Sitzung: 20.02.2020 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 16-21/1389
Antragstext:
In der
Stadtverordnetenversammlung vom 05. September 2019 durften wir erfahren, dass
ein Satzungsinhalt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern als Rechtsnorm wirkt
(Rangfolge: Gesetz – Verordnung – Satzung) und die satzungsrechtlichen
Bestimmungen für den Magistrat und das Verwaltungshandeln bindend sind.
Da seit geraumer
Zeit auf dem Friedberger Wochenmarkt ein Stand alkoholische Getränke verkauft
und dies laut Satzung verboten ist, beantragen wir hiermit zu
§ 3 Gegenstände des Wochen- und
Jahrmarktverkehrs
(1) Auf den
Wochenmärten der Stadt Friedberg dürfen anlehnend an § 67 (1) GewO folgende
Warenarten feilgeboten werden:
1. Lebensmittel im
Sinne des „ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der jeweils
gültigen Fassung, ausgenommen sind:
a. der Ausschank alkoholischer Getränke
den Punkt „a. der
Ausschank alkoholischer Getränke“ ersatzlos zu streichen.
Stadtverordneter
Haizmann begründet den Antrag.
Fraktionsvorsitzender
Dr. Rack erklärt, dass die Marktordnung generell überarbeitet werden soll. Da
wird dieses Thema sicherlich behandelt werden. Deshalb beantragt er die
Verweisung in den Ausschuss für Energie, Wirtschaft und Verkehr. Da Gegenrede
entsteht, lässt Stadtverordnetenvorsteher Hollender über die Verweisung
abstimmen:
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich
abgelehnt
Ja 20 Nein 22 Enthaltung 0
Die
Stadtverordnetenversammlung ist sich nach längerer Diskussion einig, dass die
Marktordnung generell überarbeitet werden sollte.
Beschluss:
Da seit geraumer
Zeit auf dem Friedberger Wochenmarkt ein Stand alkoholische Getränke verkauft
und dies laut Satzung verboten ist, beantragen wir hiermit zu
§ 3 Gegenstände des Wochen- und
Jahrmarktverkehrs
(1) Auf den
Wochenmärten der Stadt Friedberg dürfen anlehnend an § 67 (1) GewO folgende
Warenarten feilgeboten werden:
1. Lebensmittel im
Sinne des „ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der jeweils
gültigen Fassung, ausgenommen sind:
a. der Ausschank alkoholischer Getränke
den Punkt „a. der
Ausschank alkoholischer Getränke“ ersatzlos zu streichen.
Abstimmungsergebnis: