Mit Einführung der Doppik
hat der Gesetzgeber in Hessen eine Berichtspflicht vorgeschrieben. Gem.
§ 28 (1) GemHVO ist die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) mehrmals jährlich über
den Stand des Haushaltsvollzuges zu unterrichten.
Ein regelmäßiges
Berichtswesen ist für die Steuerung und Kontrolle des Haushaltsvollzuges
unverzichtbar. Der Magistrat der Stadt Friedberg (Hessen) hat der
Stadtverordnetenversammlung mindestens zweimal im Haushaltsjahr einen Bericht
vorzulegen. Das Berichtswesen ist auf Grundlage des Rechnungswesens zu
gestalten und spiegelt in erster Linie den Vergleich zwischen Haushaltsansatz
und den bis zum jeweiligen Quartalsende erfolgten Buchungen wider. Falls
erforderlich, werden erhebliche Abweichungen zum Haushaltsansatz zusätzlich
erläutert.
Der nominale Buchungsstand
zum 30.09.2020 weist im ordentlichen Ergebnis ein Defizit von rund 2,13 Mio. €
aus. Die Prognose zum 31.12.2020 weist derzeit
einen Überschuss in Höhe von rund 1,69 Mio. € aus. Diese Abweichungen sind auf
Auswirkungen verschiedener Gegenmaßnahmen zur Corona-Pandemie zurückzuführen,
die nach dem 30.9.2020 haushalts- und buchungswirksam wurden. Beispielhaft
hierfür ist die Kompensationsumlage für den Gewerbesteuerausfall in Höhe
von rund 2,32 Mio. € zu nennen, die im Oktober 2020 eingenommen und
verbucht wurde. Bezüglich der pandemiebedingten Dynamik der
haushaltswirtschaftlichen Entwicklung und der sie beeinflussenden vielfältigen
übergeordneten Faktoren, die jederzeit auch rückwirkend Wirkung auf die
Finanzlage der Stadt entfalten können, wird auf die Controlling-Berichte DS
16-21/1480 vom 11.5.2020, DS 16-21/1601 vom 21.8.2020 und DS 16-21/1627 vom
14.9.2020 verwiesen. Eine näherungsweise valide Aussage über die finanziellen
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den städtischen Haushalt ist, wie in den
o.g. Vorlagen ausgeführt, frühestens mit dem Aufstellungsbeschluss zum
Jahresabschluss 2020 im Frühjahr 2021 möglich.
Der Quartalsbericht zum Stichtag 30.09.2020 wird
zur Kenntnis genommen.
Ergänzend zum
Quartalsbericht wird über die folgenden Richtlinien und die Liquiditätsplanung
berichtet:
1. Geldanlagen
Gemäß den Richtlinien der
Kreisstadt Friedberg (Hessen) für Geldanlagen und zur Einlagensicherung -
Anlagerichtlinie – vom 04. Dezember 2019 sind Geldanlagen alle Anlagen von im
Kassenbestand enthaltenen Zahlungsmitteln bei Instituten der Finanzwirtschaft.
Keine Geldanlage im Sinne dieser Richtlinie ist die Weiterleitung flüssiger
Mittel von der Stadt Friedberg (Hessen) an ihre Mehrheitsbeteiligungen und
umgekehrt (Cashpooling).
Im Berichtszeitraum sind keine
Geldanlagen vorhanden.
2. Cashpooling
Gemäß Punkt 3.2 der
„Richtlinie zur Minimierung von Negativzinsen (Verwahrentgelt) für Einlagen
bzw. Guthaben“ der Stadt Friedberg (Hessen) dient die Liquiditätsstreuung und
die Liquiditätsbündelung der Vermeidung bzw. Minimierung von Verwahrentgelten. Unter
„Cashpooling“ ist die Bündelung oder Verteilung der liquiden Mittel auf ihre
Eigenbetriebe Entsorgung (Friedberg) und Stadtwerke (Friedberg) zu verstehen.
Eine entsprechende Vereinbarung zur Minimierung von Negativzinsen
(Verwahrentgelt) wurde zwischen dem Fachbereich Finanzen und den beiden
Eigenbetrieben geschlossen.
Im Berichtszeitraum hat kein „Cashpooling“ zwischen der Stadt Friedberg
(Hessen) und den Eigenbetrieben stattgefunden.
3. Entwicklung der Liquidität
der Stadt Friedberg (Hessen)
31.12.2019 |
31.03.2020 |
30.06.2020 |
30.09.2020 |
31.12.2020 |
in € |
||||
4,687 |
- 0,499 |
1,107 |
-1,344 |
|
Dezernentin Fachbereichsleiter