Betreff
Anpassung der Hebesatzsatzung ab dem Jahr 2020
Vorlage
16-21/1245
Aktenzeichen
02/20/0 Gö/JB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die als Anlage beigefügte Hebesatzsatzung wird beschlossen.


Sach- und Rechtslage:

 

Um die neuen Grundsteuerhebesätze bereits ab Januar 2020 den Bescheiden für das Jahr 2020 zu Grunde legen zu dürfen, bedarf es einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Das bedeutet, dass die Satzung, welche die maßgeblichen Hebesätze enthält, bereits öffentlich bekannt gemacht sein muss (§ 7 HGO), bevor die Veranlagung in rechtlich zulässiger Weise erfolgen kann. Da die Bekanntmachung der Haushaltssatzung erst erfolgen kann, wenn die Genehmigung der Kommunalaufsicht bezüglich ihrer genehmigungsbedürftigen Teile erteilt ist (voraussichtlich im März 2020), muss zusätzlich eine Hebesatzsatzung erlassen werden, um die neuen Steuerbescheide für das Haushaltsjahr 2020 bereits im Januar erstellen und versenden zu können. Anders als die Haushaltssatzung wird eine Hebesatzsatzung nicht in dem vergleichsweise komplizierten Verfahren nach § 97 HGO erlassen. Sie beinhaltet auch keine genehmigungsbedürftigen Teile. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist für ihr Inkrafttreten nicht erforderlich.

 

Erläuterung der Regelungen der Hebesatzsatzung:

 

Aufgrund der Vorgaben des Landes Hessen, den Haushalt 2020 auszugleichen, sowie des Umstellungsprozesses des Kommunalen Finanzausgleichs ist es notwendig, die Realsteuersätze der Stadt Friedberg (Hessen) zum 01.01.2020 anzupassen.

 

Grundsteuer A:

 

Bei der Berechnung des Kommunalen Finanzausgleichs werden alle Kommunen so gestellt, als ob sie mindestens den landesweiten Nivellierungshebesatz erheben. Kommunen mit niedrigeren Steuersätzen – wie Friedberg - werden fiktive Steuereinnahmen angerechnet, obwohl sie diese gar nicht erzielen. In der Folge müssen sie eine entsprechend höhere Kreis- und Schulumlage zahlen und erhalten gleichzeitig aufgrund ihrer (höheren) fiktiven Einnahmen niedrigere Schlüsselzuweisungen.

 

Der landesweite Nivellierungshebesatz der Grundsteuer A beträgt 332 v.H. Um keine Nachteile im System des Kommunalen Finanzausgleichs zu erleiden, muss die Stadt Friedberg daher den Hebesatz der Grundsteuer A von seither 300 v.H. um 32 v.H. auf 332 v.H. im Haushaltsjahr 2020 anheben.

 

Grundsteuer B:

 

Die Stadt Friedberg ist gesetzlich verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Ein ausgeglichener Haushalt bedeutet, dass verantwortungsvoll, d.h. finanziell nicht auf Kosten der nächsten Generationen gewirtschaftet wird. Um den Haushaltsausgleich herzustellen, können die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen als mögliche "Stellschrauben" genutzt werden. Alle Aufwendungen und Auszahlungen sind daher nach Art und Höhe auf ihre Notwendigkeit zu prüfen und auf das unabdingbar notwendige Mindestmaß zu reduzieren, bestehende Ertragsmöglichkeiten sind auszuschöpfen.

 

Die Genehmigungsfähigkeit des Haushalts setzt rechtlich voraus:

·         die Erreichung des Haushaltsausgleichs im ordentlichen Ergebnis sowie zusätzlich die Erwirtschaftung der ordentlichen Tilgung der Kredite gem. § 92 Abs. 5 HGO und

·         die Erwirtschaftung einer vorgegebenen Liquiditätsreserve gem. § 106 HGO; diese beträgt in  Friedberg (Hessen) rd. 1,135 Mio EUR.

 

Trotz intensiver Konsolidierungsanstrengungen der Verwaltung mit einem Bündel an Maßnahmen und trotz des Abschmelzens aller geplanten Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsplan 2020 auf das unabdingbare Mindestmaß gelingt es der Stadt Friedberg ohne weitere Maßnahmen nicht, den gesetzlichen Haushaltsausgleich herzustellen. Grund hierfür ist die strukturelle Unterfinanzierung der Städte und Gemeinden in Hessen, die auch von den kommunalen Spitzenverbänden seit Langem beklagt wird. Seit vielen Jahren werden hessische Kommunen mit erheblichen Zusatzaufgaben insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung belastet, ohne dass hierfür ein angemessener Kostenausgleich von Land und Bund stattfinden.

 

Die Anforderungen an den Haushaltsausgleich machen daher im Haushaltsjahr 2020 eine Erhöhung der Grundsteuer B um 100 v.H. von 490 v.H. auf 590 v.H. erforderlich. Für den städtischen Haushalt ergibt sich dadurch ein Mehrertrag in Höhe von rd. 1 Mio. €.

 

In Friedberg beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B seit 2015 unverändert 490 v.H. Landesweit bringen zahlreiche Kommunen bereits seit vielen Jahren Hebesätze von 600 v.H. oder mehr zur Anwendung. Der landesweit höchste Grundsteuersatz wird in Nauheim im Kreis Groß-Gerau mit 960 v.H. erhoben. Auch im unmittelbaren Umfeld der Stadt Friedberg, in der Stadt Bad Nauheim, ist bereits im Jahr 2014 eine Erhöhung des Hebesatzes um 220 v.H. auf 560 v.H. vollzogen worden. Hierdurch konnte die Stadt seitdem jährliche Mehreinnahmen für den kurstädtischen Haushalt in Höhe von rd. 2 Mio. EUR verzeichnen.

 

Die finanzielle Mehrbelastung infolge eines Grundsteueraufschlags von 100 v.H. beläuft sich z.B. für eine Eigentumswohnung "Am Steinern Kreuz" auf 4,27 € pro Monat, für ein gemischt genutztes Grundstück mit Gaststätte in der Usagasse auf 4,42 € pro Monat und für ein Einfamilienhaus "Am Steinern Kreuz" auf 8 € pro Monat.

 

Die Ausgestaltung der Hebesätze in künftigen Jahren bleibt der Entscheidung der städtischen Gremien in Abhängigkeit von der jeweiligen finanzwirtschaftlichen Entwicklung der Stadt vorbehalten.

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

X

JA

NEIN

Haushaltsjahr

 

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produkt

 

Kostenstelle

 

Investitionsnummer

 

Sachkonto

 

Einnahme oder

Ertrag

Ausgabe oder Aufwendung

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung

JA

NEIN

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO)

Deckungsvorschlag

Friedberg (Hessen), den

Haushaltsjahr

 

 

Kostenstelle

 

Sachkonto

 

Produkt

 

Investitionsnummer

 

( Unterschrift FB Finanzen)