Beschlussentwurf:
Mit dem
vorliegenden Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 „Südlich der
Straße Im Krämer“ einschließlich der Begründung wird die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2
BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Bisheriges Verfahren
Am 25.10.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 40 „Südlich der Straße Im Krämer“ in Friedberg – Kernstadt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu ändern (1. Änderung).
Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 12.11. bis einschließlich
23.11.2012 durchgeführt. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB über die Planung
unterrichtet und zur Äußerung von Hinweisen und Informationen zur
Bauleitplanung gebeten.
Im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung wurden keine grundsätzlichen Bedenken zu der Planung
geäußert, Belange des Natur- und Artenschutzes sind durch die Planung nicht
berührt.
II. Offenlage
Das
Stadtbauamt hat inzwischen die folgenden Änderungen in den Bebauungsplan und
die Begründung zur Änderung (siehe Kapitel 6) eingearbeitet:
-
Erhöhung
der maximal zulässigen Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes von derzeit 1.400
m² auf max. 1.500 m²
- Erhöhung der maximal zulässigen Grund- und
Geschossfläche des Lebensmittelmarktes von derzeit 1.700 m² auf max. 2.200 m²
- Erhöhung der maximal zulässigen Wandhöhe und
Firsthöhe gem. Bestand
- Verschiebung der nördlichen Baugrenze des
Lebensmittelmarktes in Richtung Parkplatz sowie Anpassung des Baufensters an
den Bestand
- Erhöhung der festgesetzten Zufahrtsbreite
von 8 m auf 11 m gem. Bestand
- Einbeziehung des nördlich angrenzenden
Mischgebietes zur Straße „Im Krämer“ in das Sondergebiet Lebensmittelmarkt/
Vollversorger
Mit dem
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung kann nun die Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und parallel dazu die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a
Abs. 2 BauGB.