Beschluss: Einstimmig in Abänderung beschlossen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 8, Enthaltungen: 1

Stadtverordneter Stiller beantragt, über die Ursprungsversion der Verwaltung abzustimmen.

 

Der in der Anlage beigefügte 2. Nachtrag zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom 11. Dezember 2009 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen) vom 18. Mai 1995, wird beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich abgelehnt

Ja 9  Nein 33  Enthaltung 0 

 

 

Stadtverordneter Weiberg beantragt, in § 4 (5) folgenden Halbsatz zu streichen:

 

…“sie erfolgt dabei in Höhe des Kostenanteils, der von der Gesamtheit der Gebührenpflichtigen an den Gesamtkosten der städtischen Kindertagesstätten im Jahr der Antragstellung gedeckt wird.“

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich abgelehnt

Ja 9  Nein 33  Enthaltung 0 

 

 

Stadtverordnete Götz stellt namens der CDU-, SPD-, UWG- und FDP-Fraktion folgenden

 

Änderungsantrag:

 

Die o. g. Fraktionen beantragen, die am 15.10.2015 vorgelegte Fassung der Änderungssatzung zur Gebührensatzung in § 4 Abs. 5 durch folgenden Text zu ersetzen (Änderungen im Vergleich zum 15.10.2015 sind in fetter blauer Schrift eingefügt):

 

§ 4 Absatz 5:

 

Bei vorübergehenden Schließungen der Kindertagesstätte wegen höherer Gewalt, wozu auch Streiks gehören, werden auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Betreuungsgebühren nebst Verpflegungspauschale nach Beschluss des Magistrates erstattet oder gutgeschrieben.

 

Im Fall eines Streiks erfolgt die Rückerstattung an die Gesamtheit der Antragstellenden höchstens in dem Umfang, in dem die Stadt Friedberg streikbedingt Einsparungen zu verzeichnen hat; sie erfolgt dabei für die Betreuungsgebühr in Höhe des Kostenanteils, der von der Gesamtheit der Gebührenpflichtigen an den Gesamtkosten der städtischen Kindertagesstätten im Jahr der Antragstellung gedeckt wird; die gezahlte Verpflegungspauschale wird für die nach Satz 3 – 5 zu berücksichtigenden Tage, an denen das Kind nicht am Essen in der Kindertagesstätte teilgenommen hat, in vollem Umfang erstattet oder gutgeschrieben.

 

Der Erstattungsanspruch oder eine Gutschrift wird für ausgefallene Betreuungszeit gewährt, wenn bei einem Streik mit einer Dauer von mehr als fünf aufeinander folgenden Tagen, in denen die Kindertagesstätte regelmäßig geöffnet wäre, die Betreuung wegen eines Streiks gemäß Streikaufruf einer Gewerkschaft entfallen ist. Bei der Inanspruchnahme einer Notdienstbetreuung wird für die betreffenden Tage keine Erstattung oder Gutschrift gewährt. Die Erstattung wird nur für voll ausgefallene Betreuungstage gemäß vereinbarter Betreuungszeit gemäß Satzung gewährt.

 

Übersteigt die Summe der von den Antragstellern gemäß Satz 1 geltend gemachten Betreuungsgebühren nebst Verpflegungspauschale die Einsparung der Stadt gemäß Satz 2, erfolgt die Rückerstattung der Verpflegungspauschale in vollem Umfang gemäß Satz 2; die Erstattung der Betreuungsgebühr erfolgt aus den verbleibenden Mitteln unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß Satz 2 an alle Antragsteller anteilig im Verhältnis er gezahlten Betreuungsgebühren zueinander.

 

Der Antrag auf Erstattung ist von den Personensorgeberechtigten innerhalb der Frist von einem Monat nach der Ausfallzeit bei der Kindertagesstättenverwaltung der Stadt Friedberg (Hessen) zu stellen. Dabei sind der Name des Kindes, die Einrichtung, die vereinbarte Betreuungszeit und die Ausfalltage anzugeben. Für das Jahr 2015 beginnt die Antragsfrist unabhängig von der Ausfallzeit erst mit Beginn des Inkrafttretens dieser Satzungsregelung.

 

Der Magistrat entscheidet über die fristgerecht gestellten Anträge unter Berücksichtigung vorstehender Regelungen nach Ermessen.

 

Beschluss:

 

Der in der Anlage beigefügte 2. Nachtrag zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom 11. Dezember 2009 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen) vom 18. Mai 1995 wird unter Berücksichtigung des Änderungsantrages der CDU-, SPD-, UWG- und FDP-Fraktion beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich in Abänderung beschlossen

Ja 33  Nein 8  Enthaltung 1


Abstimmungsergebnis: