstücke ebenfalls sehr klein sind können
aufgrund der erforderlichen privaten Grundstückszufahrten beiderseits der
Planstraße keine weiteren öffentlichen Parkplätze im Bereich der
Planstraße verwirklicht werden.
Antwort zu 2.
Wie bereits in der
Magistratsvorlage erläutert bedeutet eine Erschließung über den nördlichen
Feldweg (Parzelle 1189/1) eine einseitige Erschließung und damit auch erhöhte Erschließungskosten
für die Anlieger. Darüber hinaus wäre auch die Herstellung einer Straße
an dieser Stelle nur mit wesentlich erhöhtem Aufwand und Kosten möglich: der
vorhandene Graben müsste verrohrt/verlegt werden und es wäre zusätzlicher
Grunderwerb erforderlich.
Eine Ausweisung von weiteren Bauflächen in Richtung Norden ist nicht zu
erwarten. Im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes wurde
vom Planungsverband insbesondere dieser an den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Hollerfeldchen“ nördlich angrenzende Außenbereich als
besonders schützenswerter Bereich eingestuft (Kirschenberg, Streuobstbestände).
Eine Erweiterung der Bebauung an dieser Stelle würde auch eine
gestalterisch ungewünschte Zäsur in die Landschaft und Aufhebung des homogenen
Ortsrandes bedeuten.
Nach dieser Erläuterung wird über den
Tagesordnungspunkt abgestimmt.
A) Behandlung der Äußerungen aus der 1. Offenlage
(Anmerkung: In der Anlage 1 sind die Äußerungen aus der 1. Offenlage den
Beschlussvorschlägen gegenübergestellt.)
Herr
Lutz Hantl, Kapellenstr. 16
Beschluss
zu A1:
Die Bedenken hinsichtlich der Lage der Planstraße werden nicht geteilt.
Die vorgesehene Erschließung über die Kapellenstraße und die über die Parzelle
3/1 geführte Planstraße wird beibehalten.
Begründung:
1.
Erhöhte, unzumutbare Verkehrs- und
Lärmbelästigungen sind durch die Erschließung des Baugebietes nicht zu
erwarten. Zum einen ist der Verkehr in der Kapellenstraße bisher sehr gering
(nördlich des Grundstückes Kapellenstr. 16 gibt es nur noch 8 Gebäude und dann
beginnt freies Feld/Streuobstbestand), und zum anderen wird durch den
Bebauungsplan Nr. 65 „Hollerfeldchen“ ein sehr kleines Baugebiet mit
voraussichtlich maximal 25 Wohneinheiten (s. Begründung Pkt. 5.2 Wohnbebauung) erschlossen.
2.
Die für die Erschließungsstraße vorgesehene
Parzelle 3/1 ist für sich alleine aufgrund der geringen Breite nicht für eine
Bebauung (und Schließung der Baulücke) geeignet und bietet sich auch deshalb
für die Errichtung der Planstraße an.
3.
Die vom Einwender vorgeschlagene Verlegung der
Erschließung über die nördliche Feldwegeparzelle und den angrenzenden Graben
würde
a)
nicht zu einer Reduzierung des Verkehrsaufkommens
im Bereich des Grundstückes Kapellenstraße 16 führen
b)
teilweise eine einseitige Erschließung und damit
auch erhöhte Erschließungs- und Baukosten (und damit auch erhöhte
Erschließungskosten) bedeuten. Darüber hinaus würde dann statt des
Grundstücks Kapellenstraße 16 das Grundstück Kapellenstraße 24 (mittlerweile
bebaut) die Nachteile eines Eckgrundstückes erfahren, ohne Vorteile von
der Erschließung zu haben.
4.
Eine Erschließung über die Hollerfeldchenstraße
(Feldweg) ist nicht möglich, da im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze
Waldstraße 29 keine ausreichende Breite für eine Erschließungsstraße vorhanden
ist.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Ja 8 Nein 0 Enthaltung 1
Beschluss
zu A 2:
Die Anregung wird berücksichtigt. Im Entwurf zur 2. Offenlage wird
entsprechend ein Grundstück für die Bebauung mit einem Einzelhaus festgesetzt
und die Baugrenze wird wie angeregt verschoben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Ja 8 Nein 0 Enthaltung 1
Rainer
Kulb, Waldstraße 29
Beschluss:
Der Hinweis wird lediglich zur Kenntnis
genommen.
Begründung:
Für die Erarbeitung des 2. Offenlageentwurfes wurde eine
artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. Hierbei wurde auch das
Vorhandensein von Zauneidechsen untersucht. Es wurden jedoch innerhalb des
Geltungsbereiches keine Exemplare entdeckt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Ja 8 Nein 0 Enthaltung 1
Heinrich
und Hedwig Weidmann, Hintergasse 23
Beschluss:
Die den Bebauungsplan betreffenden Anregungen 1. (lagegerechtes
Grundstück) und 2. (Einzelhaus) werden berücksichtigt. Im Entwurf zur 2.
Offenlage werden die Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Fläche und der
Bebauungsweise entsprechend vorgenommen.
Anmerkung:
Die sonstigen Äußerungen und der grundsätzliche Widerspruch beziehen
sich auf das spätere Umlegungsverfahren und können auch erst in dem Rahmen
geprüft und geklärt werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Ja 8 Nein 0 Enthaltung 1
Klaus
und Katrin Gröninger, Kapellenstraße 10
Beschluss
zu 1.:
Die Forderung wird berücksichtigt. Im vorliegenden Entwurf zur 2.
Offenlage werden die beiden Parzellen aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Anmerkung
zu 2.:
Ein Beschluss hierzu ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht
möglich. Grundlage für die Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes ist die jeweils geltende Erschließungsbeitragssatzung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Ja 8 Nein 0 Enthaltung 1
Günther
Weil, Waldstraße 25
Beschluss:
Die Anregung wird berücksichtigt, indem Teilflächen der Grundstücke
Waldstraße 25 und 27a in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen
werden.
Anmerkung:
Die Grundstücke Waldstraße 21 und 23 wurden auf ausdrücklichen Wunsch
der Eigentümer nicht in den Geltungsbereich aufgenommen, weil hierfür keine
Planungsnotwendigkeit gesehen wird.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Ja 8 Nein 0 Enthaltung 1
B)
Änderung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg,
Ockstadt
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65
„Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt wird geändert. Der neue Geltungsbereich
ist in der Anlage 2 dargestellt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Ja 8 Nein 0 Enthaltung 1
C)
Beschluss zur
Durchführung der 2. Offenlage gem. § 3(2) BauGB und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB
Mit dem vorliegenden Entwurf (Anlage 2) des Bebauungsplanes Nr. 65
„Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt
–Stand 2. Offenlage- mit
Begründung ist die 2. Offenlage gem. § 3(2) BauGB und die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: