hier: 1. Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (2) BauGB
2. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2019
Beschlussentwurf:
Mit dem vorliegenden Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 30, "Zuckerfabrik", Teil I, 4. Änderung
einschließlich der Begründung wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig
mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Bisheriges
Verfahren
Am 12.12.2019 hat
die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschlossen, den
Bebauungsplan Nr. 30, "Zur Zuckerfabrik", Teil I in einem Teilbereich
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a
BauGB zu ändern (4. Änderung).
Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung:
Zur Klärung des notwendigen Untersuchungsumfangs, z.B. hinsichtlich
artenschutzrechtlicher Anforderungen und Belangen des Bodenschutzes, sollte auf
die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB nicht verzichtet werden.
Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 (1) BauGB fand im
Zeitraum vom 20.01.2020 bis einschließlich 31.01.2020 statt. Die
Behörden wurden gem. § 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 14.01.2020 über die
Planung informiert und um Stellungnahme bis zum 14.02.2020 gebeten.
Während der Frist wurden von Bürger*Innen keine Bedenken zur Planung
geäußert.
Anregungen der Behörden wurden in der Planung weitgehend berücksichtigt
und die Planung entsprechend ergänzt sowie inhaltlich weiter ausgearbeitet
(insbesondere Themen Schallschutz, Artenschutz, Altlasten, Bodenschutz).
Nicht gefolgt wurde den erheblichen Bedenken der Verkehrsbehörde des
Wetteraukreises hinsichtlich einer zu erwartenden höheren Verkehrsbelastung
vorhandener Straßen.
Durch die Planänderung erfolgen keine Erhöhung der Wohndichte und
keine Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten gegenüber dem bereits jetzt
vorliegenden Planungsstand.
Im Gegenteil - die ursprünglich geplante Wohndichte wird sich durch die
Änderung der Planung weiter reduzieren. Insgesamt sind ca. 180 Wohnungen
weniger geplant wie ursprünglich vorgesehen. Durch die Umplanung erfolgt auch keine
Änderung der Zu- und Abfahrtssituation zur Fauerbacher Straße.
II. Offenlage
Das Amt für Stadtentwicklung; Liegenschaften und Rechtswesen hat unter
Beachtung der vorgelegten Fachgutachten den Entwurf des Bebauungsplans mit
Begründung erarbeitet. Damit kann nun die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und parallel dazu die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB
erfolgen.
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JA |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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( Unterschrift FB
Finanzen) |