Anfrage:
1.
Ist der Verwaltung diese Situation bekannt?
2.
Welche Wettbüros und Spielhallen sind legal?
3.
Wann erfolgen Kontrollen?
4.
Welche Ergebnisse hat man aus bisherigen Kontrollen
erhalten, und welche Konsequenzen wurden gezogen?
5.
Was unternimmt die Verwaltung, wenn Wettbetriebe
oder Spielhallen erkannt werden, die illegal sind oder sein könnten?
6.
Was müsste/könnte unternommen werden, um eine
Ausuferung dieses Problems zu verhindern (Satzungsänderung)?
Bürgermeister Keller beantwortet die Anfrage
wie folgt:
Antwort zu 1.:
Ja, der Wetteraukreis als Bauaufsichtsbehörde ist informiert und auch
bereits tätig (siehe Pkt. 4)
Für
die Erteilung von Genehmigungen ist das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
zuständig. Die Kämmerei-Steuerabteilung ist für die Veranlagung der Spielapparatesteuer
zuständig. Das derzeitige Ist-Aufkommen der Spielapparatesteuer beträgt rund
1.000.000,00 €.
Eine
Wettbürosteuer-Satzung ist derzeit nicht vorhanden. Nach eigener Einschätzung würde
eine Einführung dieser Steuer jährlich einen Ertrag von ca. 15.000,00 € bringen.
Antwort zu 2.:
Vorstadt zum
Garten 3 (Schloss Casino):
Vergnügungsstätte als Hauptniederlassung mit einer Spielothek gem. §33i
GewO baugenehmigt, nicht kerngebietstypisch, 85m², Mischgebiet
Kaiserstraße 25 :
Wettbüro; Vermittlung von Online-Sportwetten an EU-lizensierte Firmen
und Verkauf von alkoholfreien Getränken und Internet-Cafe, baugenehmigt,
abgelehnte Sanierungsgenehmigung vom 01.02.2013, Stellplatznachweis fehlt noch!
Straßheimer Straße
87 (Merkur):
Vergnügungsstätte mit 6 unselbständigen Zweigstellen, jeweils
Spielstätten gem. § 33i GewO in Verbindung mit der Ausgabe von zubereiteten
Speisen und alkoholfreien Getränken, baugenehmigt, im Bebauungsplan zulässig
Straßheimer Straße
22 (Astro Automaten):
Vergnügungsstätte als Zweigniederlassung mit 6 Spielhallen,
baugenehmigt, im Bebauungsplan zulässig
Pfingstweide 2
(Golden Gate):
Vergnügungsstätte als Hauptniederlassung mit dem Betrieb von 2
Spielhallen, baugenehmigt, Änderung des Bebauungsplanes 1999 zum Ausschluss von
Vergnügungsstätten; nur Bestandschutz
Dieselstraße 1
(Happy Play):
Vergnügungsstätte als Zweigstelle mit 2 Spielhallen (06.12.1990
Baugenehmigung zum Umbau der vorhandenen Kegelbahn im Kellergeschoss als
Spielhalle und Billardsalon. Dieses Vorhaben befindet sich nicht im
festgesetzten SO und hat deshalb nur Bestandschutz).
Dieselstraße 5
(Las Vegas):
Vergnügungsstätte als Hauptniederlassung mit 3 Spielhallen und Bistro
(baugenehmigt, zulässig im SO)
Antwort zu 3.:
Kontrollen erfolgen
- durch den Wetteraukreis, bei illegalen Nutzungen
- durch die Ordnungspolizei, bei Lärmbeschwerden
Antwort zu 4.:
Ergebnisse bisheriger Kontrollen gem.
Information des Wetteraukreises
Kaiserstr. 25 (tipico):
Anhörung des Wetteraukreises wegen dem Nachweis eines fehlenden
Stellplatzes.
Ein Antrag auf Stellplatzablöse wurde am 20.09.16 gestellt; eine
Entscheidung des Magistrats steht hierzu noch aus.
Kaiserstraße 26:
Nutzungsverbot – Widerspruch – Fristaufschub zur Klärung, ob für Stadt
Friedberg anderer Standort denkbar ist. Vom Amt für Stadtentwicklung,
Liegenschaften u. Rechtswesen wurde am 13.09. eine Liste mit Bebauungsplänen an
den Rechtsanwalt geschickt, wo in Friedberg ausnahmsweise Spielotheken/
Wettbüros zulässig sind.
Kaiserstraße 201:
Ablehnung des Bauantrags „Nutzungsänderung … in Gaststätte mit
Münzspielautomaten …“ ist derzeit beim Verwaltungsgericht – kein neuer
Sachstand
Kaiserstraße 83:
Nutzungsuntersagung ist erfolgt – Widerspruch – Widerspruchsverfahren
läuft
Usagasse 10:
Betreiberwechsel, daher erneute Kontrolle der Nutzung – erneute Anhörung
Kaiserstraße 41:
Bauantrag für „Gaststätte“ liegt vor. Magistrat hat Einvernehmen
versagt.
Bismarckstraße 36
Mitteilung der Stadt Friedberg an die Bauaufsichtsbehörde über
ungenehmigte Spielhalle/ Wettbüro ist erfolgt
Zu
den Fragen 1 – 4 und teilweise 5)
Spielhallen:
In
Friedberg sind sechs Spielhallen durch die Stadt Friedberg konzessioniert und
damit legal. Die Standorte: zwei
Spielhallen Gewerbegebiet West nähe Globus Baumarkt, zwei Spielhallen
Dieselstraße, eine Spielhalle Industriegebiet Süd- Pfingstweide, eine
Spielhalle Vorstadt zum Garten. - Beim Betrieb der Spielhallen sind keine
nennenswerten Probleme zu vermelden. Die Spielhalle Vorstadt zum Garten steht
insbesondere wegen Parkproblemen gelegentlich in der Kritik.
Beschwerden
werden konsequent verfolgt.
Kontrollen
werden vorgenommen.
Die
Liberalisierung der Spielverordnung 2006 hat der Spielhallenbranche enorme
Expansionsmöglichkeiten geboten. Die
Anzahl der Spielhallen und deren Umsätze sind in der Folge regelrecht
explodiert. Eine Korrektur dieser Entwicklung sollten im Jahre 2012 der
Glückspielstaatsvertrag und entsprechende Länderspielhallengesetze erreichen.
Darin wurde u.a. festgelegt, dass -nach
einer Übergangszeit von fünf Jahren- zwischen zwei Spielhallen ein
Mindestabstand liegen muss (in Hessen sind dies 300 Meter Luftlinie). Darüber
hinaus darf in einem Gebäude nur noch eine Spielhalle mit maximal zwölf Geräten
existieren. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist steht nunmehr im Jahre 2017 die
Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben an. Das Amt bereitet sich im Moment auf
die Umsetzung der Vorgaben vor.
Anmerkung zur
Sperrzeit:
Bei Spielhallen gelten Sperrzeiten von mind. 6 zusammenhängenden Stunden.
Wettbüros:
In
Deutschland sind öffentliche Glücksspiele einschließlich Sportwetten und
Lotterien nach §§ 284, 287 StGB verboten, es sei denn sie sind behördlich
erlaubt. Den genannten Strafvorschriften lässt sich der eindeutige Wille des
Gesetzgebers entnehmen, die genehmigungsfreie Veranstaltung von öffentlichen
Glücksspielen nicht zuzulassen. Das
ungenehmigte Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten ist daher strafbar.
In
Hessen ist die Durchführung von Sportwetten durch private Betreiber allerdings grundsätzlich
nicht genehmigungsfähig; nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche
Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien bleibt diese Befugnis allein
dem Land vorbehalten. Streitig ist hier, ob das staatliche Glückspielmonopol
und der Ausschluss privater Veranstalter verfassungskonform und mit Art 12 GG
zu vereinbaren sind.
Bis
zur höchstrichterlichen Entscheidung dieser Fragen ist die Feststellung, die
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sei verboten und stelle daher
kein Gewerbe im Rechtssinne dar, nicht mit letzter Sicherheit zu treffen.
Zuständig für die Untersagung unerlaubten
Glücksspiels und der Werbung hierfür sind nach der Verordnung zur
Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen die
Kreisordnungsbehörden. Die beiden Wettbüros im Bereich der Kaiserstraße
(Hausnr. 25 und 26) unterliegen damit der Aufsicht des Wetteraukreises; auf die rechtliche Problematik wurde vorgenannt hingewiesen. Dementsprechend
können seitens der Stadt keine Kontrollen erfolgen.
(Anmerkung: Die Betreiber haben bereits im Jahre 2011
erfolgreich gegen Schließungsanordnungen des Wetteraukreises geklagt).
Sportsbar, Bistro und
Internetcafé mit Gaststättenbetrieb:
Sind
nur anzeigenpflichtig (im Bereich der Kaiserstraße 83 (Fressgasse) und Kaiserstraße 201). Diese
Betriebe laufen unter Gaststättenbetriebe mit Bistro und Internetcafé /
Sportsbar.
Für
jeden Betrieb sind bis zu 3 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zulässig.
Im
Moment laufen Überprüfungen bezüglich des überwiegenden Charakters der
Betriebe, ob hierbei Gaststättenbetriebe, Gewerbetriebe oder Spielbetriebe, die
zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkte aber auf dem
Bereitstellen von Spielgeräten liegen, vorliegen. Falls der Charakter eines
Spielbetriebes überwiegt und dies nachgewiesen werden kann, ist dann eine
Zulässigkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Frage zu stellen und
der Betrieb zu untersagen. Dies kann
durchaus auch langwierige, juristische Auseinandersetzungen nach sich ziehen.
Anmerkung zur
Sperrzeit:
Nach der Liberalisierung der Gaststättenrechts in Hessen ist eine 23 stündige
Öffnung möglich.
Hier
ist festzuhalten, dass die Liberalisierung (keine Konzessionierung u.a.) und
die Rechtslage (und Rechtsprechung) zur
teilweise Ausuferung geführt haben.
Antwort zu 5.:
illegale Nutzungen werden zuständigkeitshalber an die
Bauaufsichtsbehörde des Wetteraukreises weitergeleitet
Antwort zu 6.:
Planungsrechtlich sind Spielhallen/ Wettbüros durch
Baunutzungsverordnung nur in
Kerngebieten, gewerblich geprägten Teilen von Mischgebieten (bis ca. 100 m²
Nutzfläche) und ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig; d.h. in Wohngebieten
und durch Wohnen geprägte Mischgebiete sind Spielhallen nur als Ausnahme
zulässig bzw. gesetzlich ausgeschlossen.
Die Stadt Friedberg hat darüber hinaus Vergnügungsstätten (wie Spielotheken/
Wettbüros) in Gewerbegebieten
weitestgehend planungsrechtlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise zulässig sind
Spielhallen und Wettbüros nur in Teilbereichen im Gewerbegebiet West (im GE 1 und GE 3) und im Gewerbegebiet
Dorheim (im GE 3).
Innerhalb der Kernstadt hat die Stadt Friedberg in den letzten Jahren
aktiv durch Bauleitplanung weitgehend Spielotheken/ Wettbüros ausgeschlossen.
-
BP Nr. 88 “Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ -
Ausschluss Vergnügngsstätten, Bordelle, Sexshops, Wettbüros
-
BP Nr. 12, T. I – (Veränderungssperre) - Ausschluss
Vergnügungsstätten (analog BP 88)
Über die Bebauungsplangebiete hinaus sind nicht kerngebietstypische
Vergnügungsstätten im Bereich von vorhandenen, vorrangig durch Wohnnutzung
geprägten Mischgebieten ausnahmsweise
zulässig und innerhalb von vorhandenen, gewerblich geprägten Mischgebieten
grundsätzlich zulässig.
Ein pauschaler Ausschluss von Vergnügungsstätten für das gesamte
Stadtgebiet, d.h. eine reine Negativplanung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Zu
den Fragen 5 und 6):
Bebauungsplan Nr.
88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“
vom 20.09.2014 und Konsequenzen hieraus:
Hierzu
ist seitens des Amtes für Stadtentwicklung, Liegenschaften und Rechtswesen eine
Stellungnahme erfolgt.