Sitzung: 04.11.2015 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: Einstimmig in Abänderung beschlossen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 8, Enthaltungen: 1
Vorlage: 11-16/1264
Stadtverordneter Stiller beantragt, über die Ursprungsversion der
Verwaltung abzustimmen.
Der in der Anlage beigefügte 2. Nachtrag zur Änderung der
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom 11. Dezember 2009
über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen) vom 18.
Mai 1995, wird beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Ja 9 Nein 33
Enthaltung 0
Stadtverordneter Weiberg beantragt, in § 4 (5) folgenden Halbsatz zu
streichen:
…“sie erfolgt dabei in Höhe des Kostenanteils, der von der Gesamtheit
der Gebührenpflichtigen an den Gesamtkosten der städtischen Kindertagesstätten
im Jahr der Antragstellung gedeckt wird.“
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Ja 9 Nein 33
Enthaltung 0
Stadtverordnete Götz stellt namens der CDU-, SPD-, UWG- und
FDP-Fraktion folgenden
Änderungsantrag:
Die o. g. Fraktionen beantragen, die am 15.10.2015 vorgelegte Fassung
der Änderungssatzung zur Gebührensatzung in § 4 Abs. 5 durch folgenden Text zu
ersetzen (Änderungen im Vergleich zum 15.10.2015 sind in fetter blauer Schrift
eingefügt):
§ 4 Absatz 5:
Bei vorübergehenden Schließungen der Kindertagesstätte wegen höherer
Gewalt, wozu auch Streiks gehören, werden auf Antrag der
Personensorgeberechtigten die Betreuungsgebühren nebst Verpflegungspauschale
nach Beschluss des Magistrates erstattet oder gutgeschrieben.
Im Fall eines Streiks erfolgt die Rückerstattung an die Gesamtheit der
Antragstellenden höchstens in dem Umfang, in dem die Stadt Friedberg
streikbedingt Einsparungen zu verzeichnen hat; sie erfolgt dabei für die
Betreuungsgebühr in Höhe des Kostenanteils, der von der Gesamtheit
der Gebührenpflichtigen an den Gesamtkosten der städtischen Kindertagesstätten
im Jahr der Antragstellung gedeckt wird; die gezahlte Verpflegungspauschale wird für die nach Satz
3 – 5 zu berücksichtigenden Tage, an denen das Kind nicht am Essen in der
Kindertagesstätte teilgenommen hat, in vollem Umfang erstattet oder
gutgeschrieben.
Der Erstattungsanspruch oder eine Gutschrift wird
für ausgefallene Betreuungszeit gewährt, wenn bei einem Streik mit einer
Dauer von mehr als fünf aufeinander folgenden Tagen, in denen die
Kindertagesstätte regelmäßig geöffnet wäre, die Betreuung wegen eines Streiks
gemäß Streikaufruf einer Gewerkschaft entfallen ist. Bei der Inanspruchnahme
einer Notdienstbetreuung wird für die betreffenden Tage keine Erstattung oder
Gutschrift gewährt. Die Erstattung wird nur für voll ausgefallene
Betreuungstage gemäß vereinbarter Betreuungszeit gemäß Satzung gewährt.
Übersteigt die Summe der von den Antragstellern gemäß Satz 1 geltend
gemachten Betreuungsgebühren nebst Verpflegungspauschale die Einsparung der
Stadt gemäß Satz 2, erfolgt die Rückerstattung der Verpflegungspauschale in vollem Umfang
gemäß Satz 2; die Erstattung der Betreuungsgebühr erfolgt aus den verbleibenden
Mitteln unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß Satz 2 an alle
Antragsteller anteilig im Verhältnis er gezahlten Betreuungsgebühren zueinander.
Der Antrag auf Erstattung ist von den Personensorgeberechtigten
innerhalb der Frist von einem Monat nach der Ausfallzeit bei der
Kindertagesstättenverwaltung der Stadt Friedberg (Hessen) zu stellen. Dabei
sind der Name des Kindes, die Einrichtung, die vereinbarte Betreuungszeit und
die Ausfalltage anzugeben. Für das Jahr 2015 beginnt die Antragsfrist
unabhängig von der Ausfallzeit erst mit Beginn des Inkrafttretens dieser
Satzungsregelung.
Der Magistrat entscheidet über die fristgerecht gestellten Anträge
unter Berücksichtigung vorstehender Regelungen nach Ermessen.
Beschluss:
Der in der Anlage beigefügte 2. Nachtrag zur Änderung der
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom 11. Dezember 2009
über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen) vom 18.
Mai 1995 wird unter Berücksichtigung des
Änderungsantrages der CDU-, SPD-, UWG- und FDP-Fraktion beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich in Abänderung beschlossen
Ja 33 Nein 8
Enthaltung 1
Abstimmungsergebnis: