Beschluss: beantwortet

Erste Stadträtin Götz beantwortet die Anfrage der UWG-Fraktion wie folgt:

 

1.            Gab es für die Demo ein Hygienekonzept?

Die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung enthält keine versammlungsspezifischen Regelungen. Die Regeln über Veranstaltungen sind daher nicht auf Demonstrationen anzuwenden. Insbesondere können beispielsweise keine Teilnehmerlisten gefordert werden.

Auch besteht im öffentlichen Raum in Hessen keine Maskenpflicht. Allerdings ist in Hessen bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichem Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies wurde als Auflage verfügt.

 

2.            Wer war für die Einhaltung von Maskenpflicht und Mindestabständen verantwortlich?

Für die Einhaltung der Auflagen während einer Versammlung ist der Versammlungsleiter

verantwortlich.

 

3.            Wer war für die Einhaltung seitens der Behörden verantwortlich?

Für die Überwachung der Auflagen während einer Versammlung sind Versammlungsbehörde und Polizei verantwortlich.

 

4.            Warum wurde die Versammlung nicht aufgelöst, da die Hygienerichtlinien nicht eingehalten wurden?

Da es sich bei der Versammlungsfreiheit um ein Grundrecht handelt, sind die Voraussetzungen für dessen Einschränkung sehr hoch. Es muss die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet und die Beseitigung der Gefahr nur durch die Auflösung der Veranstaltung möglich sein. Eine Auflösung kommt dabei nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren, konkreten Umständen herzuleitenden Gefährdung dieser Rechtsgüter.

Das Abweichen von Angaben der Anmeldung (Ende der Veranstaltung) und Zuwiderhandlungen gegen Auflagen (1,5 Meter Abstand) rechtfertigt allein nicht die Auflösung der Veranstaltung. Es müssen gleichzeitig die genannten Voraussetzungen vorliegen. Keinesfalls darf es schematisch zur Auflösung einer Versammlung kommen. Das sogenannte Toleriergebot gilt für das Abweichen von Auflagen der Anmeldung und für Zuwiderhandlungen gegen Auflagen, wenn die Abweichungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tolerierbar sind und wichtige Gemeinschaftsgüter nicht gefährdet werden.

Nach Einschätzung der Versammlungsbehörde und der Polizei waren die Voraussetzung für eine Auflösung der Versammlung am 15.08.2020 nicht gegeben.

 

5.            Ist es richtig, dass die Versammlung nur bis 16:30 Uhr angemeldet war?

Wenn ja, warum endete diese erst um 17:05?

Die Veranstaltung war bis 16:30 angemeldet.

Die verspätete Beendigung der Versammlung wurde verursacht durch die Vielzahl der Reden und der Tanz- und Gesangsbeiträge.

Diese wurden bei der Anmeldung zeitlich nicht entsprechend berücksichtigt.

 


Begründung:

 


Abstimmungsergebnis: