Herr Dr. Braam erläutert die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in drei Aspekten:

 

  • Für Bauherren gelten bereits Vorschriften aus dem EEWärmegesetz und der EnEV 2009, so dass für Baugebiete weitere Vorgaben bzgl der verbindlichen Verwendung von Heizungssystemen, Energieerzeugungsanlagen oder Anschlusszwang an gemeinschaftliche Anlagen oder an Fernwärme nicht möglich sind. Selbst das 'Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei den Entwicklung in den Städten und Gemeinden' bietet viel Interpretationsmöglichkeiten bzgl der Verbindlichkeit oder im Widerspruch zu den anderen Gesetzen. Unbeachtet dessen können und werden unterstützende Richtlinien in den Bebauungsplan aufgenommen werden, z.B. die Ausrichtung der Dachfirst, keine oder geringe Verschattung, südliche Ausrichtung der Dächer, Verbindung Gründach und PV-Anlage, Überleitungsrechte für zentrale Wärmequellen, z.B. Blockheizkraftwerke
  • Außerhalb der Baugebiete können Genehmigungen von PV-Anlagen auf 'geeigneten' Dachflächen wie Maschinenhallen oder Scheunen nicht verwehrt werden. Für Freilächen und das gilt auch für Windkraftanlagen ist ein eigener Bebauungsplan zu erstellen und damit frei in der Gestaltung unter Berücksichtigung von Auflagen wie Natur- und Umweltschutz etc.
  • Für (Tiefen-) Geothermieanlagen sind keine Bebauungspläne notwendig. Hier ist das hessische Wassergesetz zu berücksichtigen. In Friedberg gibt es einige Anlagen, berühmtes Beispiel ist Rückenwind.