Stadtverordnetenvorsteher Hollender teilt mit, dass im Außenbereich Baumfällungen ab dem 01. März bis 30. September verboten sind. Im Innenbereich, in der Siedlungslage, sind Baumfällungen auf „gärtnerisch genutzten Flächen“ erlaubt, wenn die Bäume nicht im B-Plan oder in der Baugenehmigung zum Erhalt festgesetzt sind oder wenn kein Vogelnest oder kein Fledermausquartiert vorhanden ist oder wenn keine anderen Lebensstätten geschützter Tierarten wie z. B. Eichhörnchen, Haselmaus, Siebenschläfer oder Eremit (eine Käferart, die im verwitterten Holz lebt) vorhanden sind.

 

Weiterhin teilt Stadtverordnetenvorsteher Hollender mit, dass auch Hecken vom 01. März bis
30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt, also knapp über dem Boden gekappt werden dürfen. Ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist dagegen ganzjährig erlaubt. Dabei dürfen aber Vogelnester nicht freigelegt oder brütende Vögel gestört werden. Dies gilt für alle Vogelarten.