Beschlussentwurf:
Der Bebauungsplan Nr. 3 „Östlicher Ortsrand“ in Friedberg-Bauernheim wird für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich (Flur 1, Flurstücke 620/11) gem. § 1 Abs. 8 BauGB im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB geändert. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 3 Östlicher Ortsrand, 3. Änderung“.
Sach- und Rechtslage:
Anlass und Ziel der Planänderung:
Im Bebauungsplan
ist auf dem Grundstück Flur 1, Flurstück 620/11 eine Fläche für Gemeinbedarf,
Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt.
Hier war
ursprünglich vorgesehen, das bestehende Feuerwehrhaus zu modernisieren und zur
Unterbringung der Fahrzeuge einen neuen Anbau zu errichten. Die festgesetzten
Baugrenzen beinhalten somit das bestehende Gebäude sowie eine östlich
angrenzende Fläche für den neuen Anbau.
Bei der weiteren
Konkretisierung der Planung hat sich gezeigt, dass eine Modernisierung des
Altbaus aufgrund der dadurch entstehenden Kosten und der Tatsache, dass die
Fördermittel des Landes Hessen ausschließlich für Neubauten bewilligt werden,
ausscheidet.
Des Weiteren haben
sich im letzten Jahr die Richtlinien für die Mindestabmessungen der Räume zum
Abstellen von Löschfahrzeugen erhöht. Aus
diesem Grund ist die Errichtung eines Neubaus und der Abbruch des bestehenden
Gebäudes geplant.
Im Ergebnis
überschreitet der nun geplante Neubau des Feuerwehrgerätehauses die im Bebauungsplan
festgesetzten Baugrenzen in erheblichem Maße - um ca. 2,50 m nach Süden, ca. 2
m nach Osten und um ca. 1 m nach Westen, sodass insgesamt ca. 90 m² Überbauung
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen.
Außerdem befinden
sich vier geplante Stellplätze außerhalb der Baugrenzen. Eine Fläche für Stellplätze
und Garagen ist auf dem Grundstück nicht festgesetzt. Gemäß Festsetzung sind
Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder in der Fläche
für Stellplätze und Garagen zulässig.
Nach Rücksprache
mit der Baugenehmigungsbehörde des Wetteraureises ist aufgrund der erheblichen
Überschreitungen der Baugrenzen eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Um eine zeitliche
Verzögerung der Neubebauung und den Wegfall der Förderzusagen des Landes zu vermeiden,
hat sich der Wetteraukreis jedoch bereit erklärt, auf der Grundlage dieses
Änderungsbeschlusses vorab einer Befreiung vom Bebauungsplan zuzustimmen. Die
betroffenen Grundstücksnachbarn haben der vom Bebauungsplan abweichenden
Planung bereits zugestimmt.
Im
Änderungsverfahren soll die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend
erweitert werden; zur Unterbringung der Stellplätze soll zusätzlich eine Fläche
für Stellplätze und Garagen ausgewiesen werden.