- Ergebnishaushalt 2025
- Finanzhaushalt 2025
- Stellenplan 2025
- Investitionsprogramm 2024 - 2028
- Ergebnis- und Finanzplanung 2024 - 2028
- Haushaltssatzung 2025
Beschlussentwurf:
Unter
Einbeziehung der Änderungen aus den Haushaltsberatungen werden
-
die
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2025
und
-
das
Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2024 – 2028 (§ 101 Abs. 3 HGO i.V.m.
§ 9 Abs. 2 GemHVO)
in
der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Die Ergebnis- und Finanzplanung für den
Planungszeitraum 2024 – 2028 (§ 101 Abs. 4 HGO i.V.m. § 9 GemHVO) wird zur
Kenntnis genommen.
Sach- und Rechtslage:
Die
Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind gemäß §§ 94 ff. der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) und der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung
des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) aufzustellen. Die Haushaltssatzung
ist eine Pflichtsatzung.
Bestandteile
der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans sind u.a.:
-
Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt ist in das ordentliche Ergebnis
(lfd. Verwaltungstätigkeit) und das außerordentliche Ergebnis (vorwiegend
Grundstückswirtschaft) nach Produktgruppen gegliedert.
-
Finanzhaushalt
Der Finanzhaushalt bildet die Ein- und Auszahlungen
für die Verwaltungs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit ab.
·
Der
Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit ermittelt sich als Saldo
sämtlicher zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts.
·
Der
Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit stellt den Saldo der Auszahlungen
für Investitionsmaßnahmen gegenüber den Einzahlungen aus Zuschüssen Dritter
dar.
·
Im
Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit werden die im Haushaltsjahr
notwendigen Mittel für die (Regel-)Tilgung abgebildet. Die Aufnahme von
Krediten ist allein für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
vorgesehen.
Der Zahlungsmittelfluss aus laufender
Verwaltungstätigkeit muss die ordentlichen Tilgungsleistungen finanzieren
können.
-
Investitionsprogramm
Das Investitionsprogramm wird im Anschluss an die
Teilhaushalte/Produktgruppen abgebildet. Eine Summenübersicht befindet sich in
den Anlagen zum Haushaltsplan.
-
Mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung
Die Ergebnis- und Finanzplanung für den
Planungszeitraum 2024 - 2028 besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie die Ein- und
Auszahlungen für Investitionen bzw. Finanztätigkeiten im Finanzhaushalt.
Grundlagen für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sind die Daten
laut Steuerschätzung aus Mai 2024, eigene Hochrechnungen
und Fortschreibungen sowie die Daten des Investitionsprogramms.
-
Weitere
Inhalte
Neben den vorgenannten Inhalten sind vorgesehene
Kreditaufnahmen für Investitionen, Verpflichtungsermächtigungen für Folgejahre,
der Höchstbetrag der Liquiditätskredite sowie die Steuersätze des
Haushaltsjahres in der Haushaltssatzung anzugeben. Der Stellenplan ist Teil des
Haushaltsplans. Der Haushaltsplan ist durch einen Vorbericht zu erläutern.
Darüber hinaus sind Informationen über die Rücklagen, Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und eine Fraktionsmittelübersicht beizufügen.
Rahmenbedingungen
für die Haushaltsplanung
Gemäß
§ 92 HGO hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen,
dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die
Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Finanzielle
Risiken sind zu minimieren, spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.
Der
Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen
sein.
Der Haushalt gilt in der Planung als ausgeglichen, wenn
1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der
Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen
ist oder der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von
Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und
2. im Finanzhaushalt der Saldo des
Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so
hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von
Krediten sowie an das Sondervermögen "Hessenkasse" geleistet
werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von
Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.
Diese Voraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Haushaltseinbringung
erfüllt.
Die Gemeinde darf sich nicht überschulden.
Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept (§ 92a HGO)
aufzustellen, wenn:
-
sie die Vorgaben
zum Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts in der Planung trotz Ausnutzung
aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der
Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält
-
nach der Ergebnis-
und Finanzplanung (§ 101 HGO) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein
negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.
Die Stadt Friedberg (Hessen) muss für den Haushalt 2025 zum Zeitpunkt
seiner Einbringung kein Haushaltssicherungskonzept aufstellen. Der
Haushaltsplan weist zwar in allen Planungsjahren im ordentlichen Ergebnis einen
Fehlbetrag auf, dieser kann jedoch aus der Rücklage gedeckt werden.
Nach § 106 HGO muss die Stadt einen Liquiditätspuffer in Höhe von
mindestens 2% der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre bilden und
als liquide Mittel vorzuhalten. Für die Stadt Friedberg (Hessen) beträgt die
Höhe des mindestens vorzuhaltenden Liquiditätspuffers 1.401.675 €. Auch diese
Voraussetzung ist im Haushaltsplan 2025 erfüllt.
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Finanzielle Auswirkungen: |
☐ |
JA |
X |
NEIN |
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Haushaltsjahr |
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☐ |
Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
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Produkt |
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Kostenstelle |
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Investitionsnummer |
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Sachkonto |
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Einnahme oder Ertrag |
€ |
Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
☐ |
JA |
☐ |
NEIN |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den 27.08.2024 |
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Haushaltsjahr |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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Produkt |
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Investitionsnummer |
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( Unterschrift FB Finanzen) |
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