hier: 1. Beschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Südlich der Riedstraße“ in Friedberg – Kernstadt (Aufstellungsbeschluss) 2. Beschluss zur Durchführung der frühzei tigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. 3
„Südlich der Riedstraße“ in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren geändert. Das Planverfahren erhält die
Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 3 „Südlich der Riedstraße“ in Friedberg –
Kernstadt, 2. Änderung“.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist im anliegenden Lageplan
dargestellt (Anlage 1 der Vorlage).
2. Mit den vorliegenden Vorentwürfen für eine Wohnbebauung einschließlich Vorentwurf der Begründung (Anlage 2 bis 4 der Vorlage) wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Sach- und Rechtslage:
I. Anlass
und Ziel der Planung
In Friedberg sowie im gesamten Wetteraukreis und im Ballungsraum
Rhein/Main besteht ein erheblicher Zuzugsdruck. Dieses hat auch zur Folge, dass
verstärkt Wohnbaupotentiale und Baulücken im Stadtgebiet in den Fokus von
Architekten und Grundstücksentwicklern rücken. Das Grundstück in der Mörler
Straße stellt hier aufgrund seiner innenstadtnahen Lage und seiner guten
Anbindung ein solches Wohnbaupotential für Friedberg dar, das sich entsprechend
der bundesrechtlichen Zielsetzungen für eine Innenentwicklung anbietet.
Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich seit geraumer Zeit in der
Zwangsversteigerung.
Mögliche Investoren haben bereits Bebauungsvorschläge für eine
Wohnbebauung bei der Stadt Friedberg vorgestellt. Eine Wohnbebauung in diesem
Bereich wird seitens der Stadt Friedberg ausdrücklich begrüßt.
Der gültige Bebauungsplan setzt im Planbereich keine überbaubaren
Grundstücksflächen fest und hat hier nur die Qualität eines einfachen Bebauungsplans.
Gemäß § 30 (3) Baugesetzbuch (BauGB) richtet sich hier die Zulässigkeit
von Bauvorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB. Die zulässige Bautiefe nach § 34
BauGB lässt hier nur eine untergeordnete Bebauung des Grundstücks zu. Um hier
eine bessere Grundstücksausnutzung realisieren zu können, muss der
Bebauungsplan geändert werden.
Die potentiellen Investoren benötigen für die weitere Planungs- und
Finanzierungssicherheit des Projektes konkrete planungsrechtliche Aussagen.
Um dieses Verfahren zu beschleunigen, soll mit den vorgelegten Konzepten
das Änderungsverfahren des Bebauungsplans eingeleitet werden, um zunächst die
Rahmenbedingungen und den notwendigen Untersuchungsumfang für die Änderung zu
klären.
Die konkrete Planänderung wird dann mit dem Investor weiter geführt, der
Eigentümer des Grundstücks nach Zwangsversteigerung wird.
II. Verfahren
Da es sich hier um
die Änderung eines Bebauungsplans für einen innerstädtischen Bereich handelt
und die gemäß BauGB vorgegebene maximale Grundfläche für die Durchführung des
beschleunigten Verfahrens durch die Planung nicht überschritten wird, kann hier
die Änderung im Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen.
Im beschleunigten
Verfahren kann auf eine obligatorische Umweltprüfung verzichtet werden, wenn
1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht
unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2.
wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
(6) Nr. 7 Buchstabe B
genannten
Schutzgüter bestehen.
Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Auch wenn im beschleunigten Verfahren auf
eine Umweltprüfung verzichtet werden kann, ist im Verfahren dennoch eine
Überprüfung der Umwelt- und Artenschutzrechtlichen Belange – wie in allen
anderen Bebauungsplanverfahren auch – erforderlich. Verzichtet wird aber auf
die Erstellung eines gesonderten Umweltberichtes, von der Angabe, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von einer zusammenfassenden
Erklärung.
III. Städtebauliche
Planung
Der Stadt liegen derzeit zwei
Konzepte von Investoren für eine mögliche Bebauung des Plangebietes vor.
Beide Varianten sehen eine Wohnbebauung auf den Grundstücken vor. Die Varianten
unterscheiden sich im Wesentlichen durch die geplante Baudichte und die
Unterbringung der erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück.
Variante 1:
Die
Variante 1 sieht eine Wohnbebauung in Hausgruppen mit 4 bzw. 3 Reihenhäusern
vor. Insgesamt sind 13 Reihenhäuser geplant. Die Gebäude sind 2-geschossig mit
einem Satteldach vorgesehen. Die Wohnhäuser sind ohne Keller geplant.
Die Erschließung der
Grundstücke erfolgt über eine Stichstraße von der Mörler Straße aus. Die
Zugänge zu den Wohnhäusern erfolgen über Fußwege.
Die Stellplätze (jeweils zwei
pro Wohngebäude) sind oberirdisch auf dem Grundstück vorgesehen.
Vorgesehen ist eine dezentrale Wärmeversorgung der Grundstücke über eine
eigene Heizzentrale mit Pelletheizung.
Die Bebauung der Variante 1 wird sich aufgrund der vorgesehenen
Gebäudehöhen, der geplanten Dachform und Dachneigung unauffällig und harmonisch
in die umliegende Bebauung einfügen.
Variante 2:
Die Variante 2 sieht eine dichtere Bebauung der Grundstücke vor.
Vorgesehen ist eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern. Die Wohngebäude sind
3-geschossig (3 Vollgeschosse) geplant, im Übergang zur Seewiese und zur
angrenzenden denkmalgeschützten St. Georgskapelle ist eine 2-geschossige
Bebauung vorgesehen. Insgesamt können bis zu 40 Wohneinheiten im Plangebiet
entstehen.
Die Hangkante zum Steinern Kreuzweg soll in die Planung einbezogen
werden, sodass im Bereich des Steinern Kreuzweges zum Seniorenzentrum St. Bardo
nur 1 Vollgeschoss sichtbar sein wird.
Die erforderlichen Stellplätze sollen in einer Tiefgarage unterhalb der
Mehrfamilienhäuser untergebracht werden. Die Tiefgaragenzufahrt (Rampe) ist von
der Mörler Straße vorgesehen. Eine weitere Zufahrt soll über den Steinern
Kreuzweg erfolgen; diese Zufahrt ist nach den topografischen Gegebenheiten noch
zu prüfen. Die 2-geschossigen Gebäude gegenüber der St-Georgkapelle werden über
den Steinern Kreuzweg erschlossen.
Die verdichtete Bebauung mit Mehrfamilienhäusern in überwiegend
dreigeschossiger Bauweise wird der innenstadtnahen Lage des Grundstücks gerecht
und folgt damit der grundsätzlichen Zielsetzung zur Nachverdichtung
innerörtlicher Potentiale.
Aufgrund der umliegenden Bebauung mit bereits vorhandenen 3- bis
5-geschossigen Gebäuden (St. Bardo) ist die Planung hier städtebaulich
vertretbar.
Die
Varianten stellen zunächst nur grundsätzliche Bebauungsmöglichkeiten für eine
Wohnbebauung dar. Die Konkretisierung der Planung und die Prüfung der
Machbarkeit erfolgen erst im weiteren Verfahren.