Beschlussentwurf:
Gemäß § 114 HGO wird der vom Revisionsamt des Wetteraukreises geprüfte
Jahresabschluss 2012 beschlossen und zugleich der Magistrat entlastet.
Sach- und Rechtslage:
Der Magistrat hat gemäß § 112 HGO für den
Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er hat
sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten. Der Jahresabschluss
hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Friedberg
(Hessen) darzustellen.
Mit dem Jahresabschluss legt der Magistrat
Rechenschaft gegenüber der Stadtverordnetenversammlung über die Ausführung des
Haushaltsplans ab. Nach Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses durch das
Rechnungsprüfungsamt ist er zusammen mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes
gemäß § 113 HGO der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen. Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 114 HGO über den vom Rechnungsprüfungsamt
geprüften Jahresabschluss und entscheidet zugleich über die Entlastung des
Magistrats.
Jahresergebnis 2012
Mit dem
Jahresabschluss 2012 wird nunmehr der vierte Abschluss nach Einführung der
kommunalen Doppik vorgelegt. Der Jahresabschluss 2012 wurde mit Beschluss vom 16.11.2015 durch den Magistrat aufgestellt. Die Prüfung gemäß § 128 HGO erfolgte
durch das Revisionsamt des Wetteraukreises in der Zeit vom 18.6. – 23.7.2018.
Das Ergebnis der Prüfung ist im anliegenden Schlussbericht dargestellt.
Zusammengefasst schließt das Haushaltsjahr
2012 der Stadt Friedberg (Hessen) nach Prüfung des Revisionsamtes wie folgt ab:
|
Ergebnis nach
Testat 2012 |
Ergebnis nach
Aufstellung 2012 |
Ergebnis nach
Testat 2011 |
Verlust (-) / Gewinn (+) im ordentlichen Ergebnis: |
-7.076.978,28 € |
-7.675.997,23 € |
-3.516.487,52 € |
Verlust (-) / Gewinn (+) im außerordentlichen Ergebnis: |
835.899,72 € |
940.627,78 € |
1.595.586,05 € |
Jahresergebnis (Verlust (-) / Gewinn (+)): |
-6.241.078,56 € |
-6.735.369,45 € |
-1.920.901,47 € |
Erhöhung (+) / Senkung (-) des Eigenkapitals |
-6.087.097,69 € |
-6.735.369,45 € |
-1.984.615,97 € |
Finanzmittel (Fehlbedarf (-) /Überschuss (+)) |
2.124.160,83 € |
2.124.160,83 € |
433.675,03€ |
Insgesamt ergibt sich nach
Saldierung des Verwaltungsergebnisses mit 5.818.639,86 € (Fehlbetrag) und des
Finanzergebnisses mit 1.258.338,42 € (Fehlbetrag) ein ordentliches Ergebnis mit
einem Fehlbetrag in Höhe von 7.076.978,28 €. Dies bedeutet gegenüber dem fortgeschriebenen
Planansatz eine Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses um 861.724,15 €.
Bedingt durch den im
außerordentlichen Ergebnis erzielten Überschuss in Höhe von 835.899,72 €
schließt das Haushaltsjahr 2012 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.241.078,56
€ ab. Dies bedeutet eine Verschlechterung gegenüber der ursprünglichen Planung
in Höhe von 418.631,43 €. Gegenüber dem Vorjahr hat sich das Ergebnis in 2012
um 4.320.177,09 € verschlechtert.
Kennzahlen
Die Gemeindehaushaltsverordnung sieht vor,
dass zur besseren Erfolgssteuerung Ziele und Kennzahlen in den Haushaltsplan
aufgenommen werden sollen. Im Jahresabschluss sollen diese Ziele eine
Erfolgskontrolle ermöglichen. Im Folgenden werden alle Kennzahlen aus dem
Haushaltsplan sowie einige zusätzliche Kennzahlen nach Testierung abgebildet.
Vermögenslage:
Das Vermögen der Stadt Friedberg (Hessen)
untergliedert sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die Anlagenintensität
und die Umlaufintensität stellen dar, welchen Anteil Anlagevermögen und
Umlaufvermögen am Gesamtvermögen haben.
Mit 94,17% der Bilanzsumme hat das
Anlagevermögen eine herausragende Bedeutung für die Vermögenslage der Stadt
Friedberg (Hessen). Alle Vermögensposten wurden vorsichtig nach dem
Niederstwertprinzip bewertet. Der überwiegende Teil besteht bei der Stadt
Friedberg (Hessen) aus Sachanlagevermögen in Form von z.B. Grundstücken,
Gebäuden und Straßen (77.675.253 €).
Das Umlaufvermögen bildet mit knapp 6
Prozent lediglich einen geringen Teil des Vermögens der Stadt Friedberg
(Hessen) ab. Im Umlaufvermögen sind insbesondere die Flüssigen Mittel mit
2.235.348 € enthalten, die im Falle eines Liquiditätsengpasses schnell
eingesetzt werden können.
Das Kapital der Stadt untergliedert sich in
Eigenkapital und Fremdkapital. Die Eigenkapitalquote und die Fremdkapitalquote
stellen dar, welchen Anteil Eigenkapital und Fremdkapital am Gesamtkapital
haben.
Je höher die Eigenkapitalquote einer Kommune
ist, desto unabhängiger ist die Kommune tendenziell von Fremdkapitalgebern. Die
Eigenkaptalquote ist mit knapp 47 % nicht als kritisch einzustufen.
Der Anteil des Fremdkapitals
(Verbindlichkeiten, Sonderposten und Rückstellungen) wird durch die
Fremdkapitalquote gemessen. Je geringer die Fremdkapitalquote, desto
unabhängiger ist die Kommune. Bei der Stadt Friedberg (Hessen) ist das
Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital nahezu ausgeglichen.
Der Verschuldungsgrad gibt Aufschluss über
das Verhältnis von Fremdkapital und Eigenkapital. Ein Verschuldungsgrad von 100
% bedeutet, dass sämtliches Fremdkapital durch das Eigenkapital gedeckt ist.
Ein Wert von über 100 % heißt hingegen, dass die Kommune mehr Schulden hat, als
sie Eigenkapital besitzt. Analog gilt für einen Wert unter 100 %, dass mehr als
das gesamte Fremdkapital durch Eigenkapital gedeckt ist. Bei der Stadt
Friedberg (Hessen) ist geringfügig mehr Fremdkapital als Eigenkapital
vorhanden. Der Wert ist jedoch als unkritisch zu bewerten, da in der Literatur
Werte bis etwa 300 % als solide gewertet werden.
Ertrags- und Aufwandslage:
Die Erträge der Stadt untergliedern sich in
ordentliche Erträge, Finanzerträge und außerordentliche Erträge. Die Steuern
gehören zu den ordentlichen Erträgen.
Die Steuerertragsquote stellt dar, welchen
Anteil die Steuererträge an den Gesamterträgen haben.
Die Stadt Friedberg (Hessen) erzielt ihre
Erträge zu mehr als der Hälfte aus den Steuern und ist daher sehr stark vom
Steueraufkommen abhängig.
Die Gebührenerträge spielen bei der
Erzielung von Erträgen eine eher untergeordnete Rolle und sind daher nicht
ausschlaggebend für das Ergebnis.
Die Zuwendungsquote zeigt, wie stark die
Stadt Friedberg (Hessen) von Zuwendungen und damit von Leistungen Dritter
abhängig ist. Diese macht mit knapp 16 % mehr als ein Sechstel der Gesamterträge
aus.
Die Aufwendungen der Stadt untergliedern
sich in ordentliche Aufwendungen, Finanzaufwendungen und außerordentliche
Aufwendungen. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen, Aufwendungen für Sach-
und Dienstleistungen und die Steuer- und Umlageaufwendungen gehören zu den
ordentlichen Aufwendungen. Die Personal- und Versorgungsaufwandsquote, die
Sach- und Dienstleistungsquote und die Steuer- und Umlageaufwandsquote stellen
dar, welchen Anteil die jeweiligen Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen
haben.
Die Steuer- und Umlageaufwendungen der Stadt
Friedberg (Hessen) sind mit einem Anteil von 36,61 % die größte
Aufwandsposition. Die Personalaufwendungen machen rund 27 % der Aufwendungen
der Stadt aus. Im Bereich der Sach- und Dienstleistungen beträgt die Quote rund
13 %. Insgesamt bewegen sich die Quoten im Vergleich zu anderen hessischen
Kommunen im normalen Bereich.
Prüfbemerkungen
Wie bereits in allen Vorjahren seit
Einführung der Doppik wurde durch das Revisionsamt des Wetteraukreises in der
Prüfung des Jahresabschlusses 2012 umfassender Korrekturbedarf festgestellt.
Insgesamt hat die Revision 88 Änderungsanforderungen gegenüber der Stadt
Friedberg (Hessen) geltend gemacht. Die Verwaltung hat daraufhin die
vielfältigen und in der nachträglichen Bearbeitung für das Jahr 2012 überwiegend
sehr arbeitsaufwendigen Korrekturen in mehrmonatigen amtsübergreifenden
Bemühungen im Wesentlichen abgearbeitet. Diese Korrekturen werden im Testat des
Revisionsamtes nun nicht mehr aufgeführt.
Die Änderungen im Jahresabschluss 2012
werden sich sowohl auf den Jahresabschluss 2013 als auch auf alle folgenden
bereits aufgestellten Jahresabschlüsse auswirken, da sich die Anfangsbestände
entsprechend ändern.
Einige Prüfbemerkungen konnten trotz aller
Anstrengungen nicht kurzfristig bereinigt werden und erscheinen somit im
Schlussbericht der Revision. Zu diesen Feststellungen nimmt die Verwaltung wie
folgt Stellung:
S.
7, Punkt 2.2.
Der Magistrat hat die
Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 am 16.11.2015 beschlossen. Der
uns vorgelegte Jahresabschluss datiert vom 21.12.2017. Die Frist nach § 112
Abs. 9 HGO wurde somit nicht eingehalten.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen soll der
Magistrat den Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres aufstellen. Dieser Frist ist in der Vergangenheit ein Großteil
der hessischen Kommunen mangels geeigneter organisatorischer und personeller
Anpassungsmaßnahmen an die seit 2009 bestehende neue Aufgabe im doppischen
Rechnungswesen nicht nachgekommen. Erst Jahre später ist diesem Umstand landesseitig
durch „Beschleunigungserlasse“ und ein Förderprogramm zur Aufstellung der
Jahresabschlüsse Rechnung getragen worden.
Der der Revision des Wetteraukreises
vorgelegte Jahresabschluss 2012 hat ein anderes Datum aufgewiesen als der
aufgestellte Jahresabschluss 2012, weil sich durch die Prüfungen der
vorangegangen Jahresabschlüsse 2009 - 2011, die in den Jahren 2015, 2016 und
2017 stattfanden, zahlreiche Änderungen ergeben hatten. Diese führten nach
der Aufstellung des Jahresabschlusses 2012, die im Jahr 2015 erfolgt war, zu
notwendigen Anpassungen in diesem Abschluss; die Anpassungen wurden nach Vorliegen
des Prüfberichts für den Abschluss 2011 im Dezember 2017 in den Abschluss 2012
eingearbeitet.
Mittlerweile hat die Verwaltung den
Jahresabschluss 2017 aufgestellt und der Jahresabschluss 2018 wird bis zum
Jahresende 2019 vorliegen. Für zukünftige Jahresabschlüsse wird angestrebt,
diese fristgerecht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres
aufzustellen. Allerdings werden die im Rathaus zur Verfügung stehenden
Personalkapazitäten für das Finanzwesen noch über Jahre in erheblichem Maße für
umfangreiche „Aufräumarbeiten“ im städtischen Rechnungswesen in Anspruch
genommen werden müssen, so dass es auch in den nächsten Jahren noch zu
einzelnen Frist-Abweichungen kommen kann.
S. 8
- 9, Punkt 2.4.
Hinsichtlich des Internen
Kontrollsystems der Stadt ist festzustellen, dass die Funktionstrennung
zwischen Kasse und Buchführung im Abschlussjahr nicht gegeben war. Mittlerweile
wurden die Abläufe so angepasst, dass ab 10/2015 eine entsprechende Funktionstrennung
sichergestellt ist (vgl. auch Ziffer 5.1.1 dieses Schlussberichts).
Wie bereits im Schlussbericht der Revision
erwähnt, war aufgrund der damaligen Personalsituation die Funktionstrennung
zwischen Kasse und Buchführung im Jahr 2012 nicht gegeben. Seit nunmehr fast
vier Jahren wird diese nun jedoch sichergestellt. Da die Prüfung aber das
Haushaltsjahr 2012 betrifft, hat dies selbstverständlich zu einer kritischen Feststellung geführt.
Bezüglich der städtebaulichen
Sanierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit des in der Vermögensrechnung
ausgewiesenen Anlagevermögens nicht uneingeschränkt bestätigt werden. Wir
verweisen diesbezüglich auch auf unsere entsprechenden Ausführungen im Schlussbericht
2009.
Diese Prüfungsbemerkung besteht bereits seit
dem Prüfungsbericht der Revision zum ersten doppischen Jahresabschluss der
Stadt Friedberg (Hessen) für das Jahr 2009. Sie betrifft den Nachweis der
Vollständigkeit und Richtigkeit des in der Eröffnungsbilanz von 2009 ausgewiesenen
Anlagevermögens bezüglich der Altstadtsanierung. Hierzu wurde den städtischen
Gremien im Jahr 2015 im Rahmen der Beschlussfassung über den Abschluss 2009 und
die Entlastung des Magistrats eine umfangreiche Stellungnahme der Firma
Schüllermann & Partner vorgelegt, auf die hiermit verwiesen wird.
Im Berichtsjahr wurden
Haushaltseinnahmereste i. H. v. 277.200 € ins Folgejahr übertragen. Die
Übertragbarkeit von Haushaltsresten ist in § 21 GemHVO geregelt und bezieht
sich auf Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen. Die
Übertragbarkeit von Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen ist
in den §§ 103.3/102.3 HGO geregelt. Im Übrigen ist die Übertragung von
Haushaltseinnahmeresten in der Doppik nicht vorgesehen. Eine Umstellung und damit
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben soll erst ab Haushaltsjahr 2019 erfolgen.
Es ist der Verwaltung mittlerweile bekannt,
dass es seit Einführung der Doppik keine sogenannten Haushaltseinnahmereste
mehr gibt. In den vergangenen Jahren wurde es jedoch aus Unkenntnis der neuen
gesetzlichen Bestimmungen und aufgrund des hohen Investitionsstaus so
praktiziert, dass „Einnahmereste“ zur Gegenfinanzierung der verschobenen
Maßnahmen übertragen wurden. Künftig wird dies unterbleiben. Da die
Jahresabschlüsse bis einschließlich 2017 bereits aufgestellt sind, ist eine
entsprechende Beachtung frühestens im Jahresabschluss 2018 möglich und wird zu
diesem Zeitpunkt auch stattfinden. Generell müssen in diesem Zusammenhang aber
die geplanten Investitionsmaßnahmen auch im Hinblick auf ihre zeitnahe
Realisierbarkeit analysiert werden. Denn nicht genutzte Ansätze werden dann
verfallen und müssten im nächsten Haushaltsplanverfahren neu veranschlagt
werden.
Eine Aufbereitung bzw.
Ergänzung der Auswertungen zu den Budgetauswertungen der Ergebnisrechnung ist
nicht erfolgt. Für den Bereich der Investitionen wurden keine Auswertungen
vorgelegt. Es kann daher keine Aussage dazu getroffen werden, ob außer den acht
vorgelegten Gremienbeschlüssen, weitere Beschlussfassungen gem. § 100 HGO
notwendig gewesen wären. Die Ermittlung und Überwachung beschlussbedürftiger
über- und außerplanmäßige Auszahlungen und Aufwendungen gem. § 100 HGO ist künftig
gemäß der gesetzlichen Vorgaben durchzuführen. Dabei sind die einschlägigen Vorgaben
der Deckungsfähigkeit gemäß §§ 19/20 GemHVO sowie die interne
Budgetierungsrichtlinie zu beachten. Die Ergebnisse sind der Revision zur
jeweiligen Prüfung so vorzulegen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
abstimmbar ist.
Die Stadt Friedberg hat der Revision die
entsprechenden Auswertungen nach bestem Wissen und Gewissen vorgelegt. Der
zuständige Mitarbeiter, der mittlerweile nicht mehr bei der Stadt Friedberg
beschäftigt ist, konnte jedoch aus verschiedenen Gründen keine weiteren Auswertungen
liefern. Der Verwaltung sind keine weiteren als die beschlossenen und
dokumentierten Budgetüberschreitungen bekannt. Künftig wird dieses Prüfungsfeld
aber besser dokumentiert werden, so dass die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen auch nachgewiesen werden kann.
In der Spalte des
fortgeschriebenen Ansatzes der Gesamtfinanzrechnung müssen sich die Ansätze des
laufenden Haushaltsjahres plus die übertragenen Haushaltsreste aus Vorjahren widerspiegeln.
Soweit dies nicht der Fall ist, sind die eingebuchten Ansätze bzw. Haushaltsreste
zu überprüfen. Die Aussagen der Stellungnahme lassen Schwachstellen in der
systemseitigen Überwachung und Abstimmung erkennen.
Der Hinweis der Revision wird künftig
beachtet. Es ist nicht auszuschließen, dass im Jahr 2012 aus Unkenntnis die
Übertragungen nicht vollumfänglich korrekt gebucht wurden und es somit zu den
angesprochenen Fehlerquellen kam. Diese wirken sich jedoch nicht auf das gebuchte
Ergebnis aus, lediglich die Haushaltsansätze würden dadurch zu niedrig dargestellt.
Im nächsten aufzustellenden Jahresabschluss wird genau überprüft, ob die
entsprechenden Einstellungen im Buchführungssystem korrekt sind.
Der Nachweis, dass die in den
Vorjahren systemseitig eingerichtete Budgetüberwachung nicht mehr fehlerhaft eingestellt
ist, konnte entgegen der Angabe in der Stellungnahme nicht belegt werden. Die
Thematik wird im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2013 erneut aufgegriffen.
Nach aktueller Analyse ist die
Budgetüberwachung neu aufzusetzen, da einzelne Kostenstellen/-träger nicht in
die Budgetüberwachung laufen. Dies hat sich auch bei der Einführung des
elektronischen Rechnungsworkflows bestätigt, die im August 2019 als Projekt zur
Qualitätsoptimierung und Digitalisierung im städtischen Rechnungswesen
umgesetzt wurde. Die Nachsteuerung der Budgetüberwachung sowie die
Neustrukturierung des Haushaltes 2021 (Umstellung auf einen Produkthaushalt)
wird mit Unterstützung des verantwortlichen Softwareanbieters stattfinden.
Nach Beendigung der
materiellen Prüfungshandlungen wurden im Oktober 2018 unbemerkt
ergebniswirksame Buchungen ohne entsprechende Autorisierung vorgenommen.
Offensichtlich hat die Stadt Friedberg hinsichtlich ihres EDV Benutzer- und
Rechtekonzept Schwachstellen, die seitens der Revision im Rahmen der
Abschlussprüfung 2012 nicht weiter untersucht wurden.
Aktuell wird das gesamte seitherige Berechtigungs- und
Budgetüberwachungskonzept im Fachbereich Finanzen im Sinne der
Prüfungsbemerkungen überarbeitet. Eine Neuaufsetzung des Berechtigungskonzeptes
erfolgt auch aufgrund der Einführung des elektronischen Rechnungsworkflows. Die
Verwaltung hat mit dem Systemhersteller Kontakt aufgenommen, um zu klären, wie
es zu den genannten Buchungen kommen konnte. Im konkreten Einzelfall wurde auf
dessen Hinweis ein Haken neu gesetzt, so dass eine weitere Bebuchung danach
nicht mehr möglich war. Die Thematik wird insgesamt mit dem Neuaufsetzen des
Berechtigungskonzepts nochmals aufgegriffen. Die Benutzerrechte sind
grundsätzlich nach erfolgtem Buchungsschluss einzuschränken und dementsprechend
bei der Pflege des Berechtigungskonzeptes aufzugreifen.
Erhaltungsaufwendungen in Höhe
von 226.731 für das Bürgerhaus Dorheim wurden als nachträgliche
Herstellungskosten des Gebäudes bei gleichzeitiger Nutzungsdauerverlängerung um
10 Jahre erfasst.
Im Rahmen der Prüfungsfeststellungen wurde
die Stadt Friedberg aufgefordert, eine Kostenaufstellung der durchgeführten Arbeiten
anzufertigen, um beurteilen zu können, ob es sich bei den durchgeführten Arbeiten
tatsächlich um nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes
oder vielmehr um Erhaltungsaufwand handelt. Diese Kostenaufstellung wurde
angefertigt, und aus ihr geht hervor, dass im Rahmen des Umbaus am Bürgerhaus
Dorheim verschiedene Maßnahmen (Toilettenanlagen, Abluftanlagen, Erneuerung der
Brandmeldeanlage und Arbeiten am Kanal) vorgenommen wurden. Die Maßnahme war im
Haushaltsplan investiv geplant und wurde von der Kommunalaufsicht auch
entsprechend mit dem Investitionsprogramm genehmigt.
Zusätzlich
wurde mit dem zuständigen Mitarbeiter aus dem Amt für Stadtentwicklung,
Liegenschaften und Rechtswesen Kontakt aufgenommen, der die Maßnahme als
eindeutig investive Maßnahme eingeordnet hat. Schon allein aufgrund des hohen
Volumens im Vergleich zum Gebäudewert (das Gebäude wurde 1981 mit 307.711,25 €
in die Anlagenbuchhaltung übernommen und in 2012 und 2013 wurden über 300.000 €
investiert) wurde die Maßnahme einvernehmlich von den Verantwortlichen des
Bauamtes, der Finanzverwaltung und auch von der Aufsichtsbehörde als
Investitionsmaßnahme eingestuft. Nach Rücksprache mit dem Amt für
Stadtentwicklung, Liegenschaften und Rechtswesen wurde weiterhin festgelegt,
dass sich die Nutzungsdauer des Gebäudes aufgrund der Investition um mindestens
10 Jahre verlängert (bis 2040). Dieser Sachverhalt wurde dem Revisionsamt in
einem Vermerk zusätzlich zur Kostenaufstellung dargelegt. Da nach der Vorlage dieser
detaillierten Informationen keine Rückfragen des zuständigen Prüfers mehr
erfolgten, ging die Verwaltung davon aus, dass der Sachverhalt nun geklärt sei.
Zum
Hintergrund: Bei nahezu allen Baumaßnahmen stellt sich die Frage, ob es sich um
Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) oder um reinen Erhaltungsaufwand
handelt. Bei Investitionen (AHK) wird die Maßnahme als Vermögensgegenstand
gewertet, in die Anlagenbuchhaltung übernommen und über die festgelegte
Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Aufwand wird so periodengerecht auf die Jahre
verteilt. Bei einmaligen Erhaltungsaufwendungen ist der Aufwand in dem Jahr zu
erwirtschaften, in dem er angefallen ist, und im Ergebnishaushalt zu
veranschlagen.
Gerade diese
Einordnung, ob es sich lediglich um Erhaltungsaufwendungen oder aber um eine
echte Investition handelt, ist in der Praxis nicht immer klar abgrenzbar. Der
Sachverhalt wird daher im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2013
nochmals aufgegriffen, zumal die Baumaßnahme in 2012 noch nicht abgeschlossen
war und somit eine eventuelle Neueinordnung des Sachverhaltes auch in 2013 noch
gerechtfertigt wäre.
Im Berichtsjahr wurden Aufwendungen für eine
Kompensationsmaßnahme (Renaturierungsmaßnahmen an der Wetter in Ossenheim)
aufgrund eines Bebauungsplanes in Höhe von 270.600,51 € als Grünflächen ohne
Berücksichtigung von Abschreibungen im Jahresabschluss 2012 ausgewiesen. Im
Rahmen dieser Maßnahmen wurden lediglich ein aktivierungsfähiger Feldweg mit
Herstellungskosten in Höhe von 19.908,60 € sowie aktivierungsfähige Anpflanzungen
mit Herstellungskosten in Höhe von 15.162,35 € angeschafft. Der Großteil der
Kosten für die Renaturierungsmaßnahmen in Höhe von 235.529,56 € stellt
ergebniswirksamen Aufwand des Haushaltsjahr 2012 dar.
Im Rahmen
der Prüfungsfeststellungen wurde die Stadt Friedberg gebeten, zur Einordnung
der Maßnahmen im Rahmen der Renaturierung der Wetter Stellung zu beziehen und
diese entsprechend als investive oder erhaltende Maßnahmen einzuordnen. Da es
sich hier um komplexe baufachliche Fragestellungen handelt, wurde der
zuständige Abteilungsleiter im Bereich Grünplanung um Stellungnahme gebeten.
Dieser ordnete die Maßnahme als klar investiv ein. Diese Stellungnahme,
untermauert durch den Bebauungsplan sowie die Projektbeschreibung des
Landschaftsarchitekturbüros zur Schaffung einer Art öffentlicher Parkanlage,
wurde der Revision vorgelegt. Da von dort danach keine Rückfragen mehr
erfolgten, ging die Verwaltung davon aus, dass der Sachverhalt damit geklärt
sei. Die Verwaltung wird im Rahmen der nächsten Prüfung nochmals mit dem
Revisionsamt Kontakt aufnehmen, um den Sachverhalt möglichst einvernehmlich zu klären.
S.
12 - 13, Punkt 3.2.
Wir haben die Prüfung mit
Unterbrechungen im Zeitraum vom 18.06.2018 bis 23.07.2018 in den Räumen des
Rathauses der Stadt Friedberg und in den eigenen Büroräumen durchgeführt.
Die
Prüfungsfeststellungen (inkl. Nachbuchungsliste) wurden der Stadt mit Schreiben
vom 21.08.2018 übersendet. Ein erstes Schlussgespräch fand am 03.09.2018 statt.
Nach Übersendung der 1. Stellungnahme vom 19.11.2018 fand am 13.12.2018 ein
zweites Schlussgespräch statt. Mit Datum vom 21.12.2018 wurde der Revision ein
korrigierter Jahresabschluss übersendet. Die Prüfung ergab, dass nicht alle
Prüfungsfeststellungen/Nachbuchungen umgesetzt wurden, so dass noch
weiterer Korrekturbedarf bestand. Einen korrigierten Jahresabschluss erhielten
wir am 22.03.2019 per Email. Die 2. überarbeitete Stellungnahme wurde am
27.03.2019 nachgereicht. Die Prüfung ergab, dass im Anhang und
Rechenschaftsbericht weitere Korrekturen vorzunehmen waren.
Die noch notwendigen
Änderungen in Anhang und Rechenschaftsbericht wurden uns mit dem
unterschriebenen, finalen, Jahresabschluss am 31.07.2019 übergeben.
Aufgrund der großen Vielzahl der zum
Jahresabschluss 2012 erfolgten Prüfungsfeststellungen des Revisionsamtes konnte
eine Abarbeitung der meist komplexen und weit in der Vergangenheit liegenden
Sachverhalte im Zusammenwirken zwischen dem Bereich Finanzen und allen
betroffenen Fachämtern mit der im Rathaus zur Verfügung stehenden
Personalkapazität nur in mehreren Schritten erfolgen.
Gemäß den
Hinweisen zu § 114 HGO wird seitens des Gesetzgebers empfohlen, Korrekturen aus
früheren Jahresabschlüssen erst im nächsten noch aufzustellenden
Jahresabschluss vorzunehmen. Nach dem ersten Schlussgespräch vom 3.9.2018
wurden daher im Jahresabschluss 2012 zunächst nur die wesentlichsten
Umbuchungen vorgenommen, während die weiteren Umbuchungen später im noch
offenen Abschluss 2017 vorgesehen waren. Es zeigte sich jedoch im Laufe der
weiteren Bearbeitung im Zusammenwirken der beteiligten Ämter und im Kontakt mit
der Revision aufgrund der Art, des Umfangs und der Tiefe der Korrekturbedarfe,
dass die Notwendigkeit bestand, bereits im Jahresabschluss 2012 alle
wesentlichen Fehler umfassend zu beheben, um damit die erforderliche Qualität
des Abschlusses – auch im Hinblick auf die notwendigen Korrekturbuchungen in
allen Folgejahren - zu gewährleisten.
Im zweiten
Schlussgespräch mit der Revision am 13.12.2018 wurde daher mit Blick auf den
bis Ende Dezember 2018 erreichbaren Korrekturstand des Abschlusses in
Abstimmung mit der Revision einvernehmlich entschieden, alle notwendigen
Umbuchungen bereits im Jahresabschluss 2012 vorzunehmen, obwohl dies einen
erheblichen Mehraufwand für alle Beteiligten bedeutete. Aus diesem Grund wurde
der Jahresabschluss 2012 danach in mehreren Schritten in Zusammenarbeit zwischen
dem Bereich Finanzen und den betroffenen Fachämtern vollständig überarbeitet. Bei
Aufarbeitung der zahllosen Sachverhalte und Buchungen aus dem Jahr 2012 kam es aus
vielfältigen Gründen (z.B. zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitarbeiter, die
2012 zuständig gewesen waren, fehlende Ansprechpartner, fehlende Dokumentationen,
fehlerhafte Unterlagen aus 2012, schwierige Abgrenzungsfragen usw.) zu
mannigfaltigen Nacharbeits- und Korrekturbedarfen, die mehrfache Fortschreibungen
des Abschlusses zur Folge hatten.
Die zahlreichen
Änderungen, die im Laufe des viele Monate dauernden Überarbeitungsprozesses im
Jahresabschluss 2012 vorgenommen werden mussten, führten naturgemäß dazu, dass
auch der Anhang und Rechenschaftsbericht am Ende nochmals aktuell angepasst werden
musste. Dieser wurde dann final mit Datum vom 31.7.2019 vorgelegt.
S.
19-20, Punkt 5.1.1.
Eine vollständige
körperliche Inventur aller vorhandenen Vermögensgegenstände fand entgegen §§
35 und 36 GemHVO (vgl. auch Ziffern 2.1 und 2.2 der Verwaltungsvorschriften zu
§ 59 GemHVO) bisher jedoch nicht statt. Eine Prüfung des Inventars gemäß Ziffer
19.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO konnte daher nicht erfolgen.
Mit der Revision wird im Rahmen der
bevorstehenden Jahresabschlussprüfung 2013 eine Abstimmung erfolgen, in welchem
Zeitrahmen die Inventur erfolgen muss. Zu klären ist insbesondere, welche
Inventurvereinfachungen nach § 36 GemHVO möglich sind. Nach Klärung dieser
grundsätzlichen Frage wird ein Inventurablaufplan und eine Inventurrichtlinie
erarbeitet, die einen ordnungsgemäßen Ablauf garantieren sollen. Die
Inventurrichtlinie wird mit der Revision abgestimmt.
Die Stadt hat
gemäß § 10 Abs. 3 GemHVO produktorientierte Ziele festzulegen sowie Kennzahlen
zur Zielerreichung zu bestimmen. Dieser Vorgabe wurde bisher nicht gefolgt.
Gemäß dem aufgeführten Paragraphen sollen in
den Teilhaushalten im Haushaltsplan Ziele und Kennzahlen gebildet werden. Über
diese ist dann im Jahresabschluss zu berichten. Es wird seitens des
Gesetzgebers aber keine vertiefende Aussage über die Zahl und den Inhalt der zu
bildenden Ziele und Kennzahlen getroffen. Bei der Stadt Friedberg wurden seit
Einführung der Doppik für jedes Produkt allgemeine Produktziele festgelegt.
Kennzahlen wurden bislang nur bereichsübergreifende gebildet, die sich nicht
konkret auf die einzelnen Teilhaushalte beziehen. Vor der Aufgabe der
sinnvollen und steuerungsrelevanten Bildung von Kennzahlen stehen indessen fast
alle hessischen Kommunen. Im Hinblick auf die Vielzahl der neuen Aufgaben nach
der Einführung der Doppik wurde dieses Themenfeld bei etlichen Kommunen in
Hessen hintenangestellt. Der Haushalt der Stadt Friedberg soll jedoch im
nächsten Jahr grundlegend überarbeitet werden und dann ab dem Jahr 2021 den
entsprechenden Vorgaben vollumfänglich folgen.
Im Haushaltsjahr 2012 waren
die Kassengeschäfte nicht von der Buchführung getrennt. Die Mitarbeiter/innen
der Stadtkasse waren, außer in den Bereichen Kämmerei, Bau- und Liegenschaftsamt,
zuständig für die Buchung der Belege.
Weiterhin war der betroffene
Mitarbeiterkreis in der Lage, Stammdaten zu ändern und es bestanden zum Teil
Einzelvollmachten für Bankkonten.
Die Rechte in der Finanz-Software sowie die
internen Abläufe wurden inzwischen angepasst (s.o.), so dass seit Oktober 2015
eine Trennung von Buchungs- und Kassengeschäften sowie die Änderung von
Stammdaten allein im Vieraugen-Prinzip sichergestellt war.
Ausblick
Im Hinblick auf alle festgestellten Defizite im Rechnungswesen der Stadt
Friedberg ist im Jahr 2019 eine umfassende Reorganisation der Strukturen und
Prozesse im Bereich Finanzen und für das Rechnungswesen der gesamten Verwaltung
eingeleitet worden. Hierzu gehört auch die Einführung des elektronischen
Rechnungsworkflows im September 2019 in Kooperation mit einem entsprechenden
interkommunalen Projekt im Kreis Groß-Gerau unter Leitung der Ersten
Stadträtin. Der elektronische Rechnungsworkflow wird durch integrierte Buchungs-
und Kontierungskontrollen künftig zu einer Qualitätssicherung beitragen.
Darüber hinaus ist es gelungen, im Jahr 2019 im Bereich Finanzen bei der
Besetzung vakanter Stellen eine personelle Verstärkung durch versiertes
Fachpersonal in allen Fragen des kaufmännischen Rechnungswesens zu erreichen.
Dies ermöglicht nun, Zug um Zug in den vielfältigen Teilfeldern des
Finanzwesens im Zusammenwirken aller Beteiligten eine Arbeitsweise zu
implementieren, die den rechtlichen Anforderungen - und den Anforderungen der
Revision - künftig entspricht.
Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass nach dem jetzt vorliegenden
geprüften Jahresabschluss 2012 auch in allen Folgejahren bis zum
Jahresabschluss 2018 noch sehr vielfältige, tiefgreifende und langwierige
fachliche Nacharbeitsbedarfe in Bezug auf nahezu alle Komponenten des
städtischen Rechnungswesens bestehen werden. Diese sehr umfangreichen, mühsamen
und zeitraubenden Arbeiten zur „Vergangenheitsbewältigung“ neben allen Aufgaben
des laufenden Tagesgeschäfts sowie weiteren anstehenden, gesetzlich zwingenden
oder die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit optimierenden Projekten zu
bewältigen, wird eine große und noch Jahre andauernde Kraftanstrengung aller
Beteiligten der Verwaltung, insbesondere im Bereich Finanzen, darstellen.