Stadtverordnetenvorsteher Hollender weist auf den § 25 HGO „Widerstreit der Interessen“ hin.

 

Beschluss:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 42 "Gewerbegebiet Friedberg West", Teil IV einschließlich der Begründung wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.

 


Abstimmungsergebnis: