Erste Stadträtin Götz beantwortet die Anfrage
der UWG-Fraktion wie folgt:
1.
Gab es für die Demo ein
Hygienekonzept?
Die Corona-Kontakt- und
Betriebsbeschränkungsverordnung enthält keine versammlungsspezifischen
Regelungen. Die Regeln über Veranstaltungen sind daher nicht auf
Demonstrationen anzuwenden. Insbesondere können beispielsweise keine
Teilnehmerlisten gefordert werden.
Auch besteht im öffentlichen Raum in Hessen keine
Maskenpflicht. Allerdings ist in Hessen bei Begegnungen mit anderen Personen im
öffentlichem Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Dies wurde als Auflage verfügt.
2.
Wer war für die Einhaltung
von Maskenpflicht und Mindestabständen verantwortlich?
Für die Einhaltung der Auflagen während einer Versammlung
ist der Versammlungsleiter
verantwortlich.
3.
Wer war für die Einhaltung
seitens der Behörden verantwortlich?
Für die Überwachung der Auflagen während einer Versammlung
sind Versammlungsbehörde und Polizei verantwortlich.
4. Warum
wurde die Versammlung nicht aufgelöst, da die Hygienerichtlinien nicht
eingehalten wurden?
Da es sich bei der Versammlungsfreiheit um ein Grundrecht
handelt, sind die Voraussetzungen für dessen
Einschränkung sehr hoch. Es muss die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet und die Beseitigung
der Gefahr nur durch die Auflösung der Veranstaltung möglich sein. Eine
Auflösung kommt dabei nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht und nur bei einer
unmittelbaren, aus erkennbaren, konkreten Umständen herzuleitenden Gefährdung
dieser Rechtsgüter.
Das Abweichen von Angaben der Anmeldung (Ende der
Veranstaltung) und Zuwiderhandlungen gegen Auflagen (1,5 Meter Abstand)
rechtfertigt allein nicht die Auflösung der Veranstaltung. Es müssen
gleichzeitig die genannten Voraussetzungen vorliegen. Keinesfalls darf es
schematisch zur Auflösung einer Versammlung kommen. Das sogenannte
Toleriergebot gilt für das Abweichen von Auflagen der Anmeldung und für
Zuwiderhandlungen gegen Auflagen, wenn die Abweichungen nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls tolerierbar sind und wichtige Gemeinschaftsgüter
nicht gefährdet werden.
Nach Einschätzung der Versammlungsbehörde und der Polizei
waren die Voraussetzung für eine Auflösung der Versammlung am 15.08.2020 nicht
gegeben.
5.
Ist es richtig, dass die
Versammlung nur bis 16:30 Uhr angemeldet war?
Wenn ja, warum endete diese erst um
17:05?
Die Veranstaltung war bis 16:30 angemeldet.
Die verspätete Beendigung der Versammlung wurde verursacht
durch die Vielzahl der Reden und der Tanz- und Gesangsbeiträge.
Diese wurden bei der
Anmeldung zeitlich nicht entsprechend berücksichtigt.
Begründung:
Abstimmungsergebnis: