Betreff
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplan Nr. 98 „östlich Haalweg“ und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (TöB)
Vorlage
21-26/1691
Aktenzeichen
60/1 Str
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

1)      Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 „Östlich Haalweg“.

Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Anlage 1 zu entnehmen.

2)      Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind einzuleiten.

3)      Das Planungsziel ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Erweiterung der Wohnbebauung im Bereich des Haalweges in Ossenheim zu schaffen.


Sach- und Rechtslage:

Anlass und Ziel der Planung:     
Die “Ossenheim Haalweg Grundstücks GmbH“ verfolgt als Eigentümer die Entwicklung von Wohnbauflächen in Friedberg – Stadtteil Ossenheim. Die Eigentümer sind dem Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes zu entnehmen (Anlage 2).         
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird notwendig, das sich das Flurstück 4, Flur 8, im planerischen Außenbereich befindet. Das Flurstück 4, mit 50.640 m² soll nur teilweise bebaut werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nach derzeitigem Planstand eine Fläche von ca. 5.900 m².         

Inhalt der Planung:       

Das städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung mit fünf Doppelhäusern und fünf Einfamilienhäusern im ersten Bauabschnitt vor. Es enststehen somit 15 Wohneinheiten.
Die Baukörper sollen mit zwei Vollgeschossen und einem Dachschoss als Nichtvollgeschoss
entstehen (siehe dazu auch Anlage 2 für mehr Informationen). Eine mögliche Führung des zukünftigen Radweges von Ossenheim nach Florstadt auf der nördlichen Seite der Florstädter Straße wurde bei der Planung bereits berücksichtgt.                
Sofern die planungsrechtlichen Vorraussetzungen durch die Neuaufstellung des regionalen Flächennutzungsplan geschaffen sind, sollen in einem zweiten Bauabschnitt weitere sechs Doppelhäuser errichtet werden (siehe Anlage 3). Der Bebauungsplan Nr. 98 soll hier jedoch nur für den ersten Bauabschnitt die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Für den zweiten Bauabschnitt ist der Bebauungsplan dann in einem separaten Verfahren entsprechend anzupassen. Die Erschließung des neuen Baugebietes soll so erfolgen, dass das Baugebiet in einem zweiten Bauabschnitt in östliche Richtung erweitern werden kann.

Das Vorhabengebiet befindet sich mit dem ersten Bauabschnitt überwiegend innerhalb der im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan dargestellten Fläche für die Entwicklung von Wohnbebauung.      
Der Regionlae Flächennutzungsplan wird nach gesetzlichen Vorgaben im Maßstab 1:50.000 angefertig und ist somit nicht als parzellenscharf anzusehen. Etwaige Änderungen bezüglich des Umfangs des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geklärt. Ziel ist es, die durch den Regionalen Flächennutzungsplan zur Verfügung stehende Entwicklungsfläche bestmöglich auszunutzen. In der Grafik der Anlage 4 „Darstellung Reg. FNP“ ist der städtebauliche Entwurf mit dem ersten und zweiten Bauabschnitt als Überlagerung mit dem Reg FNP dargestellt.


Erschlossen werden soll das Plangebiet durch die Straße „Haalweg“, welche bereits westlich mit Wohnhäusern bebaut ist. Die bestehende Erschließungsstraße dient derzeit lediglich der verkehrlichen Erschließung. Ver- und Entsorgungsleitungen der bestehenden Gebäude verlaufen rückwärtig der Bestandsgebäude. Somit kann das Plangebiet nicht an eine bestehende Versogungsinfrastruktur angebunden werden. Die Erschließungsstraße „Haalweg“ ist grundhaft auszubauen. Die Kosten für die Erschließung trägt der Vorhabenträger.         

Verfahren:
Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan im zweistufigen Regelverfahren erstellt werden. Da es sich um eine Entwicklung im planerischen Außenbereich nach § 35 BauGB handelt, müssen Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgen. Der genau Umfang des Ausgleichs wird bei der Erstellung des Bebauungsplanes ermittelt. Die Kosten hierfür sind vom Vorhabenträger zu tragen.

Kostenübernahme:       

Die Planungs- und Erschließungskosten werden vollumfänglich durch den Vorhabenträger getragen. Zwischen der Stadt Friedberg und dem Vorhabenträger wird ein Städtebaulicher Vertrag zur Kostenbübernahme geschlossen (Anlage 5 „Kostenübernahmevertrag“). Im weiteren Prozess sind über Erschließungsveträge weitere Regelungen zu treffen.

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Finanzielle Auswirkungen:

JA

x

NEIN

Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produkt

Kostenstelle

Investitionsnummer

Sachkonto

Einnahme oder

Ertrag

Ausgabe oder Aufwendung

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung

JA

NEIN

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO)

Deckungsvorschlag

Friedberg (Hessen), den

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Sachkonto

Produkt

Investitionsnummer

( Unterschrift FB Finanzen)