Anfrage:
1.
Welche Fördermittel in welcher Höhe/Anteil
können für den Umbau/Neugestaltung der Kaiserstraße beantragt werden? (Bitte
mit Angabe der relevanten Unterlagen (Internet-Link) insbesondere
Förderrichtlinie und Förderhöhe)
2. Welche Fördermittel können nicht für eine Tempo-reduzierte Straße beantragt werden?
Bitte mit Angabe des Passus aus der Förderrichtlinie und der Vorlage (Möglichst Internet-Link) der relevanten Unterlagen
3. Welche weiteren Fördermittel können berücksichtigt werden, die insbesondere für verkehrsberuhigte Straßen vorgesehen sind.
Bürgermeister Antkowiak beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Die Höhe
der Verkehrsinfrastrukturförderung betrug 2019 nach dem GVFG-Bundesprogramm für
Bauvorhaben bis zu 60 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben. (Quelle: Kapitel 4.9 „Verkehrsinfrastrukturförderung“
Zentrales Handbuch Hessen Mobil, Stand 2018-20-17)
Zu 2.
Gemäß Kapitel 4.9.5.4 werden Bauvorhaben
ausschließlich an klassifizierten und verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen
(Kommunale Straßen) gefördert. Nach der Straßenverkehrsordnung ist die Ausweisung
einer Temp-30-Zone oder zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
an verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen ohne Vorliegen eines besonderen
Grundes (wie z. B. Querungsstellen im Zuge von Schulwegen, Krankenhäuser, etc.)
nicht erlaubt. Die Einbindung einer Straße in eine Tempo-30-Zone oder die
Ausweisung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne besonderen Grund führt
zwingend dazu, dass es sich nicht um eine verkehrswichtige innerörtliche Straße
handeln kann. Folglich darf eine Verkehrsinfrastrukturförderung nicht erfolgen
bzw. müssen bereit gestellte Fördermittel im Rahmen der Zweckbindung
zurückgefordert werden, wenn diese Ausschilderung nachträglich eingerichtet
wird. Die Bindefrist beträgt 15 Jahre
Zu 3.
Der oben geschilderte Sachverhalt trifft in
gleicherweise auch auf Verkehrsberuhigte
Bereiche zu!
https://mobil.hessen.de/verkehr/verkehrsinfrastrukturförderung-vif