hier:
A) Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42"Gewerbegebiet Friedberg West", Teil IV, 1. Änderung, in Friedberg - Kernstadt (Aufstellungsbeschluss)
B) Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Beschlussentwurf:
A) Der Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet
Friedberg West“, Teil IV, in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1 Abs. 8 BauGB
in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert. Das
Planverfahren erhält die Bezeichnung „Bebauungsplanes Nr. 42 „Gewerbegebiet
Friedberg West“, Teil IV, 1. Änderung in Friedberg – Kernstadt
Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist im anliegenden Lageplan
dargestellt (Anlage 1.1 der Vorlage).
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B)
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil
IV, 1. Änderung einschließlich der Begründung (Anlagen 1, 2 und 3 der Vorlage) wird die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden
gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Vorgesehene Änderungen im Bebauungsplan
Die bisherige Festsetzung Alt:
Im „GE 4 sind die
nach § 8 Abs. 3 Nr.2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke
allgemein zulässig“
wird geändert in die Festsetzung Neu:
„Sonstiges
Sondergebiet (§ 11 Abs. 2 BauNVO)
·
Das
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete
und Asylbegehrende“ dient der Unterbringung einer entsprechenden Einrichtung
sowie der sonstigen mit diesem Nutzungszweck verbundenen baulichen Anlagen und
Nutzungen.
·
Zulässig
sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen für die Unterbringung von geflüchteten
und Asylbegehrenden einschließlich entsprechender Gemeinschaftsräume (z.B.
Aufenthaltsräume, Küchen, Waschräume und Toiletten) sowie Funktions- und
Nebenräume (z.B. Verwaltungs- Personal-, Technik- und Abstellräume).
Weitere Angaben
sind den anliegenden Unterlagen zu entnehmen.
II. Anlass
und Ziel der Planung
Die Errichtung der im Bereich des Plangebietes
bestehenden Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete und Asylbegehrende wurde am
22.02.2016 als „Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge“ durch den
Kreisausschusses des Wetteraukreises befristet für fünf Jahre genehmigt. Die
Baugenehmigung wurde auf der Grundlage des (mittlerweile weggefallenen) § 246
Abs. 10 BauGB erteilt, wonach bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder
Asylbegehrende von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes auch innerhalb eines
Gewerbegebietes befreit werden konnte, wenn an dem Standort Anlagen für soziale
Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und
die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen
Belangen vereinbar war.
Da sich das Grundstück aber nicht
vollständig innerhalb des Geltungsbereiches des rechtswirksamen Bebauungsplanes
Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil III von 2010 (incl. 1. und 2.
Änderung) sondern teilweise außerhalb des Geltungsbereiches, (im mittlerweile
rechtswirksamen Teil IV) befand, wurde
im Rahmen der Baugenehmigung eine Ausnahme erteilt. Weitere Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 42, Teil III von 2010 mit 1. und 2.
Änderung wurden hinsichtlich des Verzichtes auf die Errichtung einer Zisterne
sowie der Dach-und Fassadenbegrünung sowie Abweichungen hinsichtlich der
Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg und der Hessischen Bauordnung erteilt,
die Baugenehmigung wurde zu diesem Zeitpunkt insgesamt nur für 5 Jahre
befristet erteilt. Unter der Voraussetzung, dass der seit 2010 in Aufstellung
befindliche Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil IV vor
Ablauf der befristeten Sonderregelung des § 246 Abs. 10 BauGB zum Abschluss
gebracht wird, wurde der Stadt Friedberg jedoch eine unbefristete
Baugenehmigung für die Gemeinschaftsunterkunft in Aussicht gestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“,
Teil IV, der im Bereich des vorliegenden Plangebietes bislang Gewerbegebiet
gemäß § 8 BauNVO und die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Anlagen für soziale Zwecke als allgemein
zulässig festsetzt, ist mit Bekanntmachung vom 07.11.2020 in Kraft
getreten. Seitens der Planungsabteilung und auch seitens des beauftragten
Planungsbüros wurde davon ausgegangen, dass auf der Basis dieser Festsetzung
die unbefristete Baugenehmigung erteilt werden kann.
Begründung:
Die aktuelle Betriebsbeschreibung
des Betreibers der Flüchtlingsunterkunft, Wetteraukreis lautet wie folgt:
·
In der Straßheimer Straße
71 sind teilweise Einzelpersonen (m/w) und Familien (mit und ohne Kinder)
untergebracht
·
Die Einweisung der
Geflüchteten erfolgt über die Fachstelle Migration Steuerung (3.4.5)
·
Die Untergebrachten
Geflüchteten haben zum größten Teil den Status Aufenthaltsgestattung. Wenige
besitzen eine Aufenthaltserlaubnis
·
Die Personen verweilen
dort, bis sie eine Anerkennung des Asylgesuchs erhalten (Aufenthaltserlaubnis)
und eine eigene Wohnung finden. Eine Dauer ist sehr unterschiedlich, daher
nicht zu schätzen
·
Personen die eine
Arbeitserlaubnis haben und teilweise Vollzeit arbeiten gehen, tragen ihre
Unterkunftskosten selber. Bei Personen mit Aufenthaltserlaubnis trägt das
Jobcenter die Kosten
·
Gemeinschaftsräume sind:
Küchen, WCs, Waschräume
·
Als Verwaltungstrakt
wird der ehemals von der städtischen Stabsstelle Flüchtlingsbetreuung genutzte
Bürotrakt von der „Planungsgruppe Übernahme Gemeinschaftsunterkünfte“ genutzt
·
Weitere Nutzungen
innerhalb des Gebäudes: 1 x Sozialarbeiterraum im EG Flüchtlingstrakt, 1 x
Lagerraum (Ex-Hausmeisterbüro im Verwaltungstrakt) 1 x Heizungsraum
Gem. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
setzt Wohnen eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der
Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit
des geführten Lebens „in den eigenen vier Wänden“ voraus. Gemessen an diesen
Begriffsmerkmalen handelte es sich bei der Flüchtlingsunterkunft schon deshalb
um keine Wohnnutzung, weil es an der Eigengestaltung und Freiwilligkeit des
Aufenthalts fehlt. Der Aufenthalt in der Unterkunft erfolgt aufgrund einer
öffentlich-rechtlichen Einweisung und der Aufenthalt in der Unterkunft
unterliegt einem nicht unerheblichen Maß der Reglementierung durch die
Mitarbeiter in der Unterkunft.
Aus der Sicht der Stadt Friedberg ist gemäß vorstehenden Ausführungen
eine eindeutige Zulässigkeit der Flüchtlingsunterkunft innerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 42 „Gewerbegebiet
Friedberg West“, Teil IV als Anlage für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke, dauerhaft gegeben.
Durch den Kreisausschuss des Wetteraukreises wurde
jedoch im Rahmen der angestrebten Verlängerung der Baugenehmigung mitgeteilt,
dass hinsichtlich der getroffenen Festsetzung inhaltlich eine andere Auffassung
als die der Stadt Friedberg vertreten wird und deshalb eine unbefristete
bauordnungsrechtliche Genehmigung nicht
erteilt werden kann.
Begründung:
Die bestehende „Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete
und Asylbegehrende“ ist aufgrund des wohnähnlichen Charakters der bestehenden
Einrichtung, nicht als gebietsverträglich
im Sinne der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes i.S.d. § 8 Abs.
1 BauNVO anzusehen, auch wenn im Bebauungsplan die nach § 8 Abs. 3 Nr.2 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Anlagen für soziale Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt
wurden. Aus der Sicht des Wetteraukreises als Genehmigungsbehörde ist daher der Bebauungsplan hinsichtlich
der Art der baulichen Nutzung entsprechend zu ändern.
Gespräche mit dem Wetteraukreis blieben erfolglos.
Dieser Forderung wird nun im Rahmen dieses
Änderungsverfahrens nachgekommen, um zu vermeiden, dass die befristete
Baugenehmigung der Unterkunft ausläuft und das Vorhaben somit illegal würde.
Die vorliegende Planung dient vor diesem Hintergrund der
Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
unbefristeten bauordnungsrechtlichen Genehmigung.
III. Verfahren
Durch die Änderung
des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt (der
Geltungsbereich beinhaltet ausschließlich das Grundstück der
Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete und Asylbegehrende und dient nur der
Schaffung von verbindlichem Planungsrecht für die bestehende Einrichtung; die
tatsächliche Nutzung ändert sich nicht), so dass für die Bebauungsplanänderung
das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewandt werden kann.
Gemäß § 13 Abs. 3
BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der Angabe, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB)
abgesehen.
Bei der
Beteiligung nach Abs. Nr. 2 wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung
abgesehen wird.
Aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Änderung des Bebauungsplanes
wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Finanzielle Auswirkungen: |
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JA |
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NEIN |
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Finanzhaushalt |
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Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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JA |
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NEIN |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100
HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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( Unterschrift FB Finanzen) |