Beschlussentwurf:
1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 „Östlich Haalweg“.
Der räumliche Geltungsbereich des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Anlage 1 zu entnehmen.
2) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind einzuleiten.
3) Das Planungsziel ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Erweiterung der Wohnbebauung im Bereich des Haalweges in Ossenheim zu schaffen.
Sach- und Rechtslage:
Anlass und Ziel der Planung:
Die “Ossenheim Haalweg Grundstücks GmbH“ verfolgt als Eigentümer die
Entwicklung von Wohnbauflächen in Friedberg – Stadtteil Ossenheim. Die
Eigentümer sind dem Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes zu entnehmen
(Anlage 2).
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird notwendig, das sich das Flurstück 4,
Flur 8, im planerischen Außenbereich befindet. Das Flurstück 4, mit 50.640 m²
soll nur teilweise bebaut werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
umfasst nach derzeitigem Planstand eine Fläche von ca. 5.900 m².
Inhalt der Planung:
Das städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung mit fünf
Doppelhäusern und fünf Einfamilienhäusern im ersten Bauabschnitt vor. Es
enststehen somit 15 Wohneinheiten.
Die Baukörper sollen mit zwei Vollgeschossen und einem Dachschoss als
Nichtvollgeschoss
entstehen (siehe dazu auch Anlage 2 für mehr Informationen). Eine mögliche
Führung des zukünftigen Radweges von Ossenheim nach Florstadt auf der
nördlichen Seite der Florstädter Straße wurde bei der Planung bereits
berücksichtgt.
Sofern die planungsrechtlichen Vorraussetzungen durch die Neuaufstellung des
regionalen Flächennutzungsplan geschaffen sind, sollen in einem zweiten
Bauabschnitt weitere sechs Doppelhäuser errichtet werden (siehe Anlage 3). Der
Bebauungsplan Nr. 98 soll hier jedoch nur für den ersten Bauabschnitt die
planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Für den zweiten Bauabschnitt ist
der Bebauungsplan dann in einem separaten Verfahren entsprechend anzupassen.
Die Erschließung des neuen Baugebietes soll so erfolgen, dass das Baugebiet in
einem zweiten Bauabschnitt in östliche Richtung erweitern werden kann.
Das Vorhabengebiet befindet sich mit dem ersten
Bauabschnitt überwiegend innerhalb der im wirksamen Regionalen
Flächennutzungsplan dargestellten Fläche für die Entwicklung von Wohnbebauung.
Der Regionlae Flächennutzungsplan wird nach gesetzlichen Vorgaben im Maßstab
1:50.000 angefertig und ist somit nicht als parzellenscharf anzusehen. Etwaige
Änderungen bezüglich des Umfangs des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
werden im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
geklärt. Ziel ist es, die durch den Regionalen Flächennutzungsplan zur
Verfügung stehende Entwicklungsfläche bestmöglich auszunutzen. In der Grafik
der Anlage 4 „Darstellung Reg. FNP“ ist der städtebauliche Entwurf mit dem
ersten und zweiten Bauabschnitt als Überlagerung mit dem Reg FNP dargestellt.
Erschlossen werden soll das Plangebiet durch die Straße „Haalweg“, welche
bereits westlich mit Wohnhäusern bebaut ist. Die bestehende Erschließungsstraße
dient derzeit lediglich der verkehrlichen Erschließung. Ver- und
Entsorgungsleitungen der bestehenden Gebäude verlaufen rückwärtig der
Bestandsgebäude. Somit kann das Plangebiet nicht an eine bestehende Versogungsinfrastruktur
angebunden werden. Die Erschließungsstraße „Haalweg“ ist grundhaft auszubauen.
Die Kosten für die Erschließung trägt der Vorhabenträger.
Verfahren:
Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan im zweistufigen
Regelverfahren erstellt werden. Da es sich um eine Entwicklung im planerischen
Außenbereich nach § 35 BauGB handelt, müssen Maßnahmen zur Kompensation des
Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgen. Der genau Umfang des Ausgleichs
wird bei der Erstellung des Bebauungsplanes ermittelt. Die Kosten hierfür sind
vom Vorhabenträger zu tragen.
Kostenübernahme:
Die Planungs- und Erschließungskosten werden vollumfänglich durch den Vorhabenträger getragen. Zwischen der Stadt Friedberg und dem Vorhabenträger wird ein Städtebaulicher Vertrag zur Kostenbübernahme geschlossen (Anlage 5 „Kostenübernahmevertrag“). Im weiteren Prozess sind über Erschließungsveträge weitere Regelungen zu treffen.
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Finanzielle Auswirkungen: |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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( Unterschrift FB Finanzen) |
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