hier: 1. Beteiligung der behörden gem. § 4 (2) BauGB
2. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2018
DS-Nr. 16-21/0770
Beschlussentwurf:
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 2 A "Gewerbegebiet Dorheim West" - 2.
Änderung in Friedberg – Dorheim einschließlich der
Begründung und des Umweltberichtes wird die öffentliche Auslegung gem. § 3
Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB
gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I.
Bisheriges
Verfahren
die Bebauungspläne Nr. 2A „Gewerbegebiet Dorheim West“ (rechtswirksam
24.06.1991) und Nr. 2 A „Gewerbegebiet Dorheim West“, Teil II (LKW Warteplätze,
rechtswirksam 19.07.2006) wurden speziell für den
Betrieb der WGI aufgestellt. Nach der Aufgabe der Nutzung als Getränke
Abfüllbetrieb bzw. Getränkelogistikbetrieb und der folgenden Umnutzungen wurde
die Änderung der Bebauungspläne erforderlich. Am 30.08.2018 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg
beschlossen, das entsprechende Änderungsverfahren durchzuführen.
II.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1) und
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. §4(1) BauGB:
Im Zeitraum vom 01.04.2019 bis einschließlich
18.04.2019 wurde mit einem Bebauungsplanvorentwurf die frühzeitige Bürger-
und Behördenbeteiligung durchgeführt; die Behörden und sonstigen Träger
öffentliche Belange konnten sich zu der Planung bis zum 18.04.2019 äußern.
Von Bürgern wurden keine Hinweise
vorgetragen.
Die im
Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen mit
Hinweisen und Anregungen wurden geprüft und die Planunterlagen durch die von
den Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange vorgebrachten
Hinweise ergänzt.
Eine
Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen und die Abwägung zu den
vorgetragenen einzelnen Punkten sind in der Anlage 1 enthalten. Im
Verfahrensschritt der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB sind hierzu
keine Einzelbeschlüsse erforderlich.
III.
Offenlage
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange wurde von Hessen Mobil angeregt, die Flächen
(westlich der B 455), die lediglich zur Klarstellung, unter anderem für
Kompensationsmaßnahmen gem. Planfeststellungsbeschluss B 455 Ortsumfahrung
Dorheim in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ohne weitergehende
Festsetzungen aufgenommen wurden, wieder herauszunehmen, da alleine der
Planfeststellungsbeschluss für diese Flächen bindend ist.
Dieser Anregung wurde gefolgt, sodass sich der
Geltungsbereich im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss verkleinert hat. Der
neue Geltungsbereich ist in der Anlage 1a dargestellt.
Weitere Details sind den anliegenden
Unterlagen zu entnehmen.
Mit dem vorliegenden Entwurf, der zugehörigen
Begründung und dem vorliegenden Umweltbericht kann nun die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallel dazu die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a
Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
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JA |
x |
NEIN |
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Haushaltsjahr |
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Ergebnishaushalt |
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Kostenstelle |
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Einnahme oder Ertrag |
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Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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Überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Haushaltsjahr |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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Produkt |
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Investitionsnummer |
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( Unterschrift FB
Finanzen) |