Sitzung: 28.09.2011 Ausschuss für Energie, Wirtschaft und Verkehr
Herr Dr. Braam
erläutert die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Quellen in drei Aspekten:
- Für Bauherren gelten bereits
Vorschriften aus dem EEWärmegesetz und der EnEV 2009, so dass für
Baugebiete weitere Vorgaben bzgl der verbindlichen Verwendung von
Heizungssystemen, Energieerzeugungsanlagen oder Anschlusszwang an
gemeinschaftliche Anlagen oder an Fernwärme nicht möglich sind. Selbst das
'Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei den Entwicklung in den Städten
und Gemeinden' bietet viel Interpretationsmöglichkeiten bzgl der
Verbindlichkeit oder im Widerspruch zu den anderen Gesetzen. Unbeachtet
dessen können und werden unterstützende Richtlinien in den Bebauungsplan
aufgenommen werden, z.B. die Ausrichtung der Dachfirst, keine oder geringe
Verschattung, südliche Ausrichtung der Dächer, Verbindung Gründach und
PV-Anlage, Überleitungsrechte für zentrale Wärmequellen, z.B.
Blockheizkraftwerke
- Außerhalb der Baugebiete können
Genehmigungen von PV-Anlagen auf 'geeigneten' Dachflächen wie Maschinenhallen
oder Scheunen nicht verwehrt werden. Für Freilächen und das gilt auch für
Windkraftanlagen ist ein eigener Bebauungsplan zu erstellen und damit frei
in der Gestaltung unter Berücksichtigung von Auflagen wie Natur- und
Umweltschutz etc.
- Für (Tiefen-) Geothermieanlagen sind
keine Bebauungspläne notwendig. Hier ist das hessische Wassergesetz zu
berücksichtigen. In Friedberg gibt es einige Anlagen, berühmtes Beispiel
ist Rückenwind.