Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Herr Hilcken erläutert, dass keine gravierenden Änderungen vorgenommen wurden. Nur die Grünfläche hat die Bezeichnung „Streuobstwiese“ erhalten. Anschließend wird ausführlich über die im Bebauungsplan genannten Altlasten-/Grundwasserschadensfälle diskutiert.

Ortsbeiratsmitglied Olthoff spricht die in den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen vorgeschriebene Sockelhöhe von 0,60 m an. Er beantragt eine Änderung der Höhe auf 1 m. Ortsbeiratsmitglied Wendel schlägt vor, zuvor den Grundwasserspiegel prüfen zu lassen, weist aber wegen der langen Trockenperiode auf eventuell sehr niedrigen Grundwasserspiegel hin.

Nach Diskussion und Faktensammlung wird der Antrag von Herrn Olthoff verbunden mit dem Vorschlag von Herrn Wendel wie folgt formuliert:

 

Antrag:

 

Die festgelegte Sockelhöhe in Höhe von 0,60 m in Verbindung mit dem dortigen Grundwasserspiegel ist zu überprüfen und ggf. die Sockelhöhe anzuheben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 9  Nein 0  Enthaltung 0 

 

Herr Hilcken wird das Anliegen in der Bauausschusssitzung vorbringen.

 

Ortsbeiratsmitglied Ruppel fragt, ob die Streuobstwiesen veräußert werden oder städtisches Eigentum bleiben. Antwort Hr. Hilcken: Bleiben städtisches Eigentum.

Ortsbeiratsmitglied Veith teilt mit, dass im Bebauungsgebiet Drainagen verlaufen. Deren Verlauf sollte geprüft werden, damit sie bei späteren Erdarbeiten nicht beschädigt werden.

 

 

Beschluss:

 

A)    Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

(Anmerkung: In der Anlage 1 der Vorlage sind die Beschlussvorschläge den eingegangenen Stellungnahmen gegenübergestellt.)

 

a)     Stellungnahme der Erbengemeinschaft Gerhard und Reinhardt Plonka (Schreiben vom 31.03.2011)

 

Beschluss:

 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Begründung:

Die Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bedingt nicht zwingend und automatisch die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Darüber hinaus verhindert die Nichteinbeziehung des Grundstücks nicht dessen Verwertbarkeit. Vielmehr bleiben die Optionen,

-       dass die Fläche für die Erschließung der hinteren Grundstücksteile der - im südlichen Teil besonders tiefen - Grundstücke der Karl-Ulrich-Straße genutzt wird,

-       oder dass die Fläche als Erweiterungsfläche der angrenzenden Grundstücke – als Zwischennutzung – zur Verfügung steht.

Diese Flächenvorhaltung ist notwendig, weil die dichte Bebauung an der Karl-Ulrich-Straße eine anderweitige Erschließung für eine Nachverdichtung nicht zulässt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 9  Nein 0  Enthaltung 0 

 

 

b)    Stellungnahme des Wetteraukreises (Schreiben vom 08.04.2011)

 

Beschluss:

 

Dieser Anregung wird nicht gefolgt.

 

Begründung:

Es ist weder eine Nutzung als private Grünfläche noch als öffentliche Grünfläche geplant. Allerdings soll die Fläche wie im vergleichbaren Fall in Bauernheim (2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Östlicher Ortsrand“) nunmehr als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 9  Nein 0  Enthaltung 0 

 

 

c)     Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt (Schreiben vom 07.04.2011)

 

Anmerkung zu 1.:

 

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in dem der Stellungnahme zugrunde liegenden Entwurf des Bebauungsplanes vom Januar 2011!

 

Beschluss zu 2.:

 

In die Begründung werden Ausführungen zur Wasserversorgung aufgenommen.

Anmerkung:

In den Bebauungsplan ist eine Festsetzung zum rationellen Umgang mit Wasser enthalten: Das Niederschlagswasser ist in Zisternen zu sammeln. In der Begründung heißt es dazu: Mit der Festsetzung wird dem Hessischen Wassergesetz entsprochen. Dieses fordert, dass Wasser sparsam verwendet wird, die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes erhalten wird und eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses vermieden wird.

Eine Versickerung des Regenwassers ist aufgrund der geringen Versickerungsfähigkeit des Bodens auf den Grundstücken nicht möglich. Weitergehende Eingriffe in die private Nutzung des Wassers sind durch das Planungsrecht nicht gedeckt.

 

Beschluss zu 3.:

 

Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Anmerkung zu 4.:

 

Ein entsprechendes Verbot kann aufgrund des Bauplanungsrechtes nicht ausgesprochen werden. Für die Zulassung von Brunnenbohrungen sind die Wasserbehörden zuständig!

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 9  Nein 0  Enthaltung 0 

 

 

B)    Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB

 

1.     Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 75 „Östlich der Karl-Ulrich-Straße“ in Friedberg – Dorheim wird als Satzung beschlossen.

2.     Die landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 31 HBO werden ebenfalls als Bestandteil des oben angeführten Bebauungsplanentwurfs beschlossen.

3.     Der vorliegende Entwurf der Begründung (einschließlich Umweltbericht) des Bebauungsplanes Nr. 75 „Östlich der Karl-Ulrich-Straße“ wird beschlossen.

 


Abstimmungsergebnis: