Nach kontroverser Diskussion, fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden

 

Beschluss:

 

Seitens der Stadt Friedberg werden zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Hessen 2020 - Raumstruktur, Zentrale Orte und Großflächiger Einzelhandel (vierte Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000) folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen:

 

Bedenken zum Verfahren

 

·    Es bestehen Bedenken dagegen, dass die Kommunen nicht, wie auch vom Hessischen Städtetag gefordert, bereits im Vorfeld stärker in ein Vor-Abstimmungsverfahren eingebunden wurden. Nur eine vollständige Einbindung von Anfang an stellt sicher, das neue und anstehende Entwicklungen seitens der Kommunen konkret benannt und in den Prozess eingebracht werden können

·    Zur Prüfung des Änderungsentwurfes sollte den Städten und Gemeinden eine Herausarbeitung der vorgesehenen Änderungen in Form einer Gegenüberstellung zur Verfügung gestellt werden

·    Da die landesplanerischen Inhalte in die Flächennutzungsplanung Eingang finden müssen, wird die zeitgleiche Änderung von Landesentwicklungsplan (LEP) und Fortschreibung des Regionalen Flächennutzungsplanes (RegFNP) sehr kritisch gesehen.

 

Bedenken zum Inhalt

 

Zentrale Orte

Grundsätzlich wird die Einstufung als „Mittelzentrum in Kooperation im Verdichtungsraum

(V II) – Mittelzentrale Kooperation mit Teilfunktionen eines Oberzentrums“ (als logische Folge der vorherigen Einstufung „Mittelzentrum mit teilweiser Funktion eines Oberzentrums“) begrüßt.

Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, dass für Friedberg und Bad Nauheim

damit künftig über das in § 2 Abs. 2 BauGB verankerte Abstimmungsgebot hinaus die Erforderlichkeit der interkommunalen Aufgabenteilung bzw. des Verbundgedankens in künftig formalisierten Kooperationsvereinbarungen besteht. Hierin wird ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz gesehen.

 

Begründung

 

Im bisher geltenden Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2000 sind die Städte Friedberg und Bad Nauheim auf Grund ihrer jeweiligen vorhandenen Infrastruktur und Versorgungsstruktur als Mittelzentren und gemeinsam mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ausgewiesen.

 

Nach dem vorliegenden Entwurf ist nun eine erhebliche Veränderung vorgesehen, die über das Abstimmungsgebot von § 2 Abs. 2 BauGB und über eine interkommunale  Zusammenarbeit in Einzelbereichen hinaus geht und in die grundgesetzlich geschützte Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz eingreift.

 

Gemäß dem Entwurf des Landesentwicklungsplans sollen die Städte Friedberg und Bad Nauheim (in dieser Konstellation) als einzige Kommunen in Hessen als „Mittelzentrum in Kooperation im Verdichtungsraum (V II) - Mittelzentrale Kooperation mit Teilfunktionen eines Oberzentrums “ ausgewiesen werden; damit wäre dieser Status zunächst zwar festgeschrieben, es bleibt aber unklar, in welchem Zeitraum, welchem Umfang und welchen Teilfunktionen derartige Kooperationen formal/vertraglich abzuschließen sind und welche Folgen ein vollständiges oder auch nur ein teilweises Scheitern der geforderten Kooperationen oder der Abschluss oder das mögliche Scheitern von Kooperationen nur in Teilbereichen hätten.  Im Entwurf des LEP (Seite 29) ist allgemein nur formuliert, dass Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums „ausgewählte oberzentrale Einrichtungen bedarfsgerecht bereitzustellen“ haben.

Hier bedarf es einer Konkretisierung durch den Gesetzgeber.

 Zudem ist darauf zu verweisen, dass das Vorhandensein etlicher der in Mittel- und Oberzentren vorzuhaltenden Versorgungseinrichtungen (S. 35/36 und S. 39) nicht in der kommunalen Entscheidungsbefugnis und im kommunalen Einflussbereich liegt, sondern durch Dritte bestimmt wird (wie z.B. Bund, Land, Bahn).

 

Zudem wird darüber hinaus in Frage gestellt, dass und aus welchen Gründen eine „Bewährung“ vorgesehen ist, bei der die in den Kooperationsvereinbarungen enthaltenen Ziele und Maßnahmen in einem 5-jährigen Turnus, das erste Mal bereits im Jahr 2026, evaluiert werden müssen. Dies widerspricht der vorgesehenen eindeutigen Festlegung des Status im Landesentwicklungsplan.

 

Unklar bleibt, durch wen diese Evaluierung erfolgen soll, welche Anforderungen und Ziele zu erfüllen sind und welche Folgen ein negatives Ergebnis hätte. Falls die Folge eine „Herabstufung“ - durch eine Änderung des Landesentwicklungsplans - mit entsprechenden finanziellen Folgen beim kommunalen Finanzausgleich wäre, ist dies nicht akzeptabel und stellt einen erheblichen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie dar.

 


Abstimmungsergebnis: