Sitzung: 01.02.2018 Ortsbeirat des Stadtteils Ossenheim
Ortsvorsteher Wagner verliest die Antwort der zuständigen Behörden. Der
Ortsbeirat ist verwundert
über die oberflächliche Antwort (Allgemeiner Verweis auf StVO, § 45 Abs. 9) und
kann die
Entscheidung nicht nachvollziehen.