Beschluss: beantwortet

Anfrage:

 

1.   Ist der Verwaltung diese Situation bekannt?

2.   Welche Wettbüros und Spielhallen sind legal?

3.   Wann erfolgen Kontrollen?

4.   Welche Ergebnisse hat man aus bisherigen Kontrollen erhalten, und welche Konsequenzen wurden gezogen?

5.   Was unternimmt die Verwaltung, wenn Wettbetriebe oder Spielhallen erkannt werden, die illegal sind oder sein könnten?

6.   Was müsste/könnte unternommen werden, um eine Ausuferung dieses Problems zu verhindern (Satzungsänderung)?

 

 

Bürgermeister Keller beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Antwort zu 1.:

Ja, der Wetteraukreis als Bauaufsichtsbehörde ist informiert und auch bereits tätig (siehe Pkt. 4)

 

Für die Erteilung von Genehmigungen ist das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig. Die Kämmerei-Steuerabteilung ist für die Veranlagung der Spielapparatesteuer zuständig. Das derzeitige Ist-Aufkommen der Spielapparatesteuer beträgt rund 1.000.000,00 €.

Eine Wettbürosteuer-Satzung ist derzeit nicht vorhanden. Nach eigener Einschätzung würde eine Einführung dieser Steuer jährlich einen Ertrag von ca. 15.000,00 € bringen.

 

Antwort zu 2.:

Vorstadt zum Garten 3 (Schloss Casino):

Vergnügungsstätte als Hauptniederlassung mit einer Spielothek gem. §33i GewO baugenehmigt, nicht kerngebietstypisch, 85m², Mischgebiet

 

Kaiserstraße 25 :

Wettbüro; Vermittlung von Online-Sportwetten an EU-lizensierte Firmen und Verkauf von alkoholfreien Getränken und Internet-Cafe, baugenehmigt,

abgelehnte Sanierungsgenehmigung vom 01.02.2013, Stellplatznachweis fehlt noch!

 

Straßheimer Straße 87 (Merkur):

Vergnügungsstätte mit 6 unselbständigen Zweigstellen, jeweils Spielstätten gem. § 33i GewO in Verbindung mit der Ausgabe von zubereiteten Speisen und alkoholfreien Getränken, baugenehmigt, im Bebauungsplan zulässig

 

Straßheimer Straße 22 (Astro Automaten):

Vergnügungsstätte als Zweigniederlassung mit 6 Spielhallen, baugenehmigt, im Bebauungsplan zulässig

 

Pfingstweide 2 (Golden Gate):

Vergnügungsstätte als Hauptniederlassung mit dem Betrieb von 2 Spielhallen, baugenehmigt, Änderung des Bebauungsplanes 1999 zum Ausschluss von Vergnügungsstätten; nur Bestandschutz

 

Dieselstraße 1 (Happy Play):

Vergnügungsstätte als Zweigstelle mit 2 Spielhallen (06.12.1990 Baugenehmigung zum Umbau der vorhandenen Kegelbahn im Kellergeschoss als Spielhalle und Billardsalon. Dieses Vorhaben befindet sich nicht im festgesetzten SO und hat deshalb nur Bestandschutz).

 

Dieselstraße 5 (Las Vegas):

Vergnügungsstätte als Hauptniederlassung mit 3 Spielhallen und Bistro

(baugenehmigt, zulässig im SO)

 

Antwort zu 3.:

Kontrollen erfolgen

- durch den Wetteraukreis, bei illegalen Nutzungen

- durch die Ordnungspolizei, bei Lärmbeschwerden

 

Antwort zu 4.:

Ergebnisse bisheriger Kontrollen gem. Information des Wetteraukreises

 

Kaiserstr. 25 (tipico):

Anhörung des Wetteraukreises wegen dem Nachweis eines fehlenden Stellplatzes.

Ein Antrag auf Stellplatzablöse wurde am 20.09.16 gestellt; eine Entscheidung des Magistrats steht hierzu noch aus.

 

Kaiserstraße 26:

Nutzungsverbot – Widerspruch – Fristaufschub zur Klärung, ob für Stadt Friedberg anderer Standort denkbar ist. Vom Amt für Stadtentwicklung, Liegenschaften u. Rechtswesen wurde am 13.09. eine Liste mit Bebauungsplänen an den Rechtsanwalt geschickt, wo in Friedberg ausnahmsweise Spielotheken/ Wettbüros zulässig sind.

 

Kaiserstraße 201:

Ablehnung des Bauantrags „Nutzungsänderung … in Gaststätte mit Münzspielautomaten …“ ist derzeit beim Verwaltungsgericht – kein neuer Sachstand

 

Kaiserstraße 83:

Nutzungsuntersagung ist erfolgt – Widerspruch – Widerspruchsverfahren läuft  

 

Usagasse 10:

Betreiberwechsel, daher erneute Kontrolle der Nutzung – erneute Anhörung

 

Kaiserstraße 41:

Bauantrag für „Gaststätte“ liegt vor. Magistrat hat Einvernehmen versagt.

 

Bismarckstraße 36

Mitteilung der Stadt Friedberg an die Bauaufsichtsbehörde über ungenehmigte Spielhalle/ Wettbüro ist erfolgt

 

Zu den Fragen 1 – 4 und teilweise 5)

 

Spielhallen:

In Friedberg sind sechs Spielhallen durch die Stadt Friedberg konzessioniert und damit legal. Die Standorte: zwei Spielhallen Gewerbegebiet West nähe Globus Baumarkt, zwei Spielhallen Dieselstraße, eine Spielhalle Industriegebiet Süd- Pfingstweide, eine Spielhalle Vorstadt zum Garten.  -  Beim Betrieb der Spielhallen sind keine nennenswerten Probleme zu vermelden. Die Spielhalle Vorstadt zum Garten steht insbesondere wegen Parkproblemen gelegentlich in der Kritik.

Beschwerden werden konsequent verfolgt.

Kontrollen werden vorgenommen.

Die Liberalisierung der Spielverordnung 2006 hat der Spielhallenbranche enorme Expansionsmöglichkeiten  geboten. Die Anzahl der Spielhallen und deren Umsätze sind in der Folge regelrecht explodiert. Eine Korrektur dieser Entwicklung sollten im Jahre 2012 der Glückspielstaatsvertrag und entsprechende Länderspielhallengesetze erreichen. Darin wurde u.a. festgelegt, dass  -nach einer Übergangszeit von fünf Jahren- zwischen zwei Spielhallen ein Mindestabstand liegen muss (in Hessen sind dies 300 Meter Luftlinie). Darüber hinaus darf in einem Gebäude nur noch eine Spielhalle mit maximal zwölf Geräten existieren. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist steht nunmehr im Jahre 2017 die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben an. Das Amt bereitet sich im Moment auf die Umsetzung der Vorgaben vor.

Anmerkung zur Sperrzeit: Bei Spielhallen gelten Sperrzeiten von mind. 6 zusammenhängenden Stunden.

 

 

Wettbüros:

In Deutschland sind öffentliche Glücksspiele einschließlich Sportwetten und Lotterien nach §§ 284, 287 StGB verboten, es sei denn sie sind behördlich erlaubt. Den genannten Strafvorschriften lässt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers entnehmen, die genehmigungsfreie Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen nicht zuzulassen. Das ungenehmigte Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten ist daher strafbar.

 

In Hessen ist die Durchführung von Sportwetten durch private Betreiber allerdings grundsätzlich nicht genehmigungsfähig; nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien bleibt diese Befugnis allein dem Land vorbehalten. Streitig ist hier, ob das staatliche Glückspielmonopol und der Ausschluss privater Veranstalter verfassungskonform und mit Art 12 GG zu vereinbaren sind.

Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung dieser Fragen ist die Feststellung, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sei verboten und stelle daher kein Gewerbe im Rechtssinne dar, nicht mit letzter Sicherheit zu treffen.

Zuständig für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür sind nach der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen die Kreisordnungsbehörden. Die beiden Wettbüros im Bereich der Kaiserstraße (Hausnr. 25 und 26) unterliegen damit der Aufsicht des Wetteraukreises; auf die rechtliche Problematik wurde vorgenannt hingewiesen. Dementsprechend können seitens der Stadt keine Kontrollen erfolgen.

 (Anmerkung: Die Betreiber haben bereits im Jahre 2011 erfolgreich gegen Schließungsanordnungen des Wetteraukreises geklagt).

 

Sportsbar, Bistro und Internetcafé mit Gaststättenbetrieb:

Sind nur anzeigenpflichtig (im Bereich der Kaiserstraße  83 (Fressgasse) und Kaiserstraße 201). Diese Betriebe laufen unter Gaststättenbetriebe mit Bistro und Internetcafé / Sportsbar.

Für jeden Betrieb sind bis zu 3 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zulässig.

Im Moment laufen Überprüfungen bezüglich des überwiegenden Charakters der Betriebe, ob hierbei Gaststättenbetriebe, Gewerbetriebe oder Spielbetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkte aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegen, vorliegen. Falls der Charakter eines Spielbetriebes überwiegt und dies nachgewiesen werden kann, ist dann eine Zulässigkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Frage zu stellen und der Betrieb zu untersagen.  Dies kann durchaus auch langwierige, juristische Auseinandersetzungen nach sich ziehen.

Anmerkung zur Sperrzeit: Nach der Liberalisierung der Gaststättenrechts in Hessen ist eine 23 stündige Öffnung möglich.

Hier ist festzuhalten, dass die Liberalisierung (keine Konzessionierung u.a.) und die  Rechtslage (und Rechtsprechung) zur teilweise Ausuferung geführt haben.

 

Antwort zu 5.:

illegale Nutzungen werden zuständigkeitshalber an die Bauaufsichtsbehörde des Wetteraukreises weitergeleitet

 

Antwort zu 6.:

Planungsrechtlich sind Spielhallen/ Wettbüros durch Baunutzungsverordnung nur in Kerngebieten, gewerblich geprägten Teilen von Mischgebieten (bis ca. 100 m² Nutzfläche) und ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig; d.h. in Wohngebieten und durch Wohnen geprägte Mischgebiete sind Spielhallen nur als Ausnahme zulässig bzw. gesetzlich ausgeschlossen.

 

Die Stadt Friedberg hat darüber hinaus Vergnügungsstätten (wie Spielotheken/ Wettbüros) in Gewerbegebieten weitestgehend planungsrechtlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise zulässig sind Spielhallen und Wettbüros nur in Teilbereichen im Gewerbegebiet West (im GE 1 und GE 3) und im Gewerbegebiet Dorheim (im GE 3).

 

Innerhalb der Kernstadt hat die Stadt Friedberg in den letzten Jahren aktiv durch Bauleitplanung weitgehend Spielotheken/ Wettbüros ausgeschlossen.

-      BP Nr. 88 “Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ - Ausschluss Vergnügngsstätten, Bordelle, Sexshops, Wettbüros

-      BP Nr. 12, T. I – (Veränderungssperre) - Ausschluss Vergnügungsstätten (analog BP 88)

 

Über die Bebauungsplangebiete hinaus sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten im Bereich von vorhandenen, vorrangig durch Wohnnutzung geprägten Mischgebieten ausnahmsweise zulässig und innerhalb von vorhandenen, gewerblich geprägten Mischgebieten grundsätzlich zulässig.

 

Ein pauschaler Ausschluss von Vergnügungsstätten für das gesamte Stadtgebiet, d.h. eine reine Negativplanung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Zu den Fragen 5 und 6):

Bebauungsplan Nr. 88  „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ vom 20.09.2014 und Konsequenzen hieraus:

Hierzu ist seitens des Amtes für Stadtentwicklung, Liegenschaften und Rechtswesen eine Stellungnahme erfolgt.