Hier:
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gewerbegebiet Ockstadt Ost“, 2. Änderung in Friedberg – Ockstadt gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
1.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg
beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gewerbegebiet Ockstadt Ost“ in Friedberg -
Ockstadt im zweistufigen Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes
umfasst in der Gemarkung Ockstadt, Flur 10 , die Flurstücke 129, 130, 131,132,
133, 134, 135, 136, 137, 138, 139,140, 141, 142, 115,114,113,111,112,116,117,
118, 119, 120, 121 und 122/1. Der Geltungsbereich ist im anliegenden Lageplan
dargestellt (Anlage 1).
2.
Das Planziel des Bebauungsplanes ist die
Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Feuerwehr“ und der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“.
3.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz
2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
4.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind einzuleiten.
Sach- und Rechtslage:
Anlass und Ziel
der Planung
Das im Ortskern von Ockstadt bestehende
Feuerwehrgerätehaus genügt aus folgenden Gründen nicht mehr den Anforderungen:
- die
Nebenräume (z.B. Umkleiden, Sanitärbereiche, Schulungsräume) entsprechen
nicht mehr den Vorschriften
- es stehen
nicht ausreichend Fahrzeughallen zur Verfügung
- die
Richtlinien für die Mindestabmessungen der Räume zum Abstellen von Löschfahrzeugen haben sich erhöht,
sodass die Anforderungen hieran nicht mehr erfüllt werden.
- Arbeits- und
Gesundheitsschutz
Eine Erweiterung und Sanierung am
derzeitigen Standort wurde vor einigen Jahren geprüft, ist aber wegen der Flächenverfügbarkeit in der
beengten Lage im Ortskern, der maroden Bausubstanz, der als nicht ausreichend
anzusehenden verkehrlichen Anbindung und wegen der Anforderungen des
Denkmalschutzes nicht zielführend.
Darüber hinaus werden Fördermittel des
Landes Hessen ausschließlich für Neubauten
von Feuerwehrstationen bewilligt.
Bei der Suche nach einer Standortalternative
zusammen mit Vertretern der Feuerwehr, wurde die hier als Planung vorliegende
Fläche als geeignet angesehen und entschieden, ein Bebauungsplanänderungsverfahren
zu beginnen.
Inhalt der Planung
Details können dem anliegenden Vorentwurf (Anlage 2 ) entnommen werden.
Verfahren
Da durch die Bebauungsplanänderung die Grundzüge der Planung berührt
werden, soll das Bebauungsplanverfahren
im zweistufigen Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB erfolgen.
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Anlagen kann nach Beschlussfassung die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt
werden und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung mit den
Nachbargemeinden durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
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Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100
HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Sachkonto |
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Produkt |
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( Unterschrift FB Finanzen) |