Betreff
Sicherstellung der Liquidität der Stadt Friedberg (Hessen) vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
Vorlage
16-21/1468
Aktenzeichen
20/0 Gö/JB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Eilentscheidung nach § 51a HGO

 

Der Festsetzung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite auf 20 Mio. € für das Haushaltsjahr 2020 wird zugestimmt und diese der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.

 


Sach- und Rechtslage:

Die aktuellen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie erzeugen vielfältige negative Auswirkungen auf das gesamtstaatliche Wirtschaftsgeschehen. Auch für die Haushaltswirtschaft der Städte und Gemeinden, so auch der Stadt Friedberg (Hessen), wird dies gravierende Folgen haben. Insbesondere bei den Erträgen des Ergebnishaushaltes (u.a. Gewerbesteuer) und den damit korrespondierenden Einzahlungen sind deutliche Ausfälle zu erwarten.

 

Diese außergewöhnliche Notsituation bedarf einiger Sonderregelungen, die die Handlungsfähigkeit der Stadt Friedberg (Hessen) sicherstellen.

 

Mit Schreiben vom 30.03.2019 hat das Hessische Ministerium für Finanzen Sonderregelungen zur Anwendung des Kommunalen Haushaltsrechts im Umgang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erlassen. Diese umfassen auch die Möglichkeit zur Anpassung der Festsetzung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite.

 

Zur Sicherstellung der kurzfristigen Liquidität (vormals Kassenkredite) ist in der genehmigten Haushaltssatzung 2020 der Stadt Friedberg (Hessen) ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite von 3,9 Mio. € festgesetzt worden. Mit Ausbruch der Corona-Pandemie wird dieser Kreditrahmen keinesfalls ausreichen. Bereits in den vergangenen Tagen ist es z.B. nach Fälligkeit der Kreis- und Schulumlage zu einem Engpass gekommen, der nur aufgrund der Rücksichtnahme des Gläubigers (Wetteraukreis) - hier wie auch in anderen Kommunen - überbrückt werden konnte. Für die Anpassung des Liquiditätskreditrahmens ist somit Eilbedarf gegeben.

 

Die Neufestsetzung des Höchstbedarfs der Liquiditätskredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 105 Abs. 2 Satz 2 HGO). Der Genehmigungsantrag bedarf einer kursorischen, aber plausiblen Darlegung des Mehrbedarfs. Im Hinblick auf die aktuell beträchtliche Unsicherheit der weiteren Entwicklung legen die Aufsichtsbehörden bei der Prüfung des Liquiditätskreditrahmens und der dazu gegebenen Begründung einen großzügigen Maßstab an.

 

Die derzeitige Liquiditätsplanung basiert u.a. auf folgenden Annahmen:

 

·         Ausfall von Gewerbesteuereinnahmen von 30 % (tlw. gehen Experten sogar von einem Einbruch von bis zu 50 % aus – die konkrete Lage vor Ort in Friedberg wird in ihrer Entwicklung in den nächsten Wochen und Monaten im Detail zu betrachten sein)

·         deutlich reduzierte Einnahmen aus Kita-Beiträgen

·         Ausfälle beim Einkommensteueranteil und Umsatzsteueranteil bis zu 50 %

·         Reduzierung der Gewerbesteuerumlage um 30 % (in Abhängigkeit von den Einnahmen)

 

Nach Mitteilung der Kommunalaufsichtsbehörde können sich die Städte und Gemeinden bei der Festlegung des neuen, der aktuellen Not-Situation angepassten Rahmens der Liquiditätskredite an der Höhe des bis zum 31.12.2020 prognostizierten negativen Bankbestandes zuzüglich eines Sicherheitszuschlages orientieren. Aufgrund der Liquiditätsplanung kann hier nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht für die Stadt Friedberg (Hessen) ein Betrag in Höhe von 20 Mio. € als angemessen angesehen werden. (Hierbei handelt es sich um einen Rahmenbetrag, der keinesfalls ausgeschöpft werden muss, sondern die Liquidität und damit finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt Friedberg im „worst case“ sicherstellen soll.)

 

Die Neufestsetzung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite würde nach den seitherigen Regelungen einer (Nachtrags-)Satzung bedürfen, die unter den Verfahrensbedingungen des § 97 HGO aufzustellen wäre. Ein solches zeitaufwändiges Verfahren würde der aktuellen Situation aber nicht gerecht. Mit dem „Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit“ steht daher seitens des Landes Hessen ein Verfahrensweg zur Verfügung, der die gebotenen eilbedürftigen Entscheidungen der Städte und Gemeinden, so auch der Stadt Friedberg (Hessen), sicherstellt.

 

Nach der neuen Vorschrift des § 51a HGO kann anstelle der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Finanzausschuss über die isolierte Anpassung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite entscheiden; diese isolierte Anpassung erfordert keine Nachtragssatzung.

 

Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Neufestsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite binnen einer Woche. Es wurde seitens des Ministeriums dringend angeregt, bereits vor der Eilentscheidung des zuständigen Ausschusses entsprechenden Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzunehmen. Dem wurde seitens der Stadt Friedberg (Hessen) gefolgt mit dem Ergebnis des vorliegenden Beschlussvorschlags.