Antragstext:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung begrüßt – den
gesamtgesellschaftlichen Umständen
geschuldet - grundsätzlich die Einigung von Land, Wetteraukreis und Stadt
Friedberg in einer gemeinsamen Ertüchtigungs- und Entwicklungsarbeit, am
geeigneten Ort, den Ray Barracks mehrere Einrichtungen zur
Flüchtlings-unterbringung vorzusehen.
(2) Da in räumlicher Nachbarschaft unterschiedliche
Einrichtungen entstehen und mittelfristig im Stadtbild zu integrieren sind,
muss eine klare Definition der jeweiligen Einrichtungen erstellt und vermittelt
werden, auf die sich die Bevölkerung Friedbergs und des Wetteraukreises
einstellen können.
(3) Nach Auffassung der Stadtverordnetenversammlung kann
ein solcher multifunktionaler Standort nicht zusätzlich dadurch belastet
werden, dass eine Überlaufeinrichtung institutionalisiert oder Gebäude für
Überlaufeinrichtungen, Notunterkünfte (z. B. der unteren Landesbehörden)
vorgehalten werden. Soweit entsprechende politische Zusagen vorliegen sind
diese in eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu fassen. Der Magistrat der
Stadt Friedberg wird hiermit beauftragt in Verhandlungen mit Wetteraukreis und
Land Hessen eine Absicherung zu erreichen.
(4) Die Übernahme von Flüchtlingen aus der
Überlaufeinrichtung (Notunterkunft) Nidda wird unterstützt, soweit in einem
klaren und endgültigen Zeitplan genau diese Einrichtung mit ihren bis zu 700
Flüchtlingen in eine selbständige EAE-Außenstelle qualifiziert wird.
Eine EAE kann dann den vom Land geplanten Umfang (1.000 Flüchtlinge) annehmen.
(5) Als weitere qualitative Einrichtungsarten sind nach
Auffassung der Stadtverordnetenversammlung möglich: Der Stadt Friedberg durch
den Wetteraukreis zugewiesene Flüchtlinge, dem Wetteraukreis durch EAE
zugewiesene Flüchtlinge, durch EAE zugewiesene unbegleitete Minderjährige
(umA).
(6) Im Haupt- und Finanzausschuss und dem Ausschuss für
Jugend, Soziales, Senioren, Sport und Kultur ist darüber laufend zu berichten.
Der Antrag wurde vor Eintritt in die Tagesordnung seitens
des Antragstellers zurückgezogen.