hier: Vermeidung von Flächenversiegelung
Antragstext:
1. Vorlage eines Satzungsbeschlusses zur
Vermeidung von Flächenversiegelung
Der
Magistrat wird beauftragt, ggf. unter Inanspruchnahme Dritter kurzfristig eine
Satzung auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 der Hessischen
Bauordnung (HBO) zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung in der
ersten Sitzung nach der Sommerpause 2022 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die
Satzung sollte dabei folgenden Regelungsinhalt haben:
Nicht
überbaute Flächen bebauter Grundstücke sind wasserdurchlässig zu belassen oder
herzustellen sowie zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die
Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
Dabei sind vorwiegend standortgerechte heimische Pflanzenarten zu säen. Da
Schottergärten diese Vorgaben nicht erfüllen, ist deren Neuanlage zu untersagen
(sogenanntes „Verschotterungsverbot“).
Die
Satzung soll auch Regelungen für bestehende Schottergärten treffen. Sofern dort
ein (ggf. zeitlich beschränkter) Bestandsschutz vorgesehen wird, ist auch
festzulegen, wie der Bestand nachvollziehbar erfasst wird.
In
der Satzung ist ebenfalls zu regeln, dass keine Plastikfolien und andere beim
Verbleib im Boden zu Mikroplastik zerfallenden Textilien, Vliese o. ä. zum
langfristigen Verbleib in den Boden eingebracht werden dürfen. Wo bereits
Folien o. ä. in den Boden eingebracht wurden, ist zu regeln, wie und mit
welcher Fristsetzung sie ggf. zu entfernen sind.
2. Zukünftige Bebauungspläne
Der
Magistrat wird durch diesen Grundsatzbeschluss beauftragt, bei zukünftigen
Bebauungsplänen der Stadt Friedberg
·
ab sofort durch entsprechende Festsetzungen
weitere Verschotterungen bauplanerisch auszuschließen
·
Weiterhin erfolgt eine Festsetzung von
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 Baugesetzbuch – BauGB) und von Flächen, die für
die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden
müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16d) BauGB)
·
Auch werden Vorgaben für die Anpflanzung sowie
die Erhaltung von Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) gemacht.
3. Konzept zur Einhaltung
Der
Magistrat wird beauftragt bis September 2022 ein Konzept vorzulegen, wie die
obige Satzung und wie Festsetzungen auf der Grundlage dieser Satzung z. B. in
künftigen Bebauungsplänen zu überprüfen sind und wie zukünftig mit Verstößen
umgegangen wird. Dazu erfolgt eine Absprache mit den örtlich und sachlich zuständigen
Behörden für den Naturschutz und der Bauaufsicht.
4. Die Kommune als Vorbild
Die
Stadt Friedberg legt auf eigenen oder von ihr unterhaltenen Flächen keine
Schottergärten an. Der Magistrat wird beauftragt noch vorhandene
Schotterflächen bis April 2023 entsprechend der Maßgaben der geplanten Satzung
(Punkt 1.) umzugestalten und die Bevölkerung, insbesondere die Neubürgerinnen
und Neubürger, in geeigneter Art und Weise über die Vorteile
wasserdurchlässiger, bepflanzter und insektenfreundlich gestalteter Grünflächen
und Gärten zu informieren.