Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Antragstext:

 

In der Stadtverordnetenversammlung vom 05. September 2019 durften wir erfahren, dass ein Satzungsinhalt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern als Rechtsnorm wirkt (Rangfolge: Gesetz – Verordnung – Satzung) und die satzungsrechtlichen Bestimmungen für den Magistrat und das Verwaltungshandeln bindend sind.

 

Da seit geraumer Zeit auf dem Friedberger Wochenmarkt ein Stand alkoholische Getränke verkauft und dies laut Satzung verboten ist, beantragen wir hiermit zu

 

§ 3 Gegenstände des Wochen- und Jahrmarktverkehrs

(1) Auf den Wochenmärten der Stadt Friedberg dürfen anlehnend an § 67 (1) GewO folgende Warenarten feilgeboten werden:

1. Lebensmittel im Sinne des „ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der jeweils gültigen Fassung, ausgenommen sind:

a. der Ausschank alkoholischer Getränke

 

den Punkt „a. der Ausschank alkoholischer Getränke“ ersatzlos zu streichen.

 

 

Stadtverordneter Haizmann begründet den Antrag.

 

Fraktionsvorsitzender Dr. Rack erklärt, dass die Marktordnung generell überarbeitet werden soll. Da wird dieses Thema sicherlich behandelt werden. Deshalb beantragt er die Verweisung in den Ausschuss für Energie, Wirtschaft und Verkehr. Da Gegenrede entsteht, lässt Stadtverordnetenvorsteher Hollender über die Verweisung abstimmen:

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich abgelehnt

Ja  20  Nein  22  Enthaltung  0

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung ist sich nach längerer Diskussion einig, dass die Marktordnung generell überarbeitet werden sollte.

 

Beschluss:

 

Da seit geraumer Zeit auf dem Friedberger Wochenmarkt ein Stand alkoholische Getränke verkauft und dies laut Satzung verboten ist, beantragen wir hiermit zu

 

§ 3 Gegenstände des Wochen- und Jahrmarktverkehrs

(1) Auf den Wochenmärten der Stadt Friedberg dürfen anlehnend an § 67 (1) GewO folgende Warenarten feilgeboten werden:

1. Lebensmittel im Sinne des „ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der jeweils gültigen Fassung, ausgenommen sind:

a. der Ausschank alkoholischer Getränke

 

den Punkt „a. der Ausschank alkoholischer Getränke“ ersatzlos zu streichen.

 

 


Abstimmungsergebnis: