hier: 1. Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB (3. Offenlage) 2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2020
Beschlussentwurf:
A) Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen
Auslegung
(Anmerkung: In der Anlage 1 der Vorlage sind die eingegangenen
Stellungnahmen jeweils dem Beschlussvorschlag mit Begründung sowie allgemeinen
Anmerkungen zu vorgebrachten Hinweisen gegenübergestellt.)
1.
Stellungnahme des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 07.07.2020
Beschlussvorschlag zu 3:
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Begründung: Im Teilbereich A erfolgt keine Umwidmung
eines bestehenden bebauten Bereiches von Mischgebiet (MI) in ein Urbanes Gebiet
(MU). Der Bereich mit der Festsetzung Urbanes Gebiet (MUA) ist
derzeit unbebaut.
Anmerkung:
Die Bedenken
betreffen inhaltlich den Teilbereich B und wurden gleichlautend bereits im
Rahmen der Offenlage zum Teilbereich B vorgetragen.
Die Bedenken wurden
in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg am
27.09.2018 (StvV/017/16-21-TOP 15) bereits behandelt.
2.
Stellungnahme des Wetteraukreises vom
01.07.2020
Beschlussvorschlag
zu 1):
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
zu 2:
Der Anmerkung wird nicht gefolgt.
Begründung: Im Teilbereich B, für den bereits die Offenlage durchgeführt wurde
sowie der Satzungsbeschluss gefasst ist, wurde ebenfalls MU (Urbanes Gebiet)
festgesetzt. Somit soll ein größerer Gesamtbereich den Charakter eines Urbanen
Gebietes erhalten.
3.
Stellungnahme einer Bürgergruppierung vom
02.07.2020
Beschlussvorschlag
zu 1.
Die Anregung ist im Bebauungsplan bereits berücksichtigt.
Begründung: Der Bebauungsplan setzt eine Zahl der zulässigen Vollgeschosse (max. III)
im MUA fest.
Das Maß der baulichen Nutzung ist hier eindeutig durch die festgesetzten
Baugrenzen und Baulinien, die Zahl der max. zulässigen Vollgeschosse und der
max. zulässigen Trauf- und Firsthöhe definiert.
Beschlussvorschlag
zu 2.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Der höhenmäßige Gebäudeversatz ist gestalterisch gewünscht. Der
geplante Neubau im Baugebiet MUA soll sich bezüglich der Höhe
deutlich vom angrenzenden ehem. Kaufhausgebäude absetzen und einen Übergang zur
angrenzenden, niedrigeren Bebauung an der Färbergasse bilden.
Beschlussvorschlag
zu 3.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: In der Schnurgasse sind bereits vergleichbar hohe Gebäude vorhanden.
Im Gegensatz zur Bestandsbebauung soll der Neubau 1 m von der Schnurgasse
zurückgesetzt werden, sodass sich die Schnurgasse hier optisch aufweitet.
Aufgrund der Nähe des Neubaus zum
Kulturdenkmal Stadtkirche ist die äußere Gestaltung und Kubatur des Gebäudes
auch mit dem Denkmalschutz abzustimmen.
Beschlussvorschlag
zu 4.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Für den Bereich MUA gibt es keine Änderung bezüglich der Art der baulichen Nutzung gegenüber
dem bisherigen Planungsstand. Gem. § 4a (3) Satz 2 BauGB wurde bestimmt, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden
können. Darauf wurde in der Amtlichen Bekanntmachung hingewiesen.
Anmerkung: Die Errichtung eines Parkhauses im Bereich MUA ist nicht Planungsabsicht des Investors und
der Stadt Friedberg. Gemäß Vorentwurf sind im Gebäude ab dem 1. Obergeschoss
Wohnungen vorgesehen. Aufgrund der schwierigen Zu- und Abfahrtssituation und
des Grundstückszuschnitts ist die tatsächliche Realisierung eines reinen
Parkhauses hier unrealistisch.
In einem Städtebaulichen
Vertrag sollen Stellplätze ab dem 1.OG im Neubau ausgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag
zu 5.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Bei der geplanten Andienung im Bereich Färbergasse/Ecke Schnurgasse
gibt es keine Änderung bezüglich der
Lage gegenüber dem bisherigen Planungsstand. Gem. § 4a (3) Satz 2 BauGB wurde
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen
abgegeben werden können. Darauf wurde in der Amtlichen Bekanntmachung
hingewiesen.
Beschlussvorschlag
zu 6.
Die Anregung ist im Bebauungsplan bereits berücksichtigt.
Begründung: Sowohl unter Hinweise im
Bebauungsplan sowie in der Begründung
zum Bebauungsplan (vgl. Kapitel 5.7/ Kapitel 6.1 a) wird klargestellt, dass
eine Ausnahme für die Zulassung von Wohnungen im MK nur in Frage kommt, wenn im
Baugenehmigungsverfahren entsprechende Schallschutzmaßnahmen nachgewiesen
werden, die einen wirksamen Schallschutz auch bei Veranstaltungen nach 22:00
Uhr gewährleisten. Gleichzeitig müssen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet
und Brandschutzanforderungen erfüllt werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht
ein Anspruch auf eine Ausnahmeentscheidung
Die Stellungnahme eines weiteren Bürgers
wurde erst 10 Tage nach Ablauf der
Offenlagefrist abgeben. In der Amtlichen Bekanntmachung wurde darauf
hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren
Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Es erfolgte dennoch eine Prüfung, ob die
genannten Punkte in einem Städtebaulichen
Vertag mit dem Investor berücksichtigt werden können.
Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB
1. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I "Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil A in Friedberg – Kernstadt wird als Satzung beschlossen.
2.
Die
gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 91 (3) Satz 1 HBO als Festsetzung in
den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
gemäß § 91 (1) HBO werden ebenfalls beschlossen.
3. Der vorliegende Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I "Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil A in Friedberg – Kernstadt wird beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Bisheriges Verfahren
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I. Bisheriges
Verfahren
Am 13.10.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg
beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 12,
Teil I „Kaiserstraße/Färbergasse“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
zu ändern.
a)
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:
Im Zeitraum vom
16.10. bis einschließlich 27.10.2017 wurde mit einem ersten Bebauungskonzept
die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt; die Behörden und sonstigen
Träger öffentliche Belange konnten sich zu der Planung bis zum 16.11.2017 äußern.
Von Bürgern
wurden Bedenken zur Höhe der Neubebauung vorgetragen. Daraufhin wurde die
Gebäudegestaltung des Neubaus überarbeitet und die Außenwandhöhe um ein
Geschoss reduziert.
Seitens der Behörden
wurde die Planung grundsätzlich begrüßt. Es gab mehrere Hinweise für die
weitere Planung zu den Themen Altlasten, Bodenschutz, Kampfmittel, Archäologie,
Artenschutz, Denkmalschutz, die im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurden:
b)
Erste Offenlage und
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Im Zeitraum vom
04.06. bis einschließlich 06.07.2018 wurde mit dem ersten Entwurf der
Bebauungsplanänderung die öffentliche Auslegung gem. § 3(2) BauGB durchgeführt.
Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gem.
§ 4 (2) BauGB beteiligt.
Von Bürgern wurden
keine Anregungen und Bedenken vorgetragen.
Seitens der Behörden
wurden ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken geäußert.
Es erfolgten
kleinere Änderungen und Konkretisierungen der Planung die jedoch nicht die
Grundzüge der Planung betrafen.
c)
Satzungsbeschluss – Teil A
Auf Grundlage
dieser Planung und der Ergebnisse der ersten Offenlage erfolgte der Satzungsbeschluss
zur 1. Änderung des Bebauungsplans- Teil A in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 27.09.2018.
Der
Satzungsbeschluss wurde aufgrund der nachfolgenden Änderung des Plankonzeptes nicht
bekannt gemacht.
d)
Neue Nutzungsüberlegungen – 2. Offenlage:
Nachdem der
Satzungsbeschluss gefasst war, erfolgte seitens des Investors eine Änderung des
Nutzungskonzeptes, da offensichtlich potentielle Mieter des Gebäudes ihr
bisheriges Nutzungsinteresse zurückgezogen haben. Notwendig war deshalb die
bisher bestehenden Nutzungsmöglichkeiten zu erweitern und auch Wohnungen und
Betriebe des Beherbergungsgewerbes zu ermöglichen.
Verbunden mit der
Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten für Wohnen waren auch die gestalterische
Neuausrichtung der Planung mit Lichthöfen im ehemaligen Kaufhausgebäude und
eine Teilaufstockung mit abgestaffelten Flachdächern im Bereich der
Färbergasse.
Die wesentlichen
Änderungen des Konzeptes erforderten eine zweite Offenlage und
Behördenbeteiligung. Diese wurde im Zeitraum vom 08.07.2019 bis einschließlich
16.08.2019 durchgeführt.
Die Änderungen der
Planung aus der 2. Offenlage sind insbesondere bei der Bürgerbeteiligung (2
Bürgergruppierungen) auf massive Kritik gestoßen. Bedenken wurden auch seitens
des Wetteraukreises geäußert. Diese richtete sich in erster Linie gegen die
geplante Höhenentwicklung (Aufstockung) sowie die Gestaltung mit Flachdach und
Staffelgeschossen.
Kritisiert wurden
zudem die Planung der Tiefgarage und die damit verbundenen Konflikte mit
anderen Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer) im Bereich der Zu- und
Abfahrt, sowie mögliche Lärmkonflikte mit den im Plangebiet zulässigen
Wohnungen.
e)
3. Offenlage
Die im Rahmen der
zweiten Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie eine durch den
Investor im Dezember 2019 schriftlich vorgelegte Erklärung zu den wiederum
geänderten Nutzungsabsichten, führten zu einer nochmaligen Überarbeitung der
Planung, sodass eine 3. Offenlage unumgänglich war.
Der Beschluss über
die Durchführung der 3. Offenlage des Teilbereichs A erfolgte in der Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 28.05.2020.
In dieser Sitzung
wurde auch der erste Satzungsbeschluss zum Teil A vom 27.09.2018 (siehe I c)
wieder aufgehoben.
Die 3. Offenlage
erfolgte im Zeitraum vom 15.06.2020 bis einschließlich 06.07.2020. Die Dauer
der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wurde gem. § 4a Abs. 3 Satz 3
BauGB auf drei Wochen verkürzt und bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den
geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden konnte.
II Im Rahmen der
3.Offenlage wurden keine Bedenken vorgetragen, die eine nochmalige
Überarbeitung der Planung erfordern. Die genannten Hinweise sind im
Wesentlichen bereits im Bebauungsplan berücksichtigt oder können in einem
Städtebaulichen Vertrag mit dem Investor geregelt werden.
Der Entwurf eines Städtebaulichen
Vertrags ist Gegenstand einer gesonderten Beschlussvorlage.
III Für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans gilt seit 2016 eine Veränderungssperre, die bis zum
03.11.2020 letztmalig verlängert wurde. Sobald und soweit der Bebauungsplan
rechtswirksam ist, tritt die Veränderungssperre außer Kraft.
IV Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 12 "Kaiserstraße/Färbergasse“, 1. Änderung – Teil A
in Friedberg – Kernstadt (Plan und textliche Festsetzungen) mit den gemäß § 9
(4) BauGB in Verbindung mit § 91 (1) HBO in den Bebauungsplan aufgenommenen
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen kann somit gemäß § 10 (1) BauGB als
Satzung beschlossen werden kann. Der vorliegende Entwurf der Begründung kann
ebenfalls beschlossen werden.
☐ |
JA |
⊠ |
NEIN |
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Haushaltsjahr |
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Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
Produkt |
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Kostenstelle |
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Investitionsnummer |
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Einnahme oder Ertrag |
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Ausgabe oder Aufwendung |
€ |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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JA |
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NEIN |
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Überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Haushaltsjahr |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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Produkt |
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Investitionsnummer |
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( Unterschrift FB
Finanzen) |