Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

1.   Welche Fördermittel in welcher Höhe/Anteil können für den Umbau/Neugestaltung der Kaiserstraße beantragt werden? (Bitte mit Angabe der relevanten Unterlagen (Internet-Link) insbesondere Förderrichtlinie und Förderhöhe)

2.   Welche Fördermittel können nicht für eine Tempo-reduzierte Straße beantragt werden?

Bitte mit Angabe des Passus aus der Förderrichtlinie und der Vorlage (Möglichst Internet-Link) der relevanten Unterlagen

 

3.   Welche weiteren Fördermittel können berücksichtigt werden, die insbesondere für verkehrsberuhigte Straßen vorgesehen sind.

 

 

Bürgermeister Antkowiak beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

 

Zu 1.

Die Höhe der Verkehrsinfrastrukturförderung betrug 2019 nach dem GVFG-Bundesprogramm für Bauvorhaben bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. (Quelle: Kapitel 4.9 „Verkehrsinfrastrukturförderung“ Zentrales Handbuch Hessen Mobil, Stand 2018-20-17)

 

Zu 2.

Gemäß Kapitel 4.9.5.4 werden Bauvorhaben ausschließlich an klassifizierten und verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen (Kommunale Straßen) gefördert. Nach der Straßenverkehrsordnung ist die Ausweisung einer Temp-30-Zone oder zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen ohne Vorliegen eines besonderen Grundes (wie z. B. Querungsstellen im Zuge von Schulwegen, Krankenhäuser, etc.) nicht erlaubt. Die Einbindung einer Straße in eine Tempo-30-Zone oder die Ausweisung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne besonderen Grund führt zwingend dazu, dass es sich nicht um eine verkehrswichtige innerörtliche Straße handeln kann. Folglich darf eine Verkehrsinfrastrukturförderung nicht erfolgen bzw. müssen bereit gestellte Fördermittel im Rahmen der Zweckbindung zurückgefordert werden, wenn diese Ausschilderung nachträglich eingerichtet wird. Die Bindefrist beträgt 15 Jahre

 

Zu 3.

Der oben geschilderte Sachverhalt trifft in gleicherweise auch auf Verkehrsberuhigte Bereiche zu!

https://mobil.hessen.de/verkehr/verkehrsinfrastrukturförderung-vif