- Ergebnishaushalt 2021
- Finanzhaushalt 2021
- Stellenplan 2021
- Investitionsprogramm 2020 - 2024
- Ergebnis- und Finanzplanung 2020 - 2024
- Haushaltssatzung 2021
Beschlussentwurf:
Unter
Einbeziehung der Änderungen aus den Haushaltsberatungen werden
-
die
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2021
und
-
das
Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2020 – 2024 (§ 101 Abs. 3 HGO
i.V.m. § 9 Abs. 2 GemHVO)
in
der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Die Ergebnis- und Finanzplanung für den Planungszeitraum 2020 – 2024 (§
101 Abs. 4 HGO i.V.m. § 9 GemHVO) wird zur Kenntnis genommen.
Sach- und Rechtslage:
Die
Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind gemäß §§ 94 ff. der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) und der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung
des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) aufzustellen. Die Haushaltssatzung
ist eine Pflichtsatzung.
Bestandteile
der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans sind u.a.:
-
Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt ist in das ordentliche Ergebnis (lfd.
Verwaltungstätigkeit) und das außerordentliche Ergebnis (vorwiegend
Grundstückswirtschaft) nach Produktgruppen gegliedert.
-
Finanzhaushalt
Der Finanzhaushalt bildet die Ein- und Auszahlungen
für die Verwaltungs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit ab.
·
Der
Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit ermittelt sich als Saldo
sämtlicher zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts.
·
Der
Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit stellt den Saldo der Auszahlungen
für Investitionsmaßnahmen gegenüber den Einzahlungen aus Zuschüssen Dritter
dar.
·
Im Finanzmittelfluss
aus Finanzierungstätigkeit werden die im Haushaltsjahr notwendigen Mittel für
die (Regel-)Tilgung abgebildet. Die Aufnahme von Krediten ist allein für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehen.
Der Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit muss die
ordentlichen Tilgungsleistungen finanzieren können.
-
Investitionsprogramm
Das Investitionsprogramm wird im Anschluss an die
Teilhaushalte/Produktgruppen abgebildet. Eine Summenübersicht befindet sich in
den Anlagen zum Haushaltsplan.
-
Mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung
Die Ergebnis- und Finanzplanung für den
Planungszeitraum 2020 - 2024 besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie die Ein- und Auszahlungen
für Investitionen bzw. Finanztätigkeiten im Finanzhaushalt. Grundlagen für die
mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sind die Planungsdaten des
„Arbeitskreises Steuerschätzungen“ (Stand Mai 2020), eigene Hochrechnungen und
Fortschreibungen sowie die Daten des Investitionsprogramms.
Hinweis zur Corona-Pandemie
und deren mögliche Auswirkungen auf den HH 2021:
Aufgrund der Auswirkungen der
Corona-Pandemie ist sowohl im Ergebnishaushalt als auch im Finanzhaushalt eine
wesentliche Verschlechterung des geplanten Ergebnisses im Laufe des
Haushaltsjahrs 2021 möglich. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den
städtischen Haushalt können zum Zeitpunkt der Erstellung des
Haushaltsplanentwurfs noch nicht valide bemessen werden. Ein höheres Maß an
Planungssicherheit wird erst nach Vorliegen aktualisierter Steuerschätzungen
und finaler Kenntnis der Maßnahmen des Landes Hessen und der Bundesrepublik
Deutschland zur Unterstützung der Städte und Gemeinden zum Ende des Jahres 2020
bzw. im Jahr 2021 gegeben sein.
-
Weitere
Inhalte
Neben den vorgenannten Inhalten sind vorgesehene Kreditaufnahmen für
Investitionen, Verpflichtungsermächtigungen für Folgejahre, der Höchstbetrag
der Liquiditätskredite sowie die Steuersätze des Haushaltsjahres in der
Haushaltssatzung anzugeben. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans. Der
Haushaltsplan ist durch einen Vorbericht zu erläutern. Darüber hinaus sind Informationen
über die Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und eine
Fraktionsmittelübersicht beizufügen.
Rahmenbedingungen
für die Haushaltsplanung
Gemäß
§ 92 HGO hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen,
dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die
Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Finanzielle
Risiken sind zu minimieren, spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.
Der
Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen
sein.
Der Haushalt
gilt in der Planung als ausgeglichen, wenn
1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der
Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen
ist oder der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von
Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und
2. im Finanzhaushalt der Saldo des
Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so
hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von
Krediten sowie an das Sondervermögen "Hessenkasse" geleistet
werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von
Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.
Diese
Voraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Haushaltseinbringung erfüllt.
Die Gemeinde
darf sich nicht überschulden.
Die Gemeinde
hat ein Haushaltssicherungskonzept (§ 92a HGO) aufzustellen, wenn:
-
sie die Vorgaben
zum Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts in der Planung trotz Ausnutzung
aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der
Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält
-
nach der
Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101 HGO) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder
ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.
Die Stadt
Friedberg (Hessen) muss für den Haushalt 2021 zum Zeitpunkt seiner Einbringung
kein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, da der Haushalt zum vierten Mal in
Folge ausgeglichen ist und auch die weiteren o.g. Voraussetzungen von ihr
erfüllt werden.
Nach § 106
HGO muss die Stadt einen Liquiditätspuffer in Höhe von mindestens 2% der
Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt
der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre bilden und als liquide Mittel
vorzuhalten. Für die Stadt Friedberg (Hessen) beträgt die Höhe des mindestens
vorzuhaltenden Liquiditätspuffers 1.206.802 €. Auch diese Voraussetzung ist zum
Zeitpunkt der Haushaltseinbringung erfüllt.
☐ |
JA |
X |
NEIN |
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Haushaltsjahr |
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Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
Produkt |
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Kostenstelle |
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Investitionsnummer |
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Sachkonto |
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Einnahme oder Ertrag |
€ |
Ausgabe oder Aufwendung |
€ |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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JA |
☐ |
NEIN |
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Überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Haushaltsjahr |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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Produkt |
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Investitionsnummer |
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( Unterschrift FB
Finanzen) |