;
hier: Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 (1) BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, gem. § 4 (1) BauGB
Bezug: Stadtverordnetenbeschluss vom 08.12.2019, DS-Nr. 16-21/0191
Beschlussentwurf:
Mit dem anliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 92 „Natur- und
Erholungsgebiet Winterstein“ – Teilbereich Friedberg, den zugehörigen
textlichen Festsetzungen, dem Entwurf der Begründung und dem Entwurf des
Umweltberichtes ist
- die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und
- die frühzeitige Unterrichtung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden, gem. § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
Sach- und Rechtslage:
Vorbemerkung zur
Zurückstellung der Vorlage:
Der Tagesordnungspunkt DS-Nr. 16-21/1370, „Bebauungsplan Nr. 92 „Natur-
und Erholungsgebiet Winterstein“ – Teilbereich Friedberg, Gemarkung Ockstadt
zum
„Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden, gem. § 4 (1) BauGB“
wurde in den Sitzungen des Magistrates vom 20.01.2020 und vom 27.01.2020
zurückgestellt, weil seitens der an dem Bebauungsplanverfahren beteiligten
Gemeinde Wehrheim noch weiterer Gesprächsbedarf bestand.
Am 06.02.2020 hat deshalb in Rosbach ein Gespräch mit allen beteiligten
Kommunen stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass die vom Planungsbüro Fischer mit
Datum vom 17.01.2020 vorgelegten Unterlagen nun die Grundlage für die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange sein sollen.
Es wurde eine planerische Verschiebung der Darstellung eines der
vorgesehenen Standorte für die Windkraft vorgenommen, sodass nun auf der
Gemarkung Ockstadt 2 Standorte und (wie vorher) in der Gemarkung Rosbach 1
Standort planerisch vorgesehen sind.
Damit diese Unterlagen nicht mit den zuvor vorgelegten Unterlagen
verwechselt werden, wurde nicht die ursprüngliche Vorlage aktiviert, sondern
diese -1 Vorlage erstellt.
Bisheriges
Verfahren:
Sachlicher Teilplan
Erneuerbare Energien (TPEE) 2019
Im Zusammenhang mit der Ebene der Bauleitplanung ist auch der Sachliche
Teilplan Erneuerbare Energien relevant (TPEE), der vom Regionalverband
FrankfurtRheinMain gemeinsam mit dem Regierungspräsidium Darmstadt erstellt
wird und den vorhandenen RegFNP um das Thema Versorgung mit erneuerbaren
Energien u.a. durch die Darstellung von Windvorrangflächen ergänzt. Eine
dieser Windvorrangflächen liegt auch im räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Natur- und Erholungsgebiet Winterstein“.
Der
Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien wurde von der Verbandskammer des
Regionalverbandes am 19. Juni 2019
verabschiedet und liegt nun der Hessischen Landesregierung in Wiesbaden zur
Genehmigung vor. Für die Genehmigung des Plans haben sich die
Regionalversammlung und die Verbandskammer auf ein zweistufiges Verfahren
geeinigt: Im ersten Schritt wurde für alle zwischen der Offenlage und dem
abschließenden Beschluss unveränderten Gebiete die Genehmigung beantragt. Es handelt
sich hierbei um 17 Vorranggebiete (die Karte auf Seite 17 der anliegenden
„Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes“ zeigt die 17 Vorranggebiete).
Das flächenmäßig größte Gebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Natur-und Erholungsgebiet Winterstein“.
(Für die
Gebiete, die zwischen diesen Verfahrensschritten eine Änderung erfahren haben,
soll im Anschluss an die Genehmigung durch den Regionalverband ein
Änderungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden).
Rechtliche Einschätzung durch
den Hessischen Städtetag:
Hinsichtlich
der verbindlichen Bauleitplanung in Verbindung mit den Vorgaben aus dem TPEE
wurde der Hessische Städtetag um eine rechtliche Einschätzung gebeten und hat
folgende Stellungnahme abgegeben:
„Bei Vorranggebieten handelt
es sich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sodass die
Bebauungspläne diesen gem. § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind.
Es stellt sich nun die Frage,
wie sich diese Anpassungspflicht konkret darstellt. In jedem Fall darf die
Bauleitplanung die Ziele der Raumordnung mit ihren Festsetzungen nicht
konterkarieren. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einer Festsetzung, die
die Anzahl der insgesamt zu errichtenden Windenergieanlagen beschränkt (vgl.
OVG Rheinland-Pfalz, Az. 8 C 10850/10, anbei z.K.).
Die Stadt muss die
raumordnerische Entscheidung des Regionalplans im Grundsatz akzeptieren und
darf sich nicht über sie hinwegsetzen, kann aber die Ziele der Raumordnung
unter Berücksichtigung standörtlicher Interessen konkretisieren bzw.
ausgestalten.
Auf Ihren konkreten Fall
bezogen: In den Bauleitplänen können die konkreten Standorte für
Windenergieanlagen innerhalb eines im Raumordnungsplan festgelegten Gebiets für
die Windenergie bestimmt werden. Ob eine solche Konkretisierung darüber hinaus
sogar zwingend ist (Konkretisierungsverpflichtung für nachgeordnete Planungen),
hängt davon ab, wie weit das Ziel gefasst ist und ob es auf der nächsten
Planungsstufe der Konkretisierung bedarf, um auf der Vorhabengenehmigungsstufe
die Konkretheit zu erlangen, um Bindungswirkungen zu erzeugen. Ein Beispiel
wären Fälle, in denen der Raumordnungsplan als Zielvorgabe die Verpflichtung
enthält, auf einer bestimmte Teilfläche Vorrangstandorte für Windenergie in
einem solchen Umfang auszuweisen, dass dort Anlagen mit einer bestimmten
Gesamtnennleistung errichtet werden können. Hier muss dann die Gemeinde postive
Darstellungen für die bestimmte Nutzungsart treffen und zwar flächenmäßig
in dem geforderten Umfang, wobei sie hinsichtlich der Auswahl der Flächen
an die allgemeinen Abwägungsgrundsätze gebunden ist (vgl. Kommentierung zum
BauGB, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 1 Rn. 68).
Nach meiner Einschätzung
dürfte in ihrem Fall eine Konkretisierung nicht zwingend sein. Eine Vergleichbarkeit
zum Beispielsfall liegt m.E. nicht vor, da es nicht um einen bestimmten zu erfüllenden
Umfang geht.
Wichtig ist nur, dass sich die
sonstigen Festsetzungen eben nicht über die Ziele des Teilplans hinwegsetzen
bzw. diese konterkarieren.“
Das heißt, dass eine Festsetzung
für Flächen zur Errichtung von WEA erfolgen muss. Diesen Anspruch erfüllt der
vorliegende Bebauungsplanentwurf, indem Flächen und entsprechende Festsetzungen
für die Errichtung von 3 WEA innerhalb des Gesamtgeltungsbereiches festgesetzt
wurden (2 Standorte in Friedberg, 1 Standort in Rosbach).
Bebauungsplan
Aufstellungsbeschluss
(Bezug: Stadtverordnetenbeschluss vom 08.12.2016, DS-Nr. 16-21/0191)
Der Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes „Natur- und
Erholungsgebiet Winterstein“ erstreckt sich über die Gemarkungen von Rosbach,
Friedberg-Ockstadt, Ober-Mörlen und Wehrheim. Jede Kommune hat für ihren
Teilbereich einen Aufstellungsbeschluss gefasst und für ihren Geltungsbereich
jeweils eine Veränderungssperre in Kraft gesetzt.
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 92 „Natur- und Erholungsgebiet Winterstein“ –
Teilbereich Friedberg, Gemarkung Ockstadt -
wurde in Friedberg durch die Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2016
gefasst.
Durch den Bebauungsplan sollen, gem. Beschluss, im Wesentlichen folgende
Ziele verfolgt werden:
·
Nutzungen im Wald strukturieren
·
Einrichtung weiterer Biotope (Schaffung von
Ökopunkten für den Ausgleichsbedarf in Baugebieten, um wertvolle Ackerflächen
zu schonen)
·
Umsetzung weiterer Maßnahmen zur
Regenrückhaltung
·
Optimierung des Waldwegenetzes
·
Überprüfung und ggf. Verbesserung des
Wegeleitsystems (Wildschutz, Forstbetrieb, Wanderer, Jogger, Radfahrer und
Reiter)
·
Errichtung eines Naturlehrpfades
·
Errichtung eines Flowtrails für Mountainbiker
·
Einrichten von Freihaltezonen zum Schutz des
Weltkulturerbes Limes und der Kapersburg
·
Festlegung von geeigneten Standorten für
Windenergieanlagen (WEA)
Veränderungssperre
(Bezug: Beschluss vom 17.10.2019: StvV/023/16-21)
Parallel zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr.92 „Natur- und
Erholungsgebiet Winterstein“ – Teilbereich Friedberg, Gemarkung Ockstadt am 08.12.2016 hat die
Stadtverordnetenversammlung eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans als Satzung beschlossen, um Nutzungsänderungen innerhalb des Gebietes vorzubeugen, welche die
Einhaltung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes für den
Geltungsbereich erschweren oder verhindern könnten.
Diese Satzung der Veränderungssperre trat
nach Bekanntmachung am 23.12.2016 in Kraft. Gem. § 17 (1) BauGB endete die
Geltungsdauer der Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, d.h. nach
Ablauf des 22.12.2018.
Es war absehbar, dass innerhalb des Zeitraumes
der geltenden Satzung der Veränderungssperre das Bebauungsplanverfahren nicht zum
Abschluss gebracht werden konnte, sodass eine 1. Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr (Gültigkeit bis
zum 08.12.2019) beschlossen wurde.
Wegen nicht absehbarer, besonderer Umstände
(Borkenkäferbefall infolge der trockenen Sommer 2018 / 2019, mussten großräumig
Fichtenbestände gerodet werden. Diese Rodungsmaßnahmen haben zu gravierenden,
strukturellen Veränderungen geführt, die sich unmittelbar auf die Festsetzungen
der Bebauungspläne ausgewirkt haben. Dadurch wurden Nachkartierungen erforderlich) wurde eine nochmalige Verlängerung der
Veränderungssperre notwendig (2.Verlängerung; gilt bis 04.12.2020).
Diese Vorgehensweise wurde von den vier
beteiligten Städten und Gemeinde Friedberg, Ober-Mörlen, Rosbach v.d.H. und Wehrheim
abgestimmt.
Planung und
weiteres Vorgehen
Mit der Erstellung des Bebauungsplanes (Entwurf und Durchführung des
Verfahrens) haben die Städte und Gemeinden Friedberg, Rosbach, Obermörlen und
Wehrheim das Büro Fischer-Plan beauftragt. Durch das Büro wurden die zur
Beteiligung vorgesehenen Unterlagen vorgelegt: Umweltbericht Planstand
07.01.2019 (Anlage 4), Bebauungsplanvorentwurf, die zugehörigen Textlichen
Festsetzungen und ein Vorentwurf der Begründung (Anlagen 1 bis 3) am
17.01.2020. Diese Unterlagen wurden am 06.02.2020 mit den Bürgermeistern/in der
beteiligten Kommunen abgestimmt.
Als nächster Verfahrensschritt erfolgt, zur Sammlung aller relevanten
Belange und fachlichen Stellungnahmen, die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB;
diese Beteiligung erfolgt auf einheitlicher Grundlage, aber nach Gemeinden getrennt,
wobei die Fristen zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
Weitere Informationen und Details der Planung können den anliegenden
Unterlagen entnommen werden.
Hinweis:
-
Die anliegenden Texte und Pläne beziehen sich auf
den Gesamtgeltungsbereich (Friedberg, Rosbach, Obermörlen, Wehrheim)
-
Die anliegenden Pläne sind unmaßstäblich
☐ |
JA |
x |
NEIN |
||
Haushaltsjahr |
|
☐ |
Ergebnishaushalt |
☐ |
Finanzhaushalt |
Produkt |
|
Kostenstelle |
|
||
Investitionsnummer |
|
Sachkonto |
|
||
Einnahme oder Ertrag |
€ |
Ausgabe oder Aufwendung |
€ |
||
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
☐ |
JA |
☐ |
NEIN |
|
Überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
||||
Haushaltsjahr |
|
|
|||
Kostenstelle |
|
||||
Sachkonto |
|
||||
Produkt |
|
||||
Investitionsnummer |
|
( Unterschrift FB
Finanzen) |