Betreff
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und SPD sowie des Ausländerbeirates und Seniorenbeirates vom 11.03.2025;
hier: Anpassung der "Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) zur Ehrung verdienter Persönlichkeiten"
Vorlage
21-26/1402
Art
Fraktionsantrag

Antragstext:

Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt die Verwaltung der Stadt Friedberg (Hessen), die „Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) zur Ehrung verdienter Persönlichkeiten“ in ihrer derzeitigen Fassung vom 22. Januar 1982 in dem Sinne zu ändern bzw. anzupassen, dass

a)    Mitgliedern weiterer Beiräte eine Ehrenbezeichnung verliehen werden kann und

b)    Mitgliedern weiterer Beiräte das Vorschlagsrecht für die Verleihung von Ehrungen eingeräumt wird.

Außerdem ist in § 2 Abs. 1 der dritte Satz zu streichen.

Im Einzelnen:

§ 2 Ehrenbürgerrecht

1.)   Persönlichkeiten, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden. Es ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt vergibt.

Die Verleihung an Ausländer bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

 

§ 5 Ehrenbezeichnung

1.)   Bürgern, die mindestens 20 Jahre Stadtverordnete, Mitglied eines Ortsbeirats, eines weiteren Beirats oder Ehrenbeamte waren, dieses Amt ohne Tadel geführt und sich um das Wohl der Stadt verdient gemacht haben, kann die Ehrenbezeichnung (…)

Ehrenmitglied des Beirates (mit dem Zusatz der Bezeichnung des Beirates)

(…) verliehen werden.

§ 6 Verfahrensvorschriften

Vorschläge für die Verleihung der in den §§ 2, 3, 4 und 5 genannten Ehrungen werden schriftlich bei der Stadtverordnetenversammlung vom Magistrat, den Ortsbeiräten, den weiteren Beiräten oder von den Fraktionen eingebracht. Die Vorlagen sind eingehend zu begründen.

Über die Verleihung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in nichtöffentlicher Sitzung ohne Aussprache. Vor der Verleihung der Ehrenbezeichnung „Ehrenmitglied des Ortsbeirats“ ist der betreffende Ortsbeirat zu hören.

Vor der Verleihung der Ehrenbezeichnung für Beiratsmitglieder ist der betreffende Beirat zu hören.