Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 3, Enthaltungen: 0

Auf Nachfrage von Stadtverordnetem Güssgen informiert Bauamtsleiter Dr. Braam über die vom Magistrat in der letzten Sitzung beschlossene Kostenbeteiligung (DS-Nr. 11-16/0054). Nach derzeitigem Sachstand beläuft sich der auf die Stadt Friedberg entfallende Kostenanteil auf rund 40.000,-- €, die im Entwurf des Investitionsprogramms 2012 für das Jahr 2013 eingeplant sind. Nachdem der Ausbau der Erschließungsstraße von der zukünftigen Geländenutzung abhängig ist, soll zunächst die Standortentscheidung der NABU Umweltwerkstatt Wetterau e. V. abgewartet werden.

 

Im Zuge der weiteren Diskussion um die Kleintierhaltung bittet Mitglied Bey die Verwaltung, in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses die Anzahl der vorliegenden Anträge für Kleingärten mit Kleintierhaltung mitzuteilen.

 

Danach stellt Mitglied Fleck den Antrag, im Abschnitt B der planungsrechtlichen Festsetzungen (Anlage 2) folgenden Passus ersatzlos zu streichen:

 

Kleingärten mit Kleintierhaltung

In Verbindung mit Kleingärten ist die Hobbytierhaltung von Kleintieren (Hunden, Katzen, Tauben, Kaninchen, Enten, Gänse, Hühner) zulässig. Nutztierhaltung (Schweine, Schafe, Ziegen etc.) sowie erwerbsmäßige Tierhaltung (Mastbetrieb) ist unzulässig.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich abgelehnt

Ja 3  Nein 6  Enthaltung 0 

 

 

Daraufhin beantragt Mitglied Bansemer, im Abschnitt B der planungsrechtlichen Festsetzungen (Anlage 2) die Hühner der Gruppe der Nutztiere zuzuordnen und damit nicht mehr zuzulassen:

 

Kleingärten mit Kleintierhaltung

In Verbindung mit Kleingärten ist die Hobbytierhaltung von Kleintieren (Hunden, Katzen, Tauben, Kaninchen, Enten, Gänse, Hühner) zulässig. Nutztierhaltung (Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner etc.) sowie erwerbsmäßige Tierhaltung (Mastbetrieb) ist unzulässig.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich abgelehnt

Ja 1  Nein 7  Enthaltung 1 

 

 

Abschließend regt Mitglied Uebelacker an, die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Dachbegrünung (Anlage 2) dahingehend zu ergänzen, dass von der Verpflichtung zur vollständigen Dachbegrünung abgewichen werden kann, wenn die entsprechenden Flächen energetisch genutzt werden sollen.

 

Bauamtsleiter Dr. Braam sagt zu, diese Anregung aufzunehmen und die geänderte Festsetzung zur Dachbegrünung bereits in das Exemplar für die Öffentliche Auslegung aufzunehmen.

 

Beschluss:

 

Mit der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 „Auf dem Ringgraben“ einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und mit den gem. § 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 81 Abs.1 und 3 HBO in den Bebauungsplan aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.


Abstimmungsergebnis: