Betreff
Wahl der Schriftführerin bzw. des Schriftführers
Vorlage
26-31/M/0039
Art
Mitteilungsvorlage

Über jede Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, § 61 HGO. Daher gehört zur konstituierenden Sitzung die Wahl eines/einer Schriftführers/Schriftführerin und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.

Zur Schriftführerin oder zum Schriftführer und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter können Stadtverordnete, städtische Bedienstete sowie Bürgerinnen und Bürger gewählt werden (§ 61 Abs. 2 S. 2 HGO), auch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Friedberg haben.

Es ist nach Stimmenmehrheit zu wählen, § 55 Abs. 5 HGO!

Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen. Wenn niemand widerspricht kann durch Zuruf oder Handaufheben gewählt werden (§ 55 Abs. 3 HGO).

Von der Verwaltung wird Frau Annika Tilki als Schriftführerin vorgeschlagen.