Sitzung: 18.08.2011 Ausschuss für Bauwesen, Planung, Umwelt und Konversion
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 3, Enthaltungen: 0
Auf Nachfrage von Stadtverordnetem Güssgen informiert Bauamtsleiter Dr.
Braam über die vom Magistrat in der letzten Sitzung beschlossene
Kostenbeteiligung (DS-Nr. 11-16/0054). Nach derzeitigem Sachstand beläuft sich
der auf die Stadt Friedberg entfallende Kostenanteil auf rund 40.000,-- €, die
im Entwurf des Investitionsprogramms 2012 für das Jahr 2013 eingeplant sind.
Nachdem der Ausbau der Erschließungsstraße von der zukünftigen Geländenutzung
abhängig ist, soll zunächst die Standortentscheidung der NABU Umweltwerkstatt
Wetterau e. V. abgewartet werden.
Im Zuge der weiteren Diskussion um die Kleintierhaltung bittet Mitglied
Bey die Verwaltung, in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
die Anzahl der vorliegenden Anträge für Kleingärten mit Kleintierhaltung
mitzuteilen.
Danach stellt Mitglied Fleck den Antrag,
im Abschnitt B der planungsrechtlichen Festsetzungen (Anlage 2) folgenden
Passus ersatzlos zu streichen:
Kleingärten mit Kleintierhaltung
In Verbindung mit Kleingärten ist die
Hobbytierhaltung von Kleintieren (Hunden, Katzen, Tauben, Kaninchen, Enten,
Gänse, Hühner) zulässig. Nutztierhaltung (Schweine, Schafe, Ziegen etc.) sowie
erwerbsmäßige Tierhaltung (Mastbetrieb) ist unzulässig.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich
abgelehnt |
Ja 3
Nein 6 Enthaltung 0 |
Daraufhin beantragt
Mitglied Bansemer, im Abschnitt B der planungsrechtlichen Festsetzungen (Anlage
2) die Hühner der Gruppe der Nutztiere zuzuordnen und damit nicht mehr
zuzulassen:
Kleingärten mit Kleintierhaltung
In Verbindung mit Kleingärten ist die
Hobbytierhaltung von Kleintieren (Hunden, Katzen, Tauben, Kaninchen, Enten,
Gänse, Hühner) zulässig. Nutztierhaltung (Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner
etc.) sowie erwerbsmäßige Tierhaltung (Mastbetrieb) ist unzulässig.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich
abgelehnt |
Ja 1
Nein 7 Enthaltung 1 |
Abschließend regt Mitglied Uebelacker an, die planungsrechtlichen
Festsetzungen zur Dachbegrünung (Anlage 2) dahingehend zu ergänzen, dass von
der Verpflichtung zur vollständigen Dachbegrünung abgewichen werden kann, wenn
die entsprechenden Flächen energetisch genutzt werden sollen.
Bauamtsleiter Dr. Braam sagt zu, diese Anregung aufzunehmen und die
geänderte Festsetzung zur Dachbegrünung bereits in das Exemplar für die
Öffentliche Auslegung aufzunehmen.
Beschluss:
Mit der
vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 „Auf dem Ringgraben“ einschließlich
der Begründung mit Umweltbericht und mit den gem. § 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 81
Abs.1 und 3 HBO in den Bebauungsplan aufgenommenen bauordnungsrechtlichen
Festsetzungen wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt.
Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung
eingeholt.
Abstimmungsergebnis: