Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. FrA6 „Viehweide“ in
Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1 Abs.
8 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert. Das
Planverfahren erhält die Bezeichnung „Bebauungsplanes Nr. FrA6 „Viehweide“ in
Friedberg – Kernstadt“, 1. Änderung.
Der Geltungsbereich der Änderung ist im anliegenden Lageplan
dargestellt (Anlage 1 der Vorlage).
2.
Mit dem vorliegenden Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 74 „Nördliche
Fauerbacher Straße“ einschließlich der Begründung (Anlage 2 und 3 der Vorlage) wird die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden
gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Anlass und Ziel der Planung
Im bestehenden Bebauungsplan FrA6 ist entlang der Dorheimer Straße eine Bauverbotszone gem. Hessischem Straßengesetz von 20 m ab Fahrbahnrand festgesetzt. Die hier vorhandenen ungenehmigten Gartenhütten sind mittlerweile beseitigt, die vorhandenen Gärten wurden geräumt.
Im Zusammenhang mit der Planung der Regionalparkroute und dem Usatalradweg besteht nun die Möglichkeit, diesen Grundstücksstreifen am Ortseingang von Friedberg attraktiver zu gestalten und den Usatalradweg, der hier ursprünglich direkt an der Usa weitergeführt werden sollte, nun entlang der Gärten (vorhandener asphaltierter Feldweg ) über die neu zu gestaltende Freifläche zu führen und gestalterisch einzubinden. Die veränderte Radwegeführung hat den Vorteil, dass die Ausbaukosten entlang der Usa eingespart werden können und der dort vorhandene erhaltenswerte Baumbestand nicht beeinträchtigt wird.
Vorgesehen sind eine parkähnliche Gestaltung der Freifläche und eine bessere Eingrünung der Kleingärten.
Die Grundstückseigentümerin, die evangelische Kirchengemeinde ist bereit, zu diesem Zweck das Grundstück an die Stadt Friedberg zu veräußern.
Um dafür die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans erforderlich.
II. Verfahren
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass für die Bebauungsplanänderung das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewandt werden kann.
Aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB) abgesehen.
Bei der Beteiligung nach Abs. Nr. 2 wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird.
III. Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung
Im anliegenden Änderungsentwurf des Bebauungsplans mit Begründung sind folgende Änderungen eingearbeitet (siehe Kapitel 4 der Begründung):
- Änderung der bisherigen Zweckbestimmung des Grundstücks Flur 9, Flurstück 3/44 von „Private
Grünfläche – Kleingärten“ in „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage“
- Neuausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung – Radweg.
- Neuaufnahme von textlichen Festsetzungen zu Bepflanzungs- und Pflegemaßnahmen auf der öffentlichen Grünfläche
- Streichung der punktuellen Festsetzung der zu erhaltenden Einzelbäume und Gehölze in der Planzeichnung
- Streichung der textlichen Festsetzungen, die Regelungen zu den in der Planzeichnung punktuell festgesetzten Einzelbäume und Gehölze treffen
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung kann nun die Öffentlichkeits-beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB.