Betreff
Haushalt 2021
- Ergebnishaushalt 2021
- Finanzhaushalt 2021
- Stellenplan 2021
- Investitionsprogramm 2020 - 2024
- Ergebnis- und Finanzplanung 2020 - 2024
- Haushaltssatzung 2021
Vorlage
16-21/1628
Aktenzeichen
02/20/0-Gö/JB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Unter Einbeziehung der Änderungen aus den Haushaltsberatungen werden

 

-         die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2021 und

-         das Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2020 – 2024 (§ 101 Abs. 3 HGO i.V.m. § 9 Abs. 2 GemHVO)

 

in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

Die Ergebnis- und Finanzplanung für den Planungszeitraum 2020 – 2024 (§ 101 Abs. 4 HGO i.V.m. § 9 GemHVO) wird zur Kenntnis genommen.

 

 


Sach- und Rechtslage:

 

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind gemäß §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) aufzustellen. Die Haushaltssatzung ist eine Pflichtsatzung.

 

 

Bestandteile der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans sind u.a.:

 

-         Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt ist in das ordentliche Ergebnis (lfd. Verwaltungstätigkeit) und das außerordentliche Ergebnis (vorwiegend Grundstückswirtschaft) nach Produktgruppen gegliedert.

 

-         Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt bildet die Ein- und Auszahlungen für die Verwaltungs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit ab.

 

·         Der Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit ermittelt sich als Saldo sämtlicher zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts.

 

·         Der Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit stellt den Saldo der Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen gegenüber den Einzahlungen aus Zuschüssen Dritter dar.

 

·         Im Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit werden die im Haushaltsjahr notwendigen Mittel für die (Regel-)Tilgung abgebildet. Die Aufnahme von Krediten ist allein für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehen.

 

Der Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit muss die ordentlichen Tilgungsleistungen finanzieren können.

 

-         Investitionsprogramm

Das Investitionsprogramm wird im Anschluss an die Teilhaushalte/Produktgruppen abgebildet. Eine Summenübersicht befindet sich in den Anlagen zum Haushaltsplan.

 

-         Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die Ergebnis- und Finanzplanung für den Planungszeitraum 2020 - 2024 besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie die Ein- und Auszahlungen für Investitionen bzw. Finanztätigkeiten im Finanzhaushalt. Grundlagen für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sind die Planungsdaten des „Arbeitskreises Steuerschätzungen“ (Stand Mai 2020), eigene Hochrechnungen und Fortschreibungen sowie die Daten des Investitionsprogramms.

 

Hinweis zur Corona-Pandemie und deren mögliche Auswirkungen auf den HH 2021:

 

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist sowohl im Ergebnishaushalt als auch im Finanzhaushalt eine wesentliche Verschlechterung des geplanten Ergebnisses im Laufe des Haushaltsjahrs 2021 möglich. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den städtischen Haushalt können zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanentwurfs noch nicht valide bemessen werden. Ein höheres Maß an Planungssicherheit wird erst nach Vorliegen aktualisierter Steuerschätzungen und finaler Kenntnis der Maßnahmen des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung der Städte und Gemeinden zum Ende des Jahres 2020 bzw. im Jahr 2021 gegeben sein.

 

-         Weitere Inhalte

Neben den vorgenannten Inhalten sind vorgesehene Kreditaufnahmen für Investitionen, Verpflichtungsermächtigungen für Folgejahre, der Höchstbetrag der Liquiditätskredite sowie die Steuersätze des Haushaltsjahres in der Haushaltssatzung anzugeben. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans. Der Haushaltsplan ist durch einen Vorbericht zu erläutern. Darüber hinaus sind Informationen über die Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und eine Fraktionsmittelübersicht beizufügen.

 

Rahmenbedingungen für die Haushaltsplanung

 

Gemäß § 92 HGO hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Finanzielle Risiken sind zu minimieren, spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.

 

Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.

 

Der Haushalt gilt in der Planung als ausgeglichen, wenn

 

1.     der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und

 

2.     im Finanzhaushalt der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen "Hessenkasse" geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.

 

Diese Voraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Haushaltseinbringung erfüllt.

 

Die Gemeinde darf sich nicht überschulden.

 

Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept (§ 92a HGO) aufzustellen, wenn:

-         sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält

-         nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101 HGO) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.

 

Die Stadt Friedberg (Hessen) muss für den Haushalt 2021 zum Zeitpunkt seiner Einbringung kein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, da der Haushalt zum vierten Mal in Folge ausgeglichen ist und auch die weiteren o.g. Voraussetzungen von ihr erfüllt werden.

 

Nach § 106 HGO muss die Stadt einen Liquiditätspuffer in Höhe von mindestens 2% der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre bilden und als liquide Mittel vorzuhalten. Für die Stadt Friedberg (Hessen) beträgt die Höhe des mindestens vorzuhaltenden Liquiditätspuffers 1.206.802 €. Auch diese Voraussetzung ist zum Zeitpunkt der Haushaltseinbringung erfüllt.

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

JA

X

NEIN

Haushaltsjahr

 

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produkt

 

Kostenstelle

 

Investitionsnummer

 

Sachkonto

 

Einnahme oder

Ertrag

Ausgabe oder Aufwendung

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung

JA

NEIN

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO)

Deckungsvorschlag

Friedberg (Hessen), den

Haushaltsjahr

 

 

Kostenstelle

 

Sachkonto

 

Produkt

 

Investitionsnummer

 

( Unterschrift FB Finanzen)