Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Stadtverordnetenvorsteher Hollender verweist auf § 25 HGO -Widerstreit der Interessen-.

 

Es nehmen alle Stadtverordneten an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungs-punkt teil.

 

A)    Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

 

(Anmerkung: In der Anlage 1 der Vorlage sind die eingegangenen Stellungnahmen jeweils dem Beschlussvorschlag gegenübergestellt.)

 

a)    Stellungnahme des Wetteraukreises vom 12.12.2012

 

Beschlussvorschlag zu 1.:

 

Die Festsetzung zu den Lesesteinhaufen für Eidechsen wird um folgende textliche Festsetzung ergänzt: „Eine gezielte Lenkung der Raumnutzung der Zauneidechsen mit Hilfe von Leiteinrichtungen soll dafür sorgen, dass diese den Raum des Baustellenverkehrs nicht erreichen können. Ist eine Lenkung von Zauneidechsen während der Bauphase nicht möglich, so sind die Zauneidechsen einzufangen und in die neu geschaffenen Habitate umzusiedeln. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass keine Zauneidechsen aus anderen noch nicht besiedelten Bereichen in den Bauraum eindringen können.“

 

Beschlussvorschlag zu 2.:

 

Die Eingriffs-/Ausgleichbilanz der Begründung und die Karte Bestands- und Nutzungsstrukturkartierung wird geändert.

 

Beschlussvorschlag zu 3.:

 

Ein solcher Hinweis ist nicht erforderlich, da die von baulicher Nutzung überdeckten Flächen im Plangebiet nicht von Hochwasser bedroht sind.

 

Beschlussvorschlag zu 4.:

 

Ein entsprechender Übersichtsplan wird in die Begründung aufgenommen.

 

b)    Stellungnahme der Frau Sabine Breunig, Friedberg, vom 09.12.2012 und 13.12.2012

 

Beschlussvorschlag zu 1.:

 

Diese Anregung wird zum Teil berücksichtigt; das Baufenster soll ausgehend vom Gespräch mit Frau Breunig auf 15,00 m x 11,00 m erweitert und in Richtung Osten verschoben werden; eine Erweiterung auf 20,00 m erfolgt aber nicht.

 

Begründung:

Die von Frau Breunig erwähnten Vergleichsgebäude sind Hauptgebäude direkt an der Straße; der hier geplante Bauplatz stellt dagegen eine zusätzliche hinterliegende Bebauungsmöglichkeit auf dem Anwesen Rödernstraße 19 dar und wird auch über diese erschlossen.

 

Anmerkung:

Sofern die GRZ im Übrigen eine volle Überbauung des Baufensters zulässt, wäre auf Grundlage einer neuen Festsetzung eine Geschossfläche von ca. 280 m² (einschließlich Dachgeschoss) realisierbar.

 

Beschlussvorschlag zu 2.:

 

Diese Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

Begründung:

Eine planungsrechtliche Festsetzung von Wohngebieten als reine Wohngebiete erfolgt nur für besonders schutzbedürftige Standorte, da diese Festsetzung gegenüber der Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten erhebliche Einschränkungen für die jeweiligen Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringt. Diese Art der Nutzungsfestsetzung wird in Friedberg regelmäßig nicht vorgenommen und an diesem Standort mitten in der Ortslage von Ossenheim ist eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht festzustellen.

 

c)     Stellungnahme des Herrn Heiko Schneider, Friedberg

 

Beschlussvorschlag zu 1.:

 

Diese Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

Begründung:

Eine planungsrechtliche Festsetzung von Wohngebieten als reine Wohngebiete erfolgt nur für besonders schutzbedürftige Standorte, da diese Festsetzungen gegenüber der Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten erhebliche Einschränkungen für die Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringt. Diese Art der Nutzungsfestsetzung wird in Friedberg regelmäßig nicht vorgenommen und an diesem Standort mitten in der Ortslage von Ossenheim ist eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht festzustellen.

 

Beschlussvorschlag zu 2.:

 

Dieser Anregung wird insoweit entsprochen, als das Baufenster etwas nach Osten verschoben wird. Baulinien werden demgegenüber nur bei Vorliegen von sehr gewichtigen städtebaulichen Gründen festgesetzt – diese liegen hier allerdings nicht vor.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

Ja 37  Nein 0  Enthaltung 1

 

B)    Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB

 

1.     Der vorliegende Bebauungsplanentwurf Nr. 84 „Kita Ossenheim“ wird als Satzung beschlossen.

 

2.     Die landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 81 HBO als Bestandteil des o. a. Bebauungsplanentwurfs werden ebenfalls beschlossen.

 

3.     Der vorliegende Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 84 „Kita Ossenheim“ wird beschlossen.


Abstimmungsergebnis: