Antwort zur Anfrage von Hessenmobil:

 

Kreisverkehre können außerhalb geschlossener Ortslage zur Anwendung kommen, wenn z. B. die verkehrliche Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes nicht mehr gegeben ist oder es sich um eine ausgewiesene Unfallhäufungsstelle handelt. Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu, sodass für eine bauliche Veränderung des Knotenpunktes keine Rechtfertigung und damit auch kein Planungsauftrag besteht.

Unabhängig vom Vorgenannten ist davon auszugehen, dass die für einen derartigen Umbau benötigten Flächen nicht zur Verfügung stehen.

Der Rand des Kreisverkehrsplatzes würde bei der üblicherweise vorzusehenden Dimensionierung bis an den Rand der Gebäude des Sonnenhofes heranreichen.

Eine Enteignung wäre aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für einen Kreisverkehrsplatz nicht durchsetzbar.

 

Mit dieser Aussage ist der Ortsbeirat nicht zufrieden. Es gab in 2020 eine Untersuchung von Kreisverkehrsanlagen, wo festgestellt wurde, das ausreichend Platz für eine Kreisverkehrsanlage vorhanden wäre.


Ortsvorsteher Hausner lässt sich vom Bauamt den Ansprechpartner von Hessenmobil geben, um nochmals konkret nachzufragen.

 

Laut Stadtrat Contag muss dies aber noch in diesem Quartal erfolgen.